VwGH 03.09.2008, 2008/13/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, betreffend Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1996, 1997 und 1998, Abweisung des Antrages auf Aufhebung, in eventu Berichtigung, in eventu Abänderung der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 sowie Abweisung des Antrages auf Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 und eventuell der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit im Devolutionsweg ergangenem Bescheid vom wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 festgesetzt.
Im August 2005 wurde vom Beschwerdeführer die Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1996 (Antrag vom ), 1997 (Antrag vom ), 1998 (Antrag vom ), die Aufhebung, in eventu Berichtigung, in eventu Abänderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 (Antrag vom ) und die Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 und eventuell der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 (Antrag vom ), beantragt.
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen.
Die gegen den Bescheid vom erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0049, wurde der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom im Umfang der Anfechtung (Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1999) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dadurch ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und es war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2000/05/0293).
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Ausführungen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1; VwGG §56; VwGG §58 Abs2; |
Schlagworte | Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2008130034.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-51562