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VwGH 18.05.2010, 2009/06/0247

VwGH 18.05.2010, 2009/06/0247

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Graz 1967 §45 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, ihm kommt aber die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Berufungskommission zu, was ihm als oberstem Organ der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG i.V.m.

§ 45 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission verleiht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Zl. 96/12/0271, m.w.N., auf den zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/06/0150 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der ESin X, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat mit Bescheid vom Bauwerbern auf einem benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Carports (mit zwei Stellplätzen), einer Außenterrasse sowie von zwei Steinmauern erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom als unzulässig zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0235-12, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin erfolgte am .

In der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufung durch die belangte Behörde, die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, geltend gemacht.

Baurechtliche Angelegenheiten, wie das vorliegende Baubewilligungsverfahren, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. dazu § 1 Stmk. BauG und Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG).

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2008, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Als überwachendes Organ der Stadt kommt dem Gemeinderat gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung zu. Dies entspricht dem Art. 118 Abs. 5 B-VG. Dem Gemeinderat kommt als oberstem Organ in der Landeshauptstadt Graz in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der belangten Behörde zu (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/06/0212).

Die vorliegende gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Graz 1967 §45 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060247.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-51658