Suchen Hilfe
VwGH 01.10.2008, 2008/13/0157

VwGH 01.10.2008, 2008/13/0157

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom (dem Finanzamt überreicht am ), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt (gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) die vom Beschwerdeführer für den Voranmeldungszeitraum August 2002 zu entrichtende Umsatzsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unzulässig geworden zurückgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0124, wurde der Bescheid vom , soweit er die Berufung vom betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem hg. Erkenntnis , 2004/13/0124, ex tunc-Wirkung zukomme, und erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Berufung vom nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist des § 27 VwGG für die Erlassung des Ersatzbescheides im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die Behörde zu laufen; die vom Beschwerdeführer gesehene ex tunc-Wirkung besteht in Bezug auf diesen Fristenlauf nicht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0280, mwN). Dies war im Beschwerdefall der . Die am eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde demnach vor Ablauf der in § 27 VwGG normierten sechsmonatigen Frist erhoben und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §27;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130157.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51573