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VwGH 26.06.2009, 2009/02/0174

VwGH 26.06.2009, 2009/02/0174

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3 idF 2008/I/005;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §2 Z7;
ZustG §28;
RS 1
Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die sogenannte "elektronische Zustellung", nicht jedoch die Übermittlung eines Anbringens in Form eines Telefax. Die Regelung des § 33 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 gilt nur für die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post und nunmehr auch an einen elektronischen Zustelldienst iS des 3. Abschnittes des ZustG, nicht jedoch für den Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefaxes. Im Falle der Übermittlung eines Anbringens mittels Telefax kommt es auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des Anbringens durch die Behörde an (Hinweis E , 2000/03/0152, VwSlg 15462 A/2000).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des C R in Wien, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/36/9436/2008-6, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag "auf Berichtigung" des hg. Beschlusses vom , Zl. VH 2009/02/0016, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen unbestritten gebliebenen Angaben am zugestellt.

Mit dem vorzitierten hg. Beschluss vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge verspäteten Einlangens dieses Antrages beim Verwaltungsgerichtshof mittels Telefax am um 00.01 Uhr keine Folge gegeben. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am zugestellt. Mittels Telefax (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am um 00.11 Uhr) erhob der Beschwerdeführer nunmehr gegen den vorgenannten Bescheid vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Antrag auf "Berichtigung" des mit hg. Beschluss vom abgeschlossenen Verfahrens betreffend die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzielt. Dieser Antrag war daher zurückzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Nach § 2 Z. 7 ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Zustelldienst": die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts.

Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die sogenannte "elektronische Zustellung", nicht jedoch die Übermittlung eines Anbringens in Form eines Telefax.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 15.462/A, zu § 33 Abs. 3 AVG a.F. näher dargelegt hat, gilt diese Regelung nur für die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post (nunmehr auch an einen elektronischen Zustelldienst im Sinne des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes), nicht jedoch für den Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefax.

Ferner legte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom dar, dass es im Falle der Übermittlung eines Anbringens mittels Telefax auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des Anbringens durch die Behörde ankommt. Da bereits der ursprüngliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, erweist sich die mit Schriftsatz vom beim Verwaltungsgerichtshof mittels Telefax am um 00.11 Uhr eingelangte Beschwerde als verspätet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3 idF 2008/I/005;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §2 Z7;
ZustG §28;
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020174.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51635