Suchen Hilfe
VwGH 29.02.2012, 2008/13/0040

VwGH 29.02.2012, 2008/13/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der L Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/1209- W/07 und RV/3414-W/07, betreffend Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum bis , den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für den Zeitraum bis fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gab die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass das Finanzamt Umsatzsteuerjahresbescheide 2006 und 2007 erlassen habe, die den in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten vollinhaltlich Rechnung tragen würden.

Das Finanzamt legte über Aufforderung die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 vor und führte in einem Begleitschreiben aus, dass die Veranlagungen 2006 und 2007 erklärungsgemäß erfolgt seien. Bei Durchsicht des Aktes sei aber festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Bereich der Umsatzsteuer nicht an die im angefochtenen Bescheid vom vertretene Auffassung gehalten habe. Da nach Ansicht des Finanzamtes unrichtige Bescheide ergangen seien, "wird in nächster Zeit eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) durchgeführt werden, um im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO eine richtige Besteuerung im Bereich der Umsatzsteuer herzustellen".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom , 2009/13/0107) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.

Da der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde auf Grund der am ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide 2006 und 2007, die dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt worden sind, nachträglich weggefallen ist, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG
idF BGBl 1997/I/088
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130040.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-51563