VwGH 08.06.2011, 2009/06/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk; BauRallg; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Die "bloße" Bewohnerin eines benachbarten Hotels ist nicht Nachbarin im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k des Vlbg BauG 2001. Ihr kommt daher im Bauverfahren keine Parteistellung zu, sie kann vielmehr durch die erteilte Baubewilligung in keinen Nachbarrechten verletzt sein. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache 1. der AW, 2. der CC und
3. der H GmbH & Co, alle in L, alle vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-318-007/E8-2008 UVS-414-022/E8- 2008, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf die erteilte Baubewilligung bezieht.
Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.
2. Die Behandlung der Beschwerde der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich auf die erteilte Baubewilligung bezieht, abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet insoweit nicht statt.
Begründung
Zunächst ist hervorzuheben, dass sich diese Entscheidung nur auf die erteilte Baubewilligung bezieht; das Beschwerdeverfahren betreffend die ebenfalls erteilte gewerbebehördliche Genehmigung ist zur hg. Zl. 2009/04/0045 anhängig.
Die Erstbeschwerdeführerin ist nach dem Vorbringen in den Einwendungen "bloße" Bewohnerin des benachbarten Hotels, nicht Nachbarin im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. k des Vorarlberger Baugesetzes (BauG). Ihr kam daher im Bauverfahren keine Parteistellung zu, sie kann vielmehr durch die erteilte Baubewilligung in keinen Nachbarrechten verletzt sein. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war die Kostenentscheidung bis zur abschließenden Erledigung ihrer Beschwerde vorzubehalten.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Beschwerde verkennt, dass das geologische Gutachten vom Amtssachverständigen überprüft und als ausreichend beurteilt wurde und dass sich der Amtssachverständige in weiterer Folge darauf gestützt hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0337, mwN.).
Die eingewendeten Lärmimmissionen durch den Fahrzeugverkehr werden durch das Rauschen des Baches überlagert. Sollte nun der Bach zeitweise derart zugefroren sein, dass dieses Rauschen nicht (oder kaum) mehr zu hören ist, käme es darauf an, ob die eingewendeten Lärmimmissionen das Widmungsmaß übersteigen, was in der Beschwerde aber nicht aufgezeigt wird.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie die Baubewilligung betrifft, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin abzulehnen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß §§ 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - nicht statt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk; BauRallg; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2009060032.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-51653