VwGH 14.10.2010, 2008/15/0268
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Bundes (Bundesminister für Landesverteidigung) in 1090 Wien, Roßauer Lände 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0628- G/06, betreffend u.a. Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes zum , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Einheitswert des (strittigen) forstwirtschaftlichen Betriebes wendet - zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Einheitswert des (strittigen) forstwirtschaftlichen Betriebes der beschwerdeführenden Partei zum , über den Grundsteuermessbescheid zum und über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab. Dieser Bescheid wird nach dem Wortlaut der vorliegenden Beschwerde "im vollen Umfang angefochten".
Soweit damit "der Einheitswert des (strittigen) forstwirtschaftlichen Betriebes zum " angefochten wird, ist der erkennende Senat nach der hg. Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen. Insoweit erweist sich die Beschwerde jedoch als unzulässig:
Voraussetzung für die Berechtigung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/17/0104, m.w.N.).
In der hier vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, sich in seinem Recht "gemäß § 2 Z. 1 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955 nicht grundsteuerpflichtig zu sein", als verletzt zu erachten. In diesem Recht kann er aber durch den angefochtenen Bescheid - soweit damit über eine in die Zuständigkeit des Senates 15 fallende Materie abgesprochen wurde - nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in dem im Spruch genannten Umfang mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen nicht in die Zuständigkeit des erkennenden Senates fallende
Materien wendet, werden die dafür zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008150268.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-51589