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VwGH 20.11.2008, 2008/21/0510

VwGH 20.11.2008, 2008/21/0510

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des C, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54), gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. einer Schubhaftbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, bringt in seiner mit datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien am bei der belangten Behörde Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom habe ihm diese formlos mitgeteilt, den Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet zu haben.

Mit Bescheid vom habe der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich seine örtliche Unzuständigkeit zur Entscheidung festgestellt und die Beschwerde an die belangte Behörde weitergeleitet (wo sie am einlangte). Eine Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde sei bis zum , also mehr als sechs Monate lang, nicht ergangen.

2. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst dann erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten (sofern - vorliegend nicht maßgeblich - keine längere oder kürzere Frist gesetzlich vorgesehen ist) über die Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach der hg. Rechtsprechung bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde und trifft mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrags bei der "zuständigen" Behörde diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung rechtens erfolgt ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2000/18/0031, und vom , Zl. 2007/18/0273, mwN).

Auf dem Boden dieser Rechtslage bewirkte die Weiterleitung der genannten Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Mit dem Einlangen der an sie retournierten Beschwerde am entstand die Entscheidungspflicht zwar von neuem. Da aber - gerechnet von diesem Datum - von einem Verstreichen der im § 27 Abs. 1 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch keine Rede sein konnte, war eine Säumnis iSd § 27 Abs. 1 VwGG nicht eingetreten.

3. Daraus folgt, dass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

4. Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 51 VwGG zu unterbleiben, weil die Beschwerde noch vor der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Binnen 6 Monaten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210510.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51615