VwGH 01.10.2008, 2008/13/0007
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des P in W, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Abgabenrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der gegenständlichen, am beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bislang über seine Berufung vom gegen einen Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes nicht entschieden habe.
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteilen zu entnehmen ist und wie der Beschwerdeführer über Vorhalt eingeräumt hat, wurde über die besagte Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , erlassen am , entschieden. Damit lag am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde keine Säumnis mehr vor, weshalb sich die Säumnisbeschwerde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig erweist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 2001/05/0048, vom , 2002/07/0056, vom , 2003/09/0179, und vom , 2007/06/0159).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatz angesprochen hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §27; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2008130007.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-51561