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VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118

VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwRallg;
RS 1
Als Behörden bezeichnet man jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung), in deren Zuständigkeit die Verfügung von einheitlichen Maßnahmen fällt. Dem Begriff Verwaltungsbehörde werden idR nur jene Organe zugeordnet, die zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind. Während mit dem Behördenbegriff eine bestimmte Funktion angesprochen ist, bezieht sich der Begriff der Dienststelle auf institutionelle Aspekte: Als Dienststellen werden jene Teile der Verwaltung bezeichnet, die in organisatorischer und funktioneller Hinsicht eine Einheit bilden (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 320f).
Norm
VwRallg;
RS 2
Eine Dienststelle (ein Amt) ist eine planmäßige, rechtlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige Stelle, eine organisatorische Einheit der Verwaltung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges sind Behörden; diesen sind vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen; sie können befehlen und (oder) erzwingen. Sie müssen Kompetenz zu rechtsetzenden oder zu Zwangsakten haben. Damit eine Dienststelle Behörde ist, genügt es, dass sie - wenn auch vielleicht nur in geringem Umfang - Imperium hat. Entscheidend ist die Funktion im gesamten Verwaltungsapparat (Hinweis Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 332). Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist es u.a., dass er von einer Behörde stammt, der durch eine Rechtsvorschrift 'imperium' (Hoheitsgewalt) eingeräumt ist, und dass sie im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz in Ausübung von Hoheitsgewalt tätig wurde (Hinweis B , 2000/12/0045, und Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 381). Die nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 der Steuer- und Zollkoordination obliegenden Aufgaben (regionales Management; organisatorische Gestaltung und Unterstützung, Koordinierung, Warenuntersuchungen) lassen im Zusammenhang mit dem in § 1 der zitierten Verordnung ausgedrückten Zweck der Steuer- und Zollkoordination nicht erkennen, dass dieser organisatorischen Einrichtung für die Erfüllung dieser Aufgaben Imperium zukommen und übertragen werden sollte und sie dieses ausüben sollte. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass die mit der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 eingerichtete Steuer- und Zollkoordination keine Behörde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0154 B RS 2 (hier nur Satz 1 und 2)
Normen
B-VG Art18;
VwRallg;
RS 3
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf die "Schaffung neuer Behördentypen mit einem besonderen, ressortmäßig abgegrenzten Wirkungsbereich" nur durch Gesetz erfolgen, weil mit der Errichtung einer Behörde eine "Änderung der bestehenden Rechtslage" verbunden ist. Ferner bedarf die Festlegung des Sitzes und des Sprengels einer Behörde einer gesetzlichen Grundlage. Schließlich ist auch die Eingliederung einer Behörde in den Organisationsaufbau der Verwaltung samt Schaffung einer Berufungsinstanz keine interne Maßnahme, weil sie mit der Einräumung von Berufungsrechten des Bürgers einhergeht und für die Rechtskraft von Bedeutung ist; auch dafür braucht es ein ausreichend determiniertes Gesetz. Im Gegensatz dazu bedarf die Regelung der "inneren Organisation" grundsätzlich keines Gesetzes. Sie kann durch verwaltungsinterne Organisationsakte erfolgen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 329, mwN).
Normen
32005R1290 FinanzierungsV Gemeinsame Agrarpolitik Art6;
AVOG 1975 §14 Abs5;
AVOG 1975 §17b Abs12;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 §5;
ZollRDG 1994 §85a Abs2 idF 2003/I/124;
ZollRDG 1994 §85c Abs7;
RS 4
Die beim Zollamt Salzburg eingerichtete Zahlstelle ist keine eigene Behörde, der die Berechtigung zukäme, im eigenen Namen hoheitliche Befugnisse auszuüben. Vielmehr übt das Zollamt Salzburg auch die Funktion einer Zahlstelle iSd Art. 6 der VO (EG) Nr. 1290/2005 aus, wobei jener Teil des Geschäftsapparats dieses Zollamts, der mit der Besorgung dieser Agenden betraut ist, auch die Bezeichnung Zahlstelle trägt. Das Zollamt Salzburg ist hinsichtlich des Erstattungsverfahrens auch die Berufungsbehörde der ersten Stufe (gemäß § 17b Abs. 12 AVOG auch für jene Geschäftsfälle, die vor dem angefallen sind). Ausschließlich dem Zollamt Salzburg steht das Recht zu, im Zusammenhang mit Erstattungsverfahren, welche bei ihm oder dem Zollamt Salzburg/Erstattungen anhängig waren, gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Normen
AVOG 1975 §14 Abs5;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 Art5 Abs2;
VwRallg;
RS 5
Behörden sind als Kollektivorgane, in denen mehrere Personen zur gemeinsamen Führung von Verwaltungsgeschäften zusammengefasst sind, monokratisch organisiert, wenn der Wille einer physischen Person deren Entscheidungen bestimmt. Im monokratischen System ist der Vorstand der Behörde allein bestimmend. Er ist Vorgesetzter aller übrigen Angehörigen der Behörde. Unter seiner Leitung können vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter Zuständigkeiten dieses Organs ausüben; dies aber nur, soweit ihnen die Zuständigkeiten vom Organvorstand übertragen wurden. In solchen Fällen wird "Für den (Vorstand)" oder "Im Auftrag" gezeichnet (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 369 f). Nach § 14 Abs. 5 AVOG obliegt die Leitung des Zollamtes Salzburg (allein) dessen Vorstand. Sein Wille bestimmt die Entscheidungen dieses Zollamtes. Auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, wonach dem Vorstand des Zollamtes Salzburg für die fachliche Leitung der Zahlstelle ein Zahlstellenleiter beigestellt wurde, ergibt sich, dass letzterer lediglich den Vorstand unterstützend tätig werden darf.
Normen
AVOG 1975 §14 Abs5;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs7;
RS 6
Weder dem Zahlstellenleiter noch dem als Zahlstelle bezeichneten Teil des Geschäftsapparats des Zollamtes Salzburg kommt eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Diese ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des Zahlstellenleiters des Zollamtes Salzburg gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Zollsenat 2) vom , GZ. ZRV/0304-Z2L/03, betreffend Rückforderung einer Ausfuhrerstattung sowie Festsetzung einer Sanktion (mitbeteiligte Partei: W GmbH in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das (damalige) Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom eine Ausfuhrerstattung in Höhe von ATS 255.147,--.

Nach einer bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Betriebsprüfung forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom die gewährte Ausfuhrerstattung zur Gänze zurück und setzte überdies eine Sanktion in Höhe von ATS 127.574,00 fest.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies mit Berufungsvorentscheidung vom die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde Folge und änderte den Spruch der Berufungsvorentscheidung vom insofern ab, als damit der Rückforderungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom ersatzlos aufgehoben wurde.

Dagegen richtet sich der Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom , der im Betreff anführt:

"Betrifft: Beschwerde gemäß Artikel 131 Bundes-VerfassungsG und § 85 c ZollR-DG gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Zollsenat 2 (L) GZ. ZRV/0304-Z2L/03 vom , (dreifach)."

Der Schriftsatz weist im Kopf rechts oben in einem grau unterlegten Feld ein stilisiertes Bundeswappen sowie das Wort "BMF" und darunter das Wort Zollamt aus. Unterhalb davon sind eine Geschäftszahl und "Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattungen" sowie eine Anschrift samt Telefax-Nummer, der Name eines Sachbearbeiters samt Telefonnummer und e-mail-Anschrift sowie eine DVR-Nummer angeführt.

In dem Schriftsatz wird ausgeführt, dass "durch das Zollamt Salzburg Zahlstelle Ausfuhrerstattung" Beschwerde erhoben werde.

Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Erwägungen enthält der Schriftsatz folgende Ausführungen:

"Die Zahlstelle vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte spätestens während der Betriebsprüfung den Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse nachzuweisen gehabt. …

Die Zahlstelle beantragt, die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Zollsenat 2 ZRV/0304-Z2L/03 vom wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Berufungsentscheidung wurde der Zahlstelle am Freitag den zugestellt, die Beschwerdefrist endet daher am Freitag den ."

Der Schriftsatz ist nach "Der Zahlstellenleiter: (Name)" mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt und weist einen in der Erscheinungsform eines ovalen Amtssiegels angebrachten Stempelabdruck auf, welcher auf der linken Seite das Bundeswappen und auf der rechten Seite das Wort "Zoll", am oberen Rand die Wortfolge "Republik Österreich" und am unteren Rand den Schriftzug "ZA Salzburg/Erstattungen" zeigt.

Mit Verfügung vom wurde die Beschwerde u.a. mit dem Auftrag zurückgestellt, die beschwerdeführende Partei klar zu bezeichnen. Sollte dies das Zollamt Salzburg sein, so wäre ein bestimmtes Begehren des beschwerdeführenden Zollamtes zu stellen. Überdies wäre darzulegen, dass der die Beschwerde unterfertigt habende "Zahlstellenleiter" berechtigt gewesen sei, Beschwerden für das Zollamt zu unterfertigen.

Mit Schriftsatz vom wurde neben der unveränderten Urbeschwerde die (in einigen Punkten) verbesserte Beschwerde vorgelegt, wobei sowohl diese als auch das Begleitschreiben wieder nach "Der Zahlstellenleiter: (Name)" mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt worden ist. Auch die verbesserte Beschwerde enthält den Antrag der Zahlstelle auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Weiters wurden Ablichtungen u.a. diverser Erlässe des Bundesministers für Finanzen vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat über die Prozessvoraussetzungen erwogen:

In der Nachfolge des "Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft" (EAGLF), welcher durch die Verordnung (EWG) Nr. 25/1962 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtet worden war (vgl. Norer, Handbuch des Agrarrechts, 25f), wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (in der Folge: VO (EG) Nr. 1290/2005), ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "EGFL" genannt, eingerichtet. Aus diesem sollen u.a. die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer finanziert werden (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a leg. cit.). Die Ausgaben des EGFL müssen nach Art. 10 leg. cit. von den durch die Mitgliedstaaten benannten und zugelassenen Zahlstellen getätigt werden. Nach Art. 6 leg. cit. sind Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, die sie tätigen, und für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr u.a. dafür bieten, dass die Zulässigkeit der Anträge vor der Anordnung der Zahlungen überprüft werden (Buchstabe a) und die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden (Buchstabe c).

Nach § 2 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zählt es zu den Zielen dieses Bundesgesetzes, die im EGFL bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen.

Nach § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Nach Abs. 3 leg. cit. obliegt die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen dem Bundesminister für Finanzen.

Nach § 1 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994, sind auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Nach Abs. 3 leg. cit. bedeutet ''Erstattung'' alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden (Z 1), und ''Ausfuhr'' das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen (Z 2).

Abs. 5 leg. cit. bestimmt, dass auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Über den Antrag des Ausführers auf Erstattung ist nach § 2 Abs. 1 AEG mit Bescheid abzusprechen.

Nach § 6 Abs. 1 zweiter Anstrich Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 26/2004, ist die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind, Aufgabe der Zollverwaltung.

Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach § 6 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 61/2001), nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), soweit u.a. im ZollR-DG nicht besondere Regelungen getroffen werden.

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2006, obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.

Der Bundesminister für Finanzen hat nach Abs. 2 leg. cit. mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. erfolgt die Gesamtleitung des Zollamtes durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann.

Nach § 5 Abs. 1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006, wird für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.

Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt (Abs. 2 leg. cit.).

Das Zollamt Salzburg ist nach Abs. 3 leg. cit. für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.

Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird nach § 85c Abs. 7 ZollR-DG auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. gegen die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde.

Die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist das örtlich zuständige Zollamt oder die sonstige Zollbehörde, bei denen die Berufung nach § 85a Abs. 2 ZollR-DG (idF BGBl. Nr. 124/2003) einzubringen ist.

Als Behörden bezeichnet man jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung), in deren Zuständigkeit die Verfügung von einheitlichen Maßnahmen fällt. Dem Begriff Verwaltungsbehörde werden idR nur jene Organe zugeordnet, die zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind. Während mit dem Behördenbegriff eine bestimmte Funktion angesprochen ist, bezieht sich der Begriff der Dienststelle auf institutionelle Aspekte: Als Dienststellen werden jene Teile der Verwaltung bezeichnet, die in organisatorischer und funktioneller Hinsicht eine Einheit bilden (vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 320f).

Eine Dienststelle (ein Amt) ist eine planmäßige, rechtlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige Stelle, eine organisatorische Einheit der Verwaltung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges sind Behörden, wenn ihnen vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen sind; sie können befehlen und (oder) erzwingen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 332).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf die "Schaffung neuer Behördentypen mit einem besonderen, ressortmäßig abgegrenzten Wirkungsbereich" nur durch Gesetz erfolgen, weil mit der Errichtung einer Behörde eine "Änderung der bestehenden Rechtslage" verbunden ist. Ferner bedarf die Festlegung des Sitzes und des Sprengels einer Behörde einer gesetzlichen Grundlage. Schließlich ist auch die Eingliederung einer Behörde in den Organisationsaufbau der Verwaltung samt Schaffung einer Berufungsinstanz keine interne Maßnahme, weil sie mit der Einräumung von Berufungsrechten des Bürgers einhergeht und für die Rechtskraft von Bedeutung ist; auch dafür braucht es ein ausreichend determiniertes Gesetz. Im Gegensatz dazu bedarf die Regelung der "inneren Organisation" grundsätzlich keines Gesetzes. Sie kann durch verwaltungsinterne Organisationsakte erfolgen (Antoniolli/Koja, a.a.O., 329, mwN).

Daraus ergibt sich aber, dass die beim Zollamt Salzburg eingerichtete Zahlstelle keine eigene Behörde ist, der die Berechtigung zukäme, im eigenen Namen hoheitliche Befugnisse auszuüben. Vielmehr übt das Zollamt Salzburg auch die Funktion einer Zahlstelle iSd Art. 6 der VO (EG) Nr. 1290/2005 aus, wobei jener Teil des Geschäftsapparats dieses Zollamts, der mit der Besorgung dieser Agenden betraut ist, auch die Bezeichnung Zahlstelle trägt. Das Zollamt Salzburg ist hinsichtlich des Erstattungsverfahrens auch die Berufungsbehörde der ersten Stufe (gemäß § 17b Abs. 12 AVOG auch für jene Geschäftsfälle, die vor dem angefallen sind).

Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass ausschließlich dem Zollamt Salzburg das Recht zusteht, im Zusammenhang mit Erstattungsverfahren, welche bei ihm oder dem Zollamt Salzburg/Erstattungen anhängig waren, gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Behörden sind als Kollektivorgane, in denen mehrere Personen zur gemeinsamen Führung von Verwaltungsgeschäften zusammengefasst sind, monokratisch organisiert, wenn der Wille einer physischen Person deren Entscheidungen bestimmt. Im monokratischen System ist der Vorstand der Behörde allein bestimmend. Er ist Vorgesetzter aller übrigen Angehörigen der Behörde. Unter seiner Leitung können vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter Zuständigkeiten dieses Organs ausüben; dies aber nur, soweit ihnen die Zuständigkeiten vom Organvorstand übertragen wurden. In solchen Fällen wird "Für den (Vorstand)" oder "Im Auftrag" gezeichnet (vgl. Antoniolli/Koja, a.a.O., 369 f).

Im Beschwerdefall obliegt nach § 14 Abs. 5 AVOG die Leitung des Zollamtes Salzburg (allein) dessen Vorstand. Sein Wille bestimmt die Entscheidungen dieses Zollamtes. Auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, wonach dem Vorstand des Zollamtes Salzburg für die fachliche Leitung der Zahlstelle ein Zahlstellenleiter beigestellt wurde, ergibt sich, dass letzterer lediglich den Vorstand unterstützend tätig werden darf.

Die vorliegenden Schriftsätze vom sowie vom weisen zwar im Briefkopf das Zollamt Salzburg aus, enthalten aber ausschließlich Anträge der Zahlstelle und wurden vom Zahlstellenleiter im eigenen Namen und nicht "Für den Vorstand" oder in dessen Vertretung gefertigt. Eine solche Fertigung erfolgte auch nicht nach Ergehen des Mängelbehebungsauftrages vom . Daher ist die vorliegende Beschwerde nicht dem Zollamt Salzburg, sondern dem Zahlstellenleiter des Zollamtes Salzburg zuzurechnen.

Da weder dem Zahlstellenleiter noch dem als Zahlstelle bezeichneten Teil des Geschäftsapparats des Zollamtes Salzburg eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
32005R1290 FinanzierungsV Gemeinsame Agrarpolitik Art6;
AVOG 1975 §14 Abs5;
AVOG 1975 §17b Abs12;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 §5 Abs2;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 §5;
AVOG WirtschaftsraumZollämterV 2006 Art5 Abs2;
B-VG Art18;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §85a Abs2 idF 2003/I/124;
ZollRDG 1994 §85c Abs7;
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Behörde Dienststelle Verwaltungsbehörde
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-51595