Suchen Hilfe
VwGH 14.05.2009, 2008/22/0407

VwGH 14.05.2009, 2008/22/0407

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 144.918/3- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (richtig: Zurückweisung) des Antrages des Beschwerdeführers vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der erstinstanzliche Bescheid laut Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am übernommen worden sei, er seinen "Berufungsantrag" jedoch erst am per Telefax geschickt habe. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 5 AVG sei die am eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen und somit zurückzuweisen gewesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 71 AVG sei vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht gestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist zufolge des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am , einem Freitag, zugestellt wurde und dieser die dagegen bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung am per Fax übermittelt hat. Dieser Sachverhalt ist auch durch die Aktenlage gedeckt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am Freitag, den zu laufen; ihr Ende fiel auf Freitag, den . Da der zuletzt genannte Tag ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Empfängnis) im Sinn des § 33 Abs. 2 AVG war, trat im Grunde dieser Bestimmung eine Hemmung des Fristablaufes mit der Wirkung ein, dass der nächste Werktag, der nicht Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist, als letzter Tag der Berufungsfrist zu gelten hatte (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu E 8 und 9 zu § 33 AVG zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerde ist somit darin zuzustimmen, dass die am Montag, den per Telefax übermittelte Berufung fristgerecht eingebracht wurde.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220407.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-51621