VwGH 17.12.2008, 2008/13/0213
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag der K GmbH in W, vertreten durch die Centra-Consult Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom mit der Zl. 2008/13/0171-5" den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit einem mit datierten, am zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die Antragstellerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/1313-W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1993 bis 1997.
Da in der Beschwerde entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG keine Angabe enthalten war, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin mit Verfügung vom auf, den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom erklärte die Antragstellern, der angefochtene Bescheid sei am "hinterlegt" worden.
Darauf wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2008/13/0171 die vor ihm erhobene Beschwerde zurück. Selbst wenn die Sendung nicht am Tag der von der Antragstellerin mit bekannt gegebenen Hinterlegung, sondern erst am folgenden Arbeitstag, am Dienstag, dem , zur Abholung bereitgehalten wäre, habe im Beschwerdefall die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG spätestens am Dienstag, dem , zu laufen begonnen. Die am Donnerstag, dem , zur Post gegebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom mit der Zl. 2008/13/0171-5" und begründet dies damit, bei Erhalt des erwähnten Beschlusses vom sei festgestellt worden, dass es sich bei dem "in der Beschwerde" angegebenen Hinterlegungsdatum um einen "Tippfehler" gehandelt habe und das Hinterlegungsdatum richtigerweise mit hätte angegeben werden müssen. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG habe somit am zu laufen begonnen, die Beschwerde sei daher am fristgerecht zur Post gegeben worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom beendeten Verfahrens über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde enthält die Begründung, dass die Beschwerde tatsächlich nicht verspätet, sondern fristgerecht erhoben wäre. Die Antragstellerin behauptet daher nicht einmal, eine Frist versäumt zu haben, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist begrifflich bereits nicht in Frage kommt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §28 Abs1 Z7; VwGG §46 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2008130213.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-51578