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VwGH 17.12.2008, 2008/13/0158

VwGH 17.12.2008, 2008/13/0158

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen. Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/13/0116).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/13/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0805-W/08, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO, und über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Berichterverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde durch Bezeichnung des Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behaupte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu ergänzen. Innerhalb der dafür gesetzten Frist wurde kein Ergänzungsschriftsatz eingebracht.

Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen.

Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/13/0116).

2. Als Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte, bezeichnet die Beschwerdeführerin im Ergänzungsschriftsatz das "Recht, nicht durch einen ohne gesetzliche Grundlage - nämlich insbesondere ohne Beachtung des Grundsatzes 'ne bis in idem' - erlassenen Bescheid zu einer trotz eines bloß im einfachen Ausmaß gegebenen Abgabenanspruches doppelten Abgabenleistung in derselben Sache herangezogen zu werden".

In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit ergingen zunächst laut dem Vorbringen in der Beschwerde und der Darstellung im angefochtenen Bescheid Abgabenbescheide vom betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2002 bis 2004, die von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft wurden. Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde der Berufung mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom stattgegeben. Die Abgabenbescheide vom wurden aufgehoben.

Dem folgten jedoch Abgabenbescheide vom , die (nach der Darstellung in der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin) mit denjenigen vom April 2007 "inhaltlich gleich lautend" waren. In der Berufung gegen diese Bescheide machte die Beschwerdeführerin u.a. die Rechtskraft der stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung vom geltend.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt die zweite Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 BAO auf, weil sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erwiesen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung gegen die Bescheide vom , wie in der Beschwerde ausgeführt wird, statt. Es hob die Bescheide vom auf und begründete dies - der vorliegenden Zweitschrift zufolge - damit, die Bescheide hätten nicht ergehen dürfen, weil in derselben Sache schon die Bescheide vom ergangen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom bestätigte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften Bescheid vom , mit dem die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom aufgehoben worden war.

Durch diese Entscheidung kann die Beschwerdeführerin in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, nicht trotz eines bloß im einfachen Ausmaß gegebenen Abgabenanspruches zu einer doppelten Abgabenleistung in derselben Sache herangezogen zu werden, mit Rücksicht auf die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom nicht verletzt sein. Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, nach Aufhebung der zweiten Berufungsvorentscheidung vom durch den Bescheid vom sei die Beschwerdeführerin mit zwei offenen Verfahren in derselben Sache konfrontiert gewesen, traf auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom sogar schon im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung vom gegen den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Aufhebungsbescheid vom nicht zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130158.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-51574