VwGH 27.01.2011, 2008/15/0208
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch die Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0791- G/06, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb bis eine Begleitserviceagentur. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 im Instanzenzug fest.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht unter
"2. Beschwerdepunkte" geltend, der Beschwerdeführer "fühlt sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, sowie dadurch in seinem Recht verletzt, als die Behörde die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere § 1 und § 4 UStG 1994 unrichtig angewendet hat".
Mit Verfügung vom , 2008/15/0208-4, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hierzu folgendes Vorbringen:
"Die bereits im Punkt 2. der eingebrachten Beschwerde angeführten Beschwerdepunkte in materieller Hinsicht dahingehend, dass die §§ 1 und 4 des UStG 1994 unrichtig angewendet wurden, werden hinsichtlich des Einwandes der Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens dahingehend ergänzt, dass § 45 Abs. 3 AVG verletzt wurde, da dem Beschwerdeführer als Partei keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der belangten Behörde herangezogenen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. den hg. Beschluss vom , 2007/14/0005).
Mit dem wiedergegebenen Schriftsatz vom ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Verbesserungsvorbringen entspricht nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, reicht ein bloßes Gesetzeszitat, wie gegenständlich der Hinweis auf die Bestimmungen des § 1 und § 4 UStG 1994, nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 97/16/0059).
Mit der als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Durchführung eines ordentlichen Verfahrens") verwechselt der Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren die BAO und nicht das AVG anzuwenden ist) den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Besonderen der Verletzung des Parteiengehörs) nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2004/14/0149, vom , 2004/15/0053, und vom , 2006/15/0344).
Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2008150208.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51586