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VwGH 18.02.2009, 2008/21/0641

VwGH 18.02.2009, 2008/21/0641

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
RS 1
Ausführungen dazu, dass die Fremdenpolizeibehörde die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie er aus Österreich auszureisen gedenke, zu Recht für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete (Hinweis E , 2008/21/0055).
Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Wird der Ladungsbescheid von der Fremdenpolizeibehörde mit der Formulierung ausgefertigt, "Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen, ...", bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Fremde eben bei der ausfertigenden Dienststelle der Fremdenpolizeibehörde zu erscheinen hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. III-1162541/FrB/08, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am in das Bundesgebiet ein. Nachdem ein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, heiratete er am eine österreichische Staatsbürgerin.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom erließ die Sicherheitsdirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot, weil es sich bei der genannten Ehe um eine "Scheinehe" gehandelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am die zu Zl. 2008/18/0729 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser Beschwerde mit Beschluss vom , Zl. AW 2008/18/0483, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Bereits davor war der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom aufgefordert worden, am "zu uns" zu kommen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken (vgl. zu diesem Ladungsbescheid den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0638).

Da der Beschwerdeführer dieser Ladung - er sei infolge Krankheit verhindert - keine Folge leistete, wurde er mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom (zugestellt durch Hinterlegung am ) für den um 8.00 Uhr erneut geladen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken, wobei näher genannte Unterlagen mitzubringen seien. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG angedroht, als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - die Verwaltungsakten waren schon zu 2008/21/0638 vorgelegt worden - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausreise aus dem Bundesgebiet sei noch gar nicht zu regeln , da über seine Bescheidbeschwerde betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof - wohl gemeint: bei Erlassung des bekämpften Ladungsbescheides - noch nicht abgesprochen worden sei. Das trifft zwar zu, vermag der Beschwerde aber schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die genannte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (2008/18/0729) noch gar nicht eingebracht war. In die Beurteilung der Notwendigkeit der Ladung des Beschwerdeführers im Sinn des § 19 Abs. 1 AVG vermochte die erwähnte Bescheidbeschwerde daher von vornherein nicht einzufließen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer, soweit er allgemein (auch unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels) in Zweifel zieht, dass sein Erscheinen vor der belangten Behörde "nötig" sei, zu erwidern, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet befindet und - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (siehe oben) - mit einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot belegt war. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie er aus Österreich auszureisen gedenke, für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete (siehe zu einem vergleichbaren Fall etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0055).

Soweit in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, der gegenständliche Ladungsbescheid lasse nicht erkennen, wo sich der Beschwerdeführer einzufinden habe, da die belangte Bundespolizeidirektion Wien über zahlreiche Dienststellen verfüge, wird übersehen, dass der Ladungsbescheid vom Fremdenpolizeilichen Büro ausgefertigt wurde, sodass die Formulierung "Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen, ..."

unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer eben bei jener Dienststelle der belangten Behörde zu erscheinen habe.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19;
FrPolG 2005 §77 Abs4;
VwRallg;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210641.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-51617