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VwGH 17.11.2008, 2008/17/0130

VwGH 17.11.2008, 2008/17/0130

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. 2 / 4120 / 2006, betreffend Kostenersatz für Aufwendungen auf Grund einer Autobahnsperre, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer von einem Verein angemeldeten Protestversammlung auf der A2 Südautobahn erließ die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld am eine Verordnung, mit der für den von 12.00 bis 18.00 Uhr vorübergehende Verkehrsbeschränkungen für die Südautobahn verordnet wurden.

Auf Grund dieser - ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen - Verordnung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom den Ersatz der auf Grund der Sperre der Autobahn entstandenen Kosten in Höhe von zumindest EUR 7.401,24.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, dass die Kosten für die entstandenen Aufwendungen nicht ersetzt würden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld legte die Berufung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass selbst wenn das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld als Bescheid zu qualifizieren sei, sich keine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion zur Berufungsentscheidung ergebe. Die Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1314/07-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in ihrem Recht, zu Verkehrssicherungsmaßnahmen nur im Rahmen der geltenden Gesetze herangezogen zu werden", verletzt.

Aus den wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkten ergibt sich, dass sich die beschwerdeführende Partei einerseits in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) sowie andererseits in ihrem "Recht, zu Verkehrssicherungsmaßnahmen nur im Rahmen der geltenden Gesetze herangezogen zu werden", verletzt erachtet.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen:

"1. Die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;"

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen.

Soweit in der Beschwerde die Verletzung im Recht, zu Verkehrssicherungsmaßnahmen nur im Rahmen der geltenden Gesetze herangezogen zu werden, geltend gemacht wird, kann die beschwerdeführende Partei in diesem Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in dem der nunmehr angefochtene Bescheid erging, war der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz auf Grund der Verkehrsbeschränkungen durch die Verordnung vom der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld.

Ungeachtet der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung ein Bescheid war, wies die belangte Behörde mit ihrem Bescheid eine Berufung der beschwerdeführenden Partei in der Angelegenheit des Kostenersatzes zurück. Über die Frage der Zulässigkeit der Verkehrsbeschränkungen, die mit der Verordnung vom verhängt worden waren, könnte in diesem Verfahren allenfalls vorfragenweise abgesprochen werden. Eine Verletzung im geltend gemachten Recht kommt daher schon deshalb nicht in Betracht.

Bei diesem Ergebnis war auch nicht zu prüfen, ob über den geltend gemachten Anspruch tatsächlich im Verwaltungswege zu entscheiden ist, oder ob er nicht vielmehr im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bzw. wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur
Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170130.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-51602