VwGH 19.02.2009, 2008/18/0678
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Sicherheitsdirektion hat nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot zu entscheiden, wenn das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht hat, dass die österreichische Ehefrau des Fremden ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und dieser daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005 anzusehen wäre (Hinweis E , 2006/18/0445; E ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2006/21/0158 E RS 1
(Hier: Da die Fremde keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist,
über deren Berufung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - selbst im
Fall einer Scheinehe - der UVS zu entscheiden gehabt hätte
(Hinweis E , 2007/18/0254), hätte der UVS die
Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde
(Sicherheitsdirektion) weiterleiten müssen (Hinweis E , 2007/18/0077).) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, 1210 Wien, Hermann Bahr-Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FRG/4/721/2008-17, betreffend Aufenthaltsverbot (mitbeteiligte Partei: SG, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit welchem gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Die mitbeteiligte Partei, eine serbische Staatsangehörige, habe am einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am unter Berufung auf diese Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom geschieden worden. Am habe die mitbeteiligte Partei einen anderen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Es lägen keine Aufenthaltsehen vor. Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot sei daher aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den Feststellungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass die Ehemänner der mitbeteiligten Partei ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG in Anspruch genommen hätten. Die mitbeteiligte Partei ist daher keine begünstigte Drittstaatsangehörige, über deren Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG - selbst im Fall einer Scheinehe - die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG hätte über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien entscheiden müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0623).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Instanzenzug Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008180678.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-51607