VwGH 15.09.2011, 2008/15/0165
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Mit der Formulierung, die Beschwerdeführer seien im Recht auf Gehör und auf Erstattung eines (weiteren) Vorbringens verletzt, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache 1. der C P in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, und 2. eben des H P in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0386- L/05, betreffend Einheitswert (Wertfortschreibung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines in Österreich gelegenen Einfamilienhauses. Mit Eingabe vom beantragten sie hinsichtlich des für das Einfamilienhaus festgestellten Einheitswertes die Wertfortschreibung. Sie begründeten den Antrag damit, dass im Einheitswert zum eine Grundfläche mitumfasst sei, die in der Folge in einem in der Gemeinde U abgeführten Widmungsverfahren zum überwiegenden Teil als Grünland gewidmet worden sei. Auf Grund dieser raumordnerischen Maßnahmen sei der Einheitswert zu hoch.
Das Finanzamt erließ sodann am im Wege einer Wertfortschreibung einen Feststellungsbescheid zum . Es stellte den Einheitswert mit 28.400 EUR fest.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und beantragten eine Verminderung des Einheitswertes entsprechend einer in der Berufung dargestellten umfangreichen Berechnung. Die Berufung wendet sich u. a. gegen die Annahme des Ausmaßes der "bebauten Fläche" von 162 m2. Dem Bauplan sei zu entnehmen, dass die bebaute Fläche des Grundstückes 144,27 m2 (9,65 mal 14,95) betrage. Die verbaute Fläche müsse der Darstellung des Kellergeschoßes entnommen werden. In der Darstellung des Erdgeschoßes scheine jener Teil des Untergeschoßes nicht auf, über dem der schmale Teil der Terrasse liege.
Bauland sei die Parzelle 1 mit einer Fläche von 1110 m2. Unter Berücksichtigung des 25%-Abschlages gemäß § 53 Abs. 2 BewG sei der Bodenwert für diese Parzelle - ausgehend von einem Preis von 5,6674 EUR pro m2 - mit 4.718,11 EUR anzunehmen. Für die beiden anderen Parzellen im Ausmaß von zusammen 1520 m2 solle der Bodenwert mit 7.600 EUR angesetzt werden.
Bei der Gebäudebewertung gemäß § 53a BewG sei von der Nutzfläche auszugehen. Demgemäß seien Wanddurchbrüche (Türen), Mauernischen und Stiegenhäuser nicht mitzurechnen.
Die Beschwerdeführer berechneten in der Berufung die Gebäudeflächen für die einzelnen Geschoße neu. Zum Dachgeschoß führten sie aus, dass die beiden südseitigen Zimmer nicht durch Baumaßnahmen verändert worden seien, sodass für sie der Bauzustand des Jahres 1968 zugrunde zu legen sei. Die Kniestockhöhe betrage 110 cm, die Dachneigung ca. 30 Grad . Die Höhe von 180 cm werde (von der Außenkante Fassade gemessen) in 2 m Abstand erreicht. Eine Minderung der Nutzfläche nach den Grundsätzen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes sei mit zumindest 30% vorzunehmen. Die Bodenfläche für die zwei südseitigen Zimmer errechne sich mit 29,78 m2. Unter Anwendung des Quadratmeterpreises von 36,3364 EUR ergebe sich ein Wert von 757,61 EUR. Für die übrige Dachgeschoßfläche von 60,85 m2 (aus dem Jahr 1989) errechne sich ein zusätzlicher Wert von 1.547,93 EUR. Stiegen "Dachgeschoß/Erdgeschoß" im Ausmaß von 10,84 m2 dürften nicht berücksichtigt werden.
Für das Erdgeschoß ("1989") sei die Bodenfläche mit 92,64 m2 anzusetzen, wodurch sich ein Wert von 3.366,20 EUR ergebe. Für das Kellergeschoß ("1990") betrage die Bodenfläche 72,77 m2. Unter Ansatz eines Quadratmeterpreises von 18,1682 EUR ergebe sich ein Wert von 1.322,10 EUR.
Die Gesamtsumme von 6.993,85 EUR ergebe sich auf der Bewertungsbasis für das Jahr 2003. Die im Jahre 1968 errichteten Räumlichkeiten seien daher um eine Abnutzung von 45% (35 Jahre mal 1,3%) zu mindern. Für die im Jahr 1990 fertiggestellten Räumlichkeiten ergebe sich eine "Amortisationsquote" von 16,9% (13 Jahre mal 1,3%). Daraus errechne sich ein aktueller Gebäudewert von 5.599,01 EUR.
Bei der Vornahme von Zuschlägen zum Einheitswert müssten die Einheitswerte auf den Stichtag ermittelt werden, von dem aus Zuschläge angeordnet würden. Es seien die Wertverhältnisse zum maßgebend, nicht aber die Wertverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Beschwerdeführer brachten weiters vor, werde für das Dachgeschoß eine Kürzung der Nutzfläche von 30% nicht vorgenommen, so würde sich für das Dachgeschoß ein Wert von 3.293,20 EUR errechnen. Unter Berücksichtigung der "Amortisationsquoten" von 45% und 16,3% ergebe das den Betrag von 2.432,57 EUR.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides zum im Wege einer Wertfortschreibung sei, dass der nach dem BewG ermittelte Wert von dem zum festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zehntel abweiche. Die Beschwerdeführer hätten die Wertfortschreibung wegen eines in der Gemeinde U durchgeführten Widmungsverfahrens beantragt.
Das Finanzamt habe den Einheitswert neu berechnet und sei zu einem Wert von 28.400 EUR gelangt. Dies bedeutete gegenüber dem zum festgestellten Einheitswert von umgerechnet 31.830,70 EUR eine Verminderung um mehr als ein Zehntel. Die Neuberechnung habe einen Gebäudewert von 25.579 EUR (gegenüber vorher umgerechnet 26.208 EUR) ergeben, weil ein Rechenfehler berichtigt worden sei, der sich bei der Berechnung des Wertes für den Keller und die Garage ergeben habe. Den Bodenwert (ohne Kürzungen) habe das Finanzamt mit 14.905,26 EUR angenommen (gegenüber vorher umgerechnet 19.112,96 EUR). Die Differenz beruhte auf der Herabsetzung des durchschnittlichen Quadratmeterpreises von 7,2673 EUR, welcher sich seinerzeit aus einem Baulandpreis von 9,4475 EUR und einem Grünlandpreis von 5,0871 EUR ergeben habe, auf 5,6674 EUR. Dieser neue Wert resultiere aus einem angenommenen Baulandpreis von 9,4475 EUR und einem angenommenen Grünlandpreis von 2,9070 EUR.
Die Bescheidbegründung enthält sodann Überlegungen zu der im gegenständlichen Fall anzustellenden Schätzung des Wertes des Baulandes und des Grünlandpreis und zur Bewertung nach § 53 Abs. 1 und 2 BewG.
In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, eine exakte Schätzung sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes nicht möglich. Die von den Beschwerdeführern beantragte Verminderung der bebauten Fläche von 162 m2 auf 144,27 m2 (9,65 mal 14,95) widerspreche dem Bauplan und lasse den 1990 errichteten Vorbau des Untergeschoßes unberücksichtigt. Die vom Finanzamt vorgenommene Ermittlung des Bodenwertes mittels eines Mischpreises (für die gesamte Liegenschaft) stelle eine zulässige Ermittlung des gemeinen Wertes dar.
Im Weiteren stellt die Bescheidbegründung umfassend die Ermittlung des Gebäudewertes nach § 53 Abs. 3 bis 5 BewG dar.
Schließlich wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, gemäß § 53 Abs. 6 BewG sei bei der Ermittlung des Gebäudewertes der Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des Gebäudes oder des Gebäudeteiles gelte dabei der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Somit stehe ein Abschlag für technische Abnützung nur bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu. Für nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt () errichtete Gebäude oder Gebäudeteile sei daher ein Abschlag für technische Abnützung nicht vorzunehmen. Der von den Berufungswerbern berechnete "Abschlag für Amortisation" bis zum Jahr 2003 (Stichtag, auf welchen der Wertfortschreibungsbescheid erlassen worden sei) finde im Gesetz keine Deckung.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1814/07, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss vom hat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer aufgefordert, u.a. das Recht, in welchem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Im Mängelbehebungsschriftsatz führten die Beschwerdeführer sodann aus, sie seien im Recht verletzt, dass kein zu hoher Einheitswert festgelegt werde. Sie seien weiters im Recht auf rechtliches Gehör und Sachvorbringen verletzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2001/14/0179, ausgesprochen hat, verstößt die Formulierung, der Einheitswert sei überhöht, Bestimmungen des BewG seien nicht gesetzmäßig angewendet worden, gegen das für den Beschwerdepunkt geforderte Bestimmtheitsgebot. Die Formulierung des Beschwerdepunktes müsse zumindest erkennen lassen, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift ein Beschwerdeführer jenes subjektive Recht abgeleitet, in welchem er sich verletzt erachtet.
Dies versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung des Einheitswertes eine Reihe von Einzelschritten umfasst und in jedem einzelnen dieser Schritte die Grundlage für eine mögliche Rechtsverletzung liegen könnte.
Auch mit der Formulierung, die Beschwerdeführer seien im Recht auf Gehör und auf Erstattung eines (weiteren) Vorbringens verletzt, wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71).
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Die Beschwerdeführer sind, wie sich dies aus dem Vorstehenden ergibt, dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Formulierung eines Beschwerdepunktes nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insb.
§ 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2008150165.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51582