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VwGH 17.11.2009, 2009/06/0158

VwGH 17.11.2009, 2009/06/0158

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BauG Stmk 1995 §3 Z1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterliegen (Hinweis E vom , 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des § 3 BStG 1971 (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG 1995).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GesmbH in Y, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 015372/2008-4, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grundlage eines Erhebungsberichtes vom wurde der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der baulichen Anlagen) mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), die auf einem näher bezeichneten Grundstück in Graz (Autobahnzubringer) errichteten baulichen Anlagen, und zwar

1. drei Stück zweiseitig verwendete Werbeanlagen im Ausmaß von 5,10 m x 2,80 m (ca. 29 m2), 22 m x 2,8 m (ca. 62 m2) sowie 3,4 m x 2,8 m (ca. 20 m2)im östlich straßenbegleitenden Grünbereich der westlichen Autobahnabfahrt,

2. eine einseitig verwendete Werbeanlage im Ausmaß von 50 m x 2,80 m (140 m2) sowie eine zweiseitig verwendete Werbeanlage (im Ausmaß von 6,80 m x 2,80 m) im nördlichen Anschluss an den westlichen Brückenpfeiler im straßenbegleitenden Grünbereich der nördlichen Autobahnauffahrt,

3. zwei einseitig verwendete Werbeanlagen im Ausmaß von 20 m

x 2,80 m (rund 56 m2 abgewinkelt) sowie 6,80 m x 2,80 m (ca. 20 m2) der Böschung angeglichen, im straßenbegleitenden südwestlichen Grünbereich der nördlichen Autobahnabfahrt,

4. vier Stück einseitig verwendete Werbeflächen, zwei davon im Ausmaß von 6,80 m x 2,80 m, die anderen beiden im Ausmaß von 5,1 m x 2,80 m, im südöstlichen Bereich des Brückenpfeilers im straßenbegleitenden Grünflächenbereich,

wobei sämtliche Werbeanlagen auf Hartholzplatten und im Erdreich befestigten Holz- bzw. Stahlstützen befestigt und zum Teil mit Wellblechplatten umschlossen worden seien,

binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Zur Begründung heißt es zusammengefasst, es handle sich dabei um vorschriftswidrige bauliche Anlagen, weil sie ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung, in der sie lediglich ausführte, für die Plakatanlage läge ein ordentliches Ansuchen wie auch eine Genehmigung der Behörde vor. Die entsprechenden Unterlagen seien bereits vorgelegt worden.

In weiterer Folge wurden von der Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, aus der sich zusammengefasst die Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt, die Plakatanlage falle auf Grund ihrer Situierung auf Bundesstraßengrund nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde. Vorgelegt wurde auch ein Bestandvertrag zwischen (sichtlich) der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom 13./, wonach der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bestimmte Flächen zum Zweck des Aufstellens von Werbetafeln in Bestand gegeben wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung heißt es nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, am sei von der Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Behörde eine Bauanzeige eingebracht worden; hiezu sei ihr mitgeteilt worden, dass hinsichtlich ihrer Anzeige ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, zugleich sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden. Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom sei der Beschwerdeführerin die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt worden. Dagegen habe sie Berufung erhoben und zugleich das Baugesuch zurückgezogen. Der erstinstanzliche Bescheid vom sei demgemäß wegen der erfolgten Zurückziehung des Antrages von der belangten Behörde mit Bescheid vom ersatzlos behoben worden. Eine Unzuständigkeit der Baubehörde sei im Übrigen zutreffend nicht erkannt worden.

Die gegenständlichen Werbeeinrichtungen seien gemäß § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG anzeigepflichtig, eine wirksame Anzeige (oder eine erteilte Baubewilligung) liege nicht vor. Es sei daher zutreffend gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ein Beseitigungsauftrag erlassen worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie unter anderem geltend machte, es handle sich hier um bauliche Anlagen auf Bundesstraßengrund, weshalb das Stmk. BauG nicht anwendbar sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1857/08-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses heißt es unter anderem, gegen das "Normengefüge" (im Original unter Anführungszeichen) von § 3 Z 1 Stmk. BauG und § 3 des Bundesstraßengesetzes (BStG) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich seien (Hinweis auf VwSlg. 14265/A), nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gem. Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterlägen.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008 anzuwenden.

Das Stmk. BauG gilt nach seinem § 3 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich) "insbesondere nicht für

1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;"...

Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erteilen.

Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannte § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006, lautet:

"Bestandteile der Bundesstraßen

§ 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung."

Im Beschwerdefall ist (nur) strittig, ob das Stmk. BauG auf diese Werbeanlagen Anwendung findet.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubehörden seien unzuständig gewesen, weil es sich um eine Anlage handle, die (unbestritten) auf Bundesstraßengrund errichtet sei, die Plakattafeln (nunmehr als "Wände" bezeichnet) fungierten auch "gleichermaßen als Sicht- und Lärmschutz".

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde jedenfalls zuständig war über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen; hätte die belangte Behörde zu Unrecht die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz angenommen, bewirkte dies nicht ihre eigene Unzuständigkeit, sondern die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterliegen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des § 3 BStG (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG). Dass es sich hier lediglich um mit Werbeplakaten versehene Anlagen in diesem Sinne, insbesondere um Lärmschutzwände handle, ist eine erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, auf die im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG bestehende Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche rechtlichen und technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen erfüllen müssen, um als bauliche Anlagen im Sinne des letzten Teiles des § 3 BStG (bzw. im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG) qualifiziert zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauG Stmk 1995 §3 Z1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060158.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-51657