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VwGH 11.11.2008, 2008/13/0146

VwGH 11.11.2008, 2008/13/0146

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der  L in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , RV/0721-W/08, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführerin zu Hd. ihrer ausgewiesenen Vertreterin die am beim Verwaltungsgerichtshof in einfacher Ausfertigung eingelangte Beschwerde unter Setzung einer dreiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt (u.a. sollten zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beigebracht werden). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin eine neu formulierte Beschwerde in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein, der entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag auch eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides angeschlossen war. Die ursprünglich eingebrachte Beschwerde wurde aber nicht mehr zurückgestellt. Ebenso wurden die lt. Mängelbehebungsauftrag geforderten zwei weiteren Ausfertigungen dieser Beschwerde nicht beigebracht.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen und die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen, nicht nachgekommen.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2007/15/0047).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Zurückziehung
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130146.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-51572