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VwGH 04.02.2009, 2008/12/0023

VwGH 04.02.2009, 2008/12/0023

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
RS 1
Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984, hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm entsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die Anordnung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 43 Abs. 1 LDG 1984, welche - wie auch die Materialien zeigen - dahin zu deuten ist, dass bei der Ermittlung der Jahresnorm der Umstand, dass an bundesgesetzlich angeordneten Feiertagen die Dienstleistung für Bundesbeamte entfällt, zu berücksichtigen ist (was wiederum zu einer Verminderung der Jahresnorm und damit der nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringenden Verpflichtung führen kann).
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
RS 2
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Dienstbehörde bei der Entscheidung über die zustehende Abgeltung für Mehrdienstleistungen in ihrer rechtlichen Beurteilung eine zutreffend berechnete (gegenüber der im Erlass der zuständigen Bundesministerin bezifferten höhere) Jahresnorm heranzieht. Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch im Bemessungsbescheid jedenfalls darzustellen und zu begründen.
Normen
GehG 1956 §16;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
RS 3
Festzuhalten ist, dass der Hinweis auf möglichen "Unterrichtsentfall (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit etc.) bzw. eine eingeschränkte Unterrichtsleistung in der ersten oder letzten Schulwoche" jedenfalls im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nach §§ 16 ff GehG nicht verfängt: Auch für Zeiträume, in denen die Unterrichtserteilung aus den ins Treffen geführten Gründen entfällt, ist die entsprechende Unterrichtsverpflichtung nichtsdestotrotz als auf Grund der Diensteinteilung dem jeweiligen Lehrer als zugewiesen anzusehen und reduziert - auch wenn sie etwa infolge Krankheit nicht erbracht wird - aliquot die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984. Keinesfalls könnte davon ausgegangen werden, dass der Landeslehrer, welcher infolge Krankheit an der Unterrichtserteilung gehindert wird, dies (nach seiner Genesung) durch entsprechenden Mehraufwand im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu kompensieren hätte. Auch ein aliquoter Teil des Aufgabenbereiches C gilt an Krankheitstagen als "erbracht".
Normen
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
RS 4
Da nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 dem landesgesetzlich zuständigen Organ grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum lediglich in Ansehung der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zukommt, während sich aus der so festgelegten Stundenzahl die Verpflichtungen im Aufgabenbereich nach Z. 2 bzw. 3 leg. cit. rechnerisch ergeben, ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich die Festlegung hinsichtlich des Bereiches A in dem zitierten Erlass bindend ist. Die fehlerhafte Errechnung eines zu hohen Differenzbetrages nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in dem zitierten Erlass hindert die Dienstbehörde demgegenüber nicht, im Einzelfall bei der Bemessung einer Vergütung von Mehrleistungen von dem richtigerweise als Normalleistung zu erbringenden Differenzbetrag im Aufgabenbereich C auszugehen. Von dem oben umschriebenen Grundsatz bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn durch das landesgesetzlich zuständige Organ von der Ermächtigung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ausnahmsweise Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der IK in S, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IVa-764299/96, betreffend Abgeltung quantitativer Mehrleistungen im Schuljahr 2003/2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Hauptschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Am stellte sie folgenden Antrag (Hervorhebungen wie auch bei den folgenden Zitaten im Original):

"Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/12/0161, Zl. 2005/12/0168 geht hervor, dass ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Vergütung für quantitative Mehrleistungen insbesondere auch iSd § 16ff GehG besteht.

Die Aufteilung der Jahresnorm 2003/2004 erfolgte unrichtig. Das Schuljahr 2003/04 bestand nicht aus 36 Schulwochen oder 180 Schultagen ('Dauer eines Schuljahres im Regelfall'), sondern umfasste 189 Schultage, das sind 37,8 Schulwochen zu je 5 Schultagen/Woche.

Durch diese Fehlberechnung mit fiktiven 36 Schulwochen wurde ich zu einer quantitativen Mehrleistung von 41 Jahresstunden nach §43 Abs. 1 Z. 3 LDG ( Differenz 227-186 ) verpflichtet, da nicht 227 Stunden nach §43 Abs. 1 Z. 3 LDG zu zu leisten gewesen wären, sondern richtigerweise nur 186 Stunden. Diese nach §43 Abs. 1 Z. 3 zu hohe Jahresnorm wurde aber von mir erfüllt.

Ich stelle daher den Antrag

bescheidmäßig über die von mir im Schuljahr 2003/04 erbrachten quantitativen Mehrleistungen insbesondere für Tätigkeiten iSd §43 Abs. 1 Z. 3 LDG und die mir dafür gebührende Abgeltung abzusprechen, und zwar nach allen in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch nach §§ 16 bis 18 GehG. "

In den Verwaltungsakten findet sich ein offenbar von der belangten Behörde stammender Erlass vom , in welchem u.a. festgehalten wird, dass im Schuljahr 2003/04 die Jahresnorm für Landeslehrer mit einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren 1.792 Jahresstunden, für solche mit einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren hingegen 1.752 Jahresstunden betrage. In Punkt 2.1.1.2 ist für Lehrer an Hauptschulen als "Variante 1" vorgesehen, dass diese mit "756 Jahresstunden (21)" eingesetzt würden.

Punkt 4.1.4 dieses Papiers handelt von teilzeitbeschäftigten Lehrern, die an einer Jahresnorm von 1.752 Stunden und einer Unterrichtsverpflichtung von 756 (21) Jahresstunden zu messen sind. Nach Maßgabe der angeschlossenen Tabelle sind für solche Lehrer mit einem Beschäftigungsausmaß von 61,90 % eine Jahresnorm von 1.084 Stunden, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 13 Stunden sowie im Folgenden 468 Jahresstunden im Aufgabenbereich A, 390 Jahresstunden im Aufgabenbereich B und 227 Jahresstunden im Aufgabenbereich C vorgesehen.

Mit Note vom forderte die belangte Behörde die

Beschwerdeführerin auf, ihr

"1. eine vom Schulleiter/von der Schulleiterin

bestätigte Aufstellung über alle von Ihnen im Schuljahr 2003/04 im

Rahmen Ihrer Unterrichtsverpflichtung (das waren

468 Jahresstunden) tatsächlich geleisteten

Unterrichtsstunden sowie

2. eine vom Schulleiter/von der Schulleiterin

bestätigte Aufstellung über jene Stunden, die Sie im Schuljahr 2003/04 im Aufgabenbereich C (227 Jahresstunden) zu leisten hatten."

vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht nach.

Am erließ die belangte Behörde (nachdem die Beschwerdeführerin zuvor Säumnisbeschwerde vom eingebracht hatte) den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Landesregierung weist Ihren Antrag vom auf bescheidmäßige Absprache über quantitative Mehrdienstleistungen im Schuljahr 2003/04 und hiefür gebührende Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 als unbegründet ab."

In der Begründung dieses Bescheides nimmt die belangte Behörde auf den zitierten Erlass vom Bezug und führt aus, dass für Lehrer an Hauptschulen im Aufgabenbereich A je nach Dienstalter 756 Jahresstunden (entspricht 21 Wochenstunden) bzw. 720 Jahresstunden (entspricht 20 Wochenstunden) an Unterrichtsverpflichtung vorgesehen seien. Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Für teilzeitbeschäftigte LehrerInnen wurden entsprechend geringere Jahresnormwerte bzw. Stundenwerte hinsichtlich der Aufgabenbereiche A, B und C festgesetzt.

Die für die Berechnung der korrekten Arbeitszeit maßgeblichen Schulferien waren:

-

die Hauptferien: Diese beginnen am Samstag, der frühestens auf den 05. und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres (Im Schuljahr 2003/04: 10.07. bis einschl. ).

-

die Weihnachtsferien: im Schuljahr 2003/04:

bis einschließlich .

-

die Semesterferien: vom zweiten Montag im Februar bis zum darauf folgenden Sonntag (im Schuljahr 2003/04: bis einschl. ).

-

die Osterferien: vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (im Schuljahr 2003/04: bis einschließlich ) und

-

die Pfingstferien: vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (im Schuljahr 2003/04: 29.05. bis einschl. ).

Die schulzeitlichen Regelungen für Lehrkräfte im Tiroler Pflichtschuldienst werden in den §§ 108 bis 117 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 geregelt. Die Tiroler Landesregierung erklärt regelmäßig durch Verordnung einen Tag für schulfrei, weiters kann eine Schule gemäß § 110 Abs. 5 lit. a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 bis zu vier Tage für schulfrei erklären. Darüber hinaus hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit, gemäß § 110 Abs. 5 lit. b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 einen weiteren schulfreien Tag einzurichten.

Demgemäß betrug die Zahl der Schultage ('Öffnungstage') im Schuljahr 2003/04 in Tirol 192, vermindert um den von der Landesregierung für schulfrei erklärten Tag () und verringert um die vier schulautonomen Tage. Die Zahl der Schultage betrug somit 187. An Schulen, bei denen die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der im § 110 Abs. 5 lit. b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht hat, einen zusätzlichen Unterrichtstag für schulfrei zu erklären, betrug die Zahl der Schultage 186.

Ihre Jahresnorm betrug im Schuljahr 2003/04 1.084 Jahresstunden, Ihre Unterrichtsverpflichtung belief sich auf 468 Jahresstunden (entspricht 13 Wochenstunden).

Sie waren im Schuljahr 2003/04 an der Hauptschule I im Bezirk K in Teilzeit mit geblockter Dienstleistung beschäftigt. Ihre Schule hat folgende Tage für schulfrei erklärt: bis einschließlich und . Die Bezirkshauptmannschaft K hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen zusätzlichen Unterrichtstag an Ihrer Schule für schulfrei zu erklären. Ihr Unterrichtsjahr umfasste somit 187 Schultage.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen mit Schreiben vom die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen Ihren Antrag insofern zu vervollständigen, als Sie dem Amt der Landesregierung eine von der Schulleitung bestätigte Aufstellung über alle von Ihnen im Schuljahr 2003/04 im Rahmen Ihrer Unterrichtsverpflichtung tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden sowie eine von der Schulleitung bestätigte Aufstellung über jene Stunden, die Sie im Schuljahr 2003/04 im Aufgabenbereich C (227 Jahresstunden) zu leisten hatten, übersenden. Überdies wurde Ihnen in diesem Schreiben erläutert, dass die Jahresnorm mit 1.752 Stunden (für LehrerInnen mit einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren) bzw. mit 1.792 Stunden (für LehrerInnen mit einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren) korrekt bemessen worden sei und dass aus der bloßen Tatsache der höheren Zahl der reinen Schulwochen im Schuljahr 2003/04 kein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung, auch nicht auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 16ff GehG resultieren würde. Es wurde Ihnen hierzu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In der Folge sind Sie - trotz gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde vom  - weder der Aufforderung zur Beibringung der fehlenden Unterlagen nachgekommen, noch haben Sie eine Stellungnahme abgegeben.

...

Die von Ihnen vorgenommene Berechnung, nämlich die Öffnungstage der Schule durch die Zahl 5 zu dividieren und derart die 'Schulwochen' zu errechnen, ist unzulässig. Auch eine Woche, die einen Feiertag beinhaltet, ist eine (Schul)woche. Der Gesetzgeber hat in der Regelung des § 43 Abs. 1 LDG 1984 die Stundenwerte für die Bandbreiten für die Tätigkeitsbereiche A und B (720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden) unabhängig von der konkreten kalendermäßigen Situation festgelegt und ist insofern pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr ausgegangen. Eine Zählung der tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die von Ihnen behaupteten Mehrdienstleistungen begründen Sie ausschließlich mit der kalendermäßig bedingten längeren Dauer des Schuljahres 2003/04.

Die besoldungsrechtlichen Konsequenzen eines aus kalendermäßigen Gründen länger oder kürzer dauernden Schuljahres sind im LDG 1984 ausdrücklich geregelt. Im dritten Satz des § 43 Abs. 1 LDG 1984 wird klar gestellt, dass die in den Z. 1 und 2 genannten Zahlen (Bandbreiten) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprechen. Es besteht kein Anspruch auf besondere Vergütung, wenn sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt (§ 50 Abs. 1 LDG 1984).

Es ist daher auch nicht zulässig, bei einem aus kalendermäßigen Gründen länger dauernden Schuljahr den im Bereich der Unterrichtsverpflichtung entstehenden zeitlichen Mehraufwand über eine Verringerung bzw. über eine Abgeltung als Überstunden der im Bereich C zu leistenden Stunden auszugleichen.

Gemäß § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 entsprechen die in § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 LDG 1984 festgesetzten Zahlen (§ 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (Aufgabenbereich A): 720 bis 792 Jahresstunden; § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 (Aufgabenbereich B): 600 bis 660 Jahresstunden) den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall.

Die seit dem Schuljahr 2001/02 geltenden Arbeitszeitbestimmungen für LehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen ('Jahresarbeitszeitmodell') wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, in das LDG 1984 aufgenommen. Aus dem Gesetz sowie den Erläuterungen zu diesem Gesetz (499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI GP, kurz 499 der Beilagen - siehe insbesondere die im Punkt 'B. Besonderer Teil - zu Art. 8 und 9 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Landesvertragslehrergesetzes 1966') enthaltenen Erläuterungen und Berechnungen) geht klar hervor, dass das Jahresnormmodell u.a. auf der angenommenen Fixgröße von 36 reinen Schulwochen zu fünf Tagen (entspricht 180 Öffnungstagen) beruht. Dies wird insbesondere aus den Erläuterungen (499 der Beilagen) zu § 43 Abs. 1 LDG 1984 deutlich, wo es dezidiert heißt, dass die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden (übertragen auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden soll. Diese Aussage basiert zwingend auf der Annahme eines 36 reinen Schulwochen umfassenden Unterrichtsjahres (20 x 36 = 720, 21 x 36 = 756, 22 x 36 = 792). Dass der Gesetzgeber von der Grundannahme eines 36 reinen Schulwochen umfassenden Schuljahres ausgegangen ist, kann beispielsweise auch aus der Aussage abgelesen werden, dass die zeitliche Berechnungsgrundlage für die Mehrdienstleistungen 36 Wochen beträgt (siehe dazu die Erläuterungen, 499 der Beilagen, Punkt: 'Finanzielle Auswirkungen', insbesondere die Berechnungen zur Höhe der zu erwartenden Ausgaben für Mehrdienstleistungen, bei denen als fixer Multiplikator die Zahl 36 angesetzt wurde).

Dass die Zahl 36 als maßgebliche Fixgröße in die jahresarbeitszeitlichen Bestimmungen des LDG 1984 eingeflossen ist, kann naturgemäß auch aus diesen Bestimmungen selbst ersehen werden. Abgesehen von der bereits erwähnten Bandbreitenregelung des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (720 bis 792 Jahresstunden) sind an dieser Stelle insbesondere die §§ 51 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 (danach beträgt die Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters 720 Jahresstunden (= 36 x 20)), 51 Abs. 2 ff LDG 1984 (Regelung der den Schulleitern zustehenden Verminderungsstunden, wobei die Verminderungsstunden jeweils ein Vielfaches von 36 betragen (18 (36 x 0,5) 36 (36 x 1), 54 (36 x 1,5), usw.) und 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 (siehe dazu die folgenden Ausführungen) zu nennen.

Wenn ein Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen mehr als 36 reine Schulwochen dauert (das war im Schuljahr 2003/04 der Fall), hat jede Lehrkraft über die für sie jeweils geltende Zahl an Jahresstunden im Aufgabenbereich A (720, 756, oder 792) hinaus Unterricht zu versehen. § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 schließt eine Vergütung dieser über die jeweils festgesetzte Zahl an Jahresstunden im Aufgabenbereich A hinaus erbrachten Unterrichtsstunden explizit aus. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass - sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes (das sind - je nach der Höhe der für die jeweilige Lehrkraft geltenden Unterrichtsverpflichtung entweder 720, 756 oder 792 Jahresstunden) ergibt - kein Anspruch auf besondere Vergütung besteht. Dauert ein Schuljahr aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen weniger als 36 reine Schulwochen, kommt es zu keiner entsprechenden Kürzung der Bezüge.

In diesem Zusammenhang wird betont, dass (nicht vergütbare) Mehrdienstleistungen auf Grund einer ausnahmsweise höheren Zahl an Schulwochen nur dann zu Stande kommen können, wenn eine Lehrkraft tatsächlich so viele Unterrichtsstunden leistet, dass sie die jeweils für sie geltende Unterrichtsverpflichtung (720, 756 oder 792 Jahresstunden - bzw. bei teilbeschäftigten Lehrkräften die entsprechend geringere Stundenzahl) überschreitet. Jedweder Unterrichtsentfall (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit etc.) bzw. eine eingeschränkte Unterrichtsleistung in der ersten oder letzten Schulwoche mindert die Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden. Wenn die Zahl der entfallenen Unterrichtsstunden entsprechend groß ist, kann dies dazu führen, dass selbst in Schuljahren, die ausnahmsweise mehr als 36 reine Schulwochen umfassen, tatsächlich keine über der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung liegenden Unterrichtsstunden geleistet werden.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Tiroler Landesregierung nur die Lehrfächerverteilungen vorliegen, weil nur diese für die Besoldung der Lehrpersonen maßgeblich sind. Diese geben aber keine Auskunft darüber, ob eine Stunde tatsächlich abgehalten wurde, oder ob sie wegen Krankheit, Schulveranstaltungen oder aus anderen Gründen entfallen ist. Besoldungsrechtlich spielt es bei einem Lehrer, der seine 'regulären Stunden' hält, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis keine Rolle, ob eine Stunde tatsächlich abgehalten wurde oder nicht.

Unter Zugrundelegung Ihrer Rechtsansicht müssten die jahresarbeitszeitlichen Regelungen in weiten Teilen anders lauten. Die Bestimmung des § 50 Abs 1 zweiter Satz und insbesondere der darin verwendete Begriff 'Dauer des Schuljahres im Regelfall' wäre obsolet. Überdies dürften die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter bzw. die für Schulleiter vorgesehenen Verminderungsstunden nicht als unveränderliche Größen festgelegt sein, sondern müssten als Variable in Abhängigkeit von der jeweiligen Zahl der Schultage definiert werden.

Der Gesetzgeber hat für die Berufsgruppe der Lehrer ein Normarbeitszeitmodell geschaffen. Wenn auf der Grundlage rein rechnerischer Vorgänge Überstundenansprüche aus diesem Normarbeitszeitmodell abgeleitet werden, entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers.

...

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0161, (lediglich) ausgesprochen, dass eine Vergütung von Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des § 43 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 LDG 1984 fallen, in Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§§ 16 ff GehG) nicht (von vorherein) ausgeschlossen ist.

Die Bestimmung des § 43 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 LDG 1984 betrifft den Aufgabenbereich C (vgl. oben).

Die Landesregierung hat in Ihrem Fall für das Schuljahr 2003/04 angeordnet, dass im Aufgabenbereich C 227 Stunden zu leisten waren. Sollten Sie mehr als 227 Stunden erbracht haben, so haben Sie dies ohne eine entsprechende Anordnung getan. Mehrdienstleistungen, die nicht angeordnet werden, können grundsätzlich nicht vergütet werden.

Sie haben im Lauf des Ermittlungsverfahrens nie behauptet, dass Ihnen eine Mehrdienstleistung aufgetragen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es der Partei, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 94/10/0082).

Sie haben lediglich pauschal behauptet, im Schuljahr 2003/04 quantitative 'Mehrleistungen' erbracht zu haben, und entsprechende kalendermäßige Berechnungen angestellt. Sie wurden aufgefordert, die entsprechenden Mehrdienstleistungen nachzuweisen und detailliert darzulegen, sowie das Ausmaß (Zahl der Stunden) der Mehrdienstleistungen zu bescheinigen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben weder die geforderte vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestätigte Aufstellung über alle von Ihnen im Schuljahr 2003/04 im Rahmen Ihrer Unterrichtsverpflichtung tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden, noch eine vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestätigte Aufstellung über jene Stunden, die Sie im Schuljahr 2003/04 im Aufgabenbereich C zu leisten hatten, vorgelegt. Somit sind Ihrerseits keine Beweise erbracht worden, die Ihre Behauptungen untermauern könnten.

...

Die Jahresnorm entspricht dem Gesamtausmaß der Stunden, in dem ein öffentlich Bediensteter (eine öffentlich Bedienstete) nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 48, 64ff und 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im gleichen Zeitraum Dienst zu versehen hat (§ 43 Abs. 1 LDG 1984).

Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 LDG 1984 ist der/die LandeslehrerIn während der Schulferien vom Dienst beurlaubt. An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung. Als Erholungsurlaub im Sinne der einschlägigen Vorschriften des BDG 1979 sind daher nur die Schulferien anzusehen. An den sonstigen schulfreien Tagen besteht lediglich keine Verpflichtung zur Dienstleistung. Die sonstigen schulfreien Tage gelten jedoch nicht als Erholungsurlaub.

Sowohl der als auch der lagen außerhalb des als Schulferien definierten Zeitraums und damit außerhalb von als Erholungsurlaub im Sinne der einschlägigen Vorschriften des BDG 1979 geltenden Zeiten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 66 Abs. 3 BDG 1979 (nunmehr § 65 Abs. 10 BDG 1979) nur für jene Bundesbeamten zum Tragen kam, die ihren Erholungsurlaub in einem Zeitraum konsumierten, der den bzw. den einschloss. Sie konnte demnach nur in Einzelfällen wirksam werden.

Eine Verallgemeinerung dahingehend, dass von dieser Regelung alle Bundesbeamten profitiert hätten und demgemäß auch die Jahresnorm sämtlicher PflichtschullehrerInnen entsprechend hätte reduziert werden müssen, ist verfehlt.

Auch der Festtag des Landespatrons (in Tirol der 19. März) wird von Ihnen offensichtlich in Anschlag gebracht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Landesfeiertag auf einen Wochentag (Donnerstag) und nicht wie im Fall des niederösterreichischen Lehrers auf einen Samstag gefallen ist. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum Sie bei Ihrer Berechnung acht Jahresstunden für den Landesfeiertag in Abzug brachten.

Zudem gilt nach den oben erwähnten Bestimmungen des BDG 1979 ein Landesfeiertag nicht als dienstfreier Tag. Der Festtag des Landespatrons ist für die Festsetzung der Jahresarbeitszeit somit unbeachtlich.

Insgesamt haben Sie bei ihrer Berechnung der Jahresnorm zu Unrecht drei Feiertage zu viel zu Grunde gelegt.

Nach dem Ausgeführten besteht der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Mehrdienstleistungen bzw. deren Abgeltung nicht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Wiedergabe im hg.

Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0083, verwiesen.

Zunächst fällt auf, dass der Spruch des angefochtenen

Bescheides in vielerlei Hinsicht unklar und deutungsbedürftig ist:

Zunächst weist die belangte Behörde nach dem Wortlaut des

Spruches den Antrag der Beschwerdeführerin vom "auf bescheidmäßige Absprache" "als unbegründet" ab. Die Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Absprache könnte zunächst nahe legen, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Sachentscheidung überhaupt verweigern möchte. Gegen eine solche Deutung spricht aber zum einen die Abweisung des Antrages (im Falle der Verweigerung einer Sachentscheidung wäre wohl die Zurückweisung eines Antrages geboten), andererseits die Bezeichnung des Antrages "als unbegründet". Im Zusammenhalt mit der zur Auslegung eines unklaren Spruches gleichfalls heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides ist wohl davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin treffen wollte. Richtigerweise hätte eine solche Sachentscheidung in der Bemessung (also in der Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit) der im Antrag begehrten Vergütungen für Mehrdienstleistungen zu bestehen gehabt.

Angesichts der Fassung des Spruches bleibt darüber hinaus unklar, über welche Art von Vergütungen für Mehrdienstleistungen die belangte Behörde absprechen wollte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere eine Abgeltung quantitativer Mehrdienstleistungen im Rahmen des Aufgabenbereiches C gemäß §§ 16 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), begehrt hat. Vorliegendenfalls abgewiesen wurde jedoch ein Antrag auf "quantitative Mehrdienstleistungen und hiefür gebührende Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984". Je nachdem, ob man die Wortfolge "gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984" als Beschreibung der Art des abgewiesenen Anspruches oder aber als Rechtsgrundlage für die Abweisung betrachten möchte, gelangte man zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im erstgenannten Fall wäre wohl ein Abspruch über Überstunden gemäß §§ 16 f GehG nicht erfolgt. Im zweitgenannten Fall ließe sich die Erledigung so deuten, dass der Antrag in seiner Gesamtheit "als unbegründet abgewiesen" werden sollte, also auch insofern er sich auf Überstunden nach §§ 16 ff GehG richtet. Auch hier zeigt die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sein Spruch offenbar in diese zuletzt genannte Richtung intendiert ist, wird doch auf die Frage der Gebührlichkeit von Überstunden ausdrücklich eingegangen und diese verneint.

Jedenfalls insoweit der - nicht in einzelne Bescheidpunkte getrennte - Spruch die Gebührlichkeit von quantitativen Mehrdienstleistungen gemäß §§ 16 f GehG verneint, erweist er sich aus folgenden Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig:

Soweit die belangte Behörde in der oben wiedergegebenen Begründung davon ausgeht, dass bei der Berechnung der Unterrichtsverpflichtung pauschal von 36 Schulwochen pro Schuljahr (der Dauer des Schuljahres im Regelfall) auszugehen sei, liegt ihrem Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0083, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eine unrichtige Annahme zu Grunde, die diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere den in § 50 Abs. 1 dritter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf § 43 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. Angesichts der dort enthaltenen klaren Regelung bleibt für die im angefochtenen Bescheid angestellten systemvergleichenden Rückschlüsse aus der im vorliegenden Fall unanwendbaren Rechtslage für Schulleiter nach § 51 Abs. 1 LDG 1984 kein Raum.

In der Gegenschrift betont die belangte Behörde, dass sich der hier vorliegende Beschwerdefall in einigen - ihres Erachtens entscheidenden - Punkten von jenem unterscheidet, welcher dem eben zitierten hg. Erkenntnis vom zu Grunde lag. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zutreffend ist, dass die belangte Behörde vorliegendenfalls Feststellungen über die Aufteilung der Jahresnorm durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres getroffen hat. Freilich ist auch das landesgesetzlich zuständige Organ von einer Jahresnorm von 1.792 bzw. 1.752 Jahresstunden ausgegangen und hat - nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - für den Fall der Beschwerdeführerin eine Unterrichtsverpflichtung von "13 Wochenstunden" bzw. von "468 Jahresstunden" auferlegt. Wie in dem zitierten Vorerkenntnis dargelegt, waren diese Anordnungen jedoch für das Schuljahr 2003/2004 nicht gleichbedeutend. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Auslegung des in Rede stehenden Erlasses davon aus, dass die Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Unterrichtsverpflichtung von 13 Wochenstunden während der gesamten Dauer des Schuljahres 2003/2004, also eine höhere Unterrichtsverpflichtung als 468 Jahresstunden auferlegen wollte. Von einem solchen Verständnis des Erlasses geht letztendlich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides aus.

Damit sind aber die in dem vorzitierten Erkenntnis angestellten Erwägungen insoweit auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte tatsächliche Dauer des Schuljahres wäre rechtens bei der Berechnung der Jahresnorm zu berücksichtigen gewesen bzw. es wäre darzulegen gewesen, wie sich diese auf die Jahresnorm insgesamt auswirkt. Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984, hat die Jahresnorm der bundesgesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum zu entsprechen. Bei der Berechnung der Jahresnorm ist somit nicht vom (durchschnittlichen) Regelfall, sondern von der tatsächlichen Dauer des Schuljahres auszugehen. Dauert das Schuljahr - wie im gegenständlichen Fall (vom bis ) - aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen länger als ein Kalenderjahr, ist daher die (nach bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte) Dienstzeit eines Bundesbediensteten zu ermitteln und die Jahresnorm entsprechend festzusetzen; in diesem Fall kann sich auch die nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringende Verpflichtung erhöhen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die Anordnung des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 43 Abs. 1 LDG 1984, welche - wie auch die Materialien zeigen - dahin zu deuten ist, dass bei der Ermittlung der Jahresnorm der Umstand, dass an bundesgesetzlich angeordneten Feiertagen die Dienstleistung für Bundesbeamte entfällt, zu berücksichtigen ist (was wiederum zu einer Verminderung der Jahresnorm und damit der nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu erbringenden Verpflichtung führen kann).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0083, weiters darlegte, ist es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Dienstbehörde bei der Entscheidung über die zustehende Abgeltung für Mehrdienstleistungen in ihrer rechtlichen Beurteilung eine zutreffend berechnete (gegenüber der im Erlass der zuständigen Bundesministerin bezifferten höhere) Jahresnorm heranzieht. Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch im Bemessungsbescheid jedenfalls darzustellen und zu begründen, was vorliegendenfalls nicht geschehen ist, geht die belangte Behörde doch sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift vom Zutreffen der im genannten Erlass verfügten Jahresnorm von (offenbar:) 1.752 Stunden aus, aus der das Stundenausmaß für die teilzeitbeschäftigte Beschwerdeführerin ermittelt wird.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Hinweis auf möglichen "Unterrichtsentfall (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Pflegefreistellung, Inanspruchnahme von Sonderurlaub, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Unterrichtszeit etc.) bzw. eine eingeschränkte Unterrichtsleistung in der ersten oder letzten Schulwoche" jedenfalls im Zusammenhang mit dem hier zu untersuchenden Anspruch auf Abgeltung von Überstunden nach §§ 16 ff GehG nicht verfängt:

Auch für Zeiträume, in denen die Unterrichtserteilung aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen entfällt, ist die entsprechende Unterrichtsverpflichtung nichtsdestotrotz als auf Grund der Diensteinteilung dem jeweiligen Lehrer als zugewiesen anzusehen und reduziert - auch wenn sie etwa infolge Krankheit nicht erbracht wird - aliquot die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984. Keinesfalls könnte davon ausgegangen werden, dass der Landeslehrer, welcher infolge Krankheit an der Unterrichtserteilung gehindert wird, dies (nach seiner Genesung) durch entsprechenden Mehraufwand im Rahmen des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 zu kompensieren hätte. Auch ein aliquoter Teil des Aufgabenbereiches C gilt an Krankheitstagen als "erbracht".

Unklar bleibt, wie der Hinweis der belangten Behörde auf das Unterbleiben einer Reaktion der Beschwerdeführerin auf den Auftrag vom zu verstehen ist.

Die belangte Behörde hätte geirrt, wenn sie zum Ausdruck hätte bringen wollen, ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in Verbindung mit §§ 16 ff GehG sei schon deshalb nicht belegt, weil ihr (lediglich) die Leistung von 227 Stunden im Aufgabenbereich C auferlegt war und es keine Hinweise darauf gebe, dass sie mehr als diese Stundenzahl geleistet hätte. Damit hätte die belangte Behörde aber die Argumentation der Beschwerdeführerin verkannt, wonach im Hinblick auf die Anordnung von 13 Wochenstunden, also von mehr als 468 Jahresstunden im Aufgabenbereich A (und infolge einer entsprechenden Erhöhung des Bereiches B) der für den Bereich C verbleibende Differenzbetrag eben bei richtiger Berechnung geringer als 227 Stunden wäre, wobei jedoch anordnungsgemäß 227 Stunden geleistet wurden. Da nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 dem landesgesetzlich zuständigen Organ grundsätzlich (zur Ausnahme siehe den folgenden Absatz) ein Gestaltungsspielraum lediglich in Ansehung der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zukommt, während sich aus der so festgelegten Stundenzahl die Verpflichtungen im Aufgabenbereich nach Z. 2 bzw. 3 leg. cit. rechnerisch ergeben, ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass lediglich die Festlegung hinsichtlich des Bereiches A in dem zitierten Erlass bindend ist. Die fehlerhafte Errechnung eines zu hohen Differenzbetrages nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 in dem zitierten Erlass hindert die Dienstbehörde demgegenüber nicht, im Einzelfall bei der Bemessung einer Vergütung von Mehrleistungen von dem richtigerweise als Normalleistung zu erbringenden Differenzbetrag im Aufgabenbereich C auszugehen.

Von dem oben umschriebenen Grundsatz bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn durch das landesgesetzlich zuständige Organ von der Ermächtigung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ausnahmsweise Gebrauch gemacht wird. Dass dies hier der Fall gewesen wäre und die Voraussetzungen hiefür vorgelegen wären, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt.

Sollte der Hinweis der belangten Behörde auf das Unterbleiben einer Mitwirkung durch Vorlage der in der Verfügung vom genannten Bestätigungen aber dahingehend zu verstehen sein, dass auch bezweifelt wird, ob die Beschwerdeführerin die ihr im Aufgabenbereich C angeordneten 227 Stunden (vollständig) erbracht hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Mitwirkungspflicht (nur) dort besteht, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person der Partei gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 126 zu § 39 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dass eine solche Situation hier vorlag, kann angesichts der der belangten Behörde offen gestandenen Möglichkeit einer Rückfrage beim Schulleiter (wobei die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass der Schulleiter einen entsprechenden Kenntnisstand besitzt, der ihn befähigt, die verlangte Aufstellung der Beschwerdeführerin zu bestätigen) aber nicht ernstlich angenommen werden.

Aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil einerseits lediglich Rechtsfragen zu entscheiden waren und andererseits dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin ohnedies Rechnung getragen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §16;
LDG 1984 §43 Abs1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs1 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §43 Abs2 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs1 idF 2001/I/047;
Schlagworte
Begründung Allgemein
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120023.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51554