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VwGH 30.09.2011, 2008/11/0192

VwGH 30.09.2011, 2008/11/0192

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §58;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (Hinweis B vom , 93/09/0261, mit weiterem Nachweis). Ist eine Erledigung der Behörde nicht an einen tauglichen Adressaten gerichtet, mangelt es ihr an der Bescheidqualität (Hinweis E vom , 2001/09/0092, mit weiterem Nachweis).
Normen
AVG §58;
UGB §17;
RS 2
Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich (Hinweis E vom , 2005/13/0179 und B vom , 2001/15/0160). Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben (Hinweis B vom , 99/13/0014, VwSlg 7532 F/2000).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0151 B RS 1
Normen
AVG §58;
VwRallg;
RS 3
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre (Hinweis E , 97/13/0224). Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E , 2002/16/0076) dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0138 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der D K in G, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, Kärntnerstraße 518, gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - GR - 1- 5893/08, betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 50 GuKG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit von der Beschwerdeführerin gefertigtem, den Briefkopf "P Akademie für Aus- und Weiterbildung" tragendem Schreiben vom wurde die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GuKG an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien beantragt. Es wurde darin unter anderem dargelegt, dass "uns", einem "privater Bildungsträger" mit Sitz in der Steiermark (Graz), mit Bescheid vom die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 (in Graz) erteilt worden sei. Nunmehr sei die Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Wien beabsichtigt. In der Beilage seien die erforderlichen Unterlagen nach den Kriterien des § 50 Abs. 2 GuKG angeschlossen. Als Ort der Ausbildung sei die Privatklinik D in Wien vorgesehen. Die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume stünden im Neubau dieser Privatklinik zur Verfügung. Mit der Privatklinik D GmbH bestehe ein Kooperationsvertrag (vorgelegt wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Privatklinik D GmbH mit "P Seminarzentrum für Aus- und Weiterbildung"). Ferner wurde darauf verwiesen, dass Qualifikationsnachweise der für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und ebenso eine Auflistung betreffend die praktische Ausbildung durch einzelne Kooperationsvereinbarungen mit potentiellen Praktikumsstellen vorgelegt würden. Unter "Eckdaten" wurde die Beschwerdeführerin als "Rechtsträgerin" angeführt.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die "P Akademie für Aus- und Weiterbildung" (im Folgenden "P Akademie") unter Hinweis auf die §§ 49 und 50 GuKG sowie § 8 Abs. 1 GuK-AV zur Ergänzung ihres Anbringens und zur Vorlage weiterer - im Schreiben vom näher bezeichneter - Nachweise auf. Mit Schreiben vom wurde das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde beantwortet und es wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

Die belangte Behörde holte daraufhin das Amtssachverständigengutachten der Magistratsabteilung 15, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung, vom ein, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

"Unter den im Antrag vom (inklusive der nachgeforderten Ergänzungen vom ) angeführten Bedingungen bestehen gegen die von der P Akademie für Aus- und Weiterbildungen beantragte Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege aus fachlicher Sicht massive Einwände:

1.) Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule:

Im Antrag angeführt werden:

1 Unterrichtsraum (46.2.01)

- Der bereitgestellte Unterrichtsraum und die dazu gemeldete technische und fachspezifische Ausstattung (Beilage 2) beziehen sich nur auf die theoretische Ausbildung. Für praktische Übungen ist jedoch kein Raum vorgesehen. In Beilagen 5 wird angeführt, dass Krankenzimmer in der Privatklinik D vorhanden sind. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass für Übungszwecke jederzeit ein freies Krankenzimmer zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist die Durchführung der praktischen Übungen in Patientenzimmern abzulehnen.

Da die Vermittlung praktischer Fertigkeiten in der Gesundheits- und Krankenpflege ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung ist, muss ein geeignetes Übungszimmer mit ausreichend Übungsmittel (mit genügend Lagerungsplatz für sämtliche Unterrichtsmittel) vorhanden sein. Jede(r) Schüler/in muss Gelegenheit haben, praktische Fertigkeiten während des Unterrichts und/oder vor den Prüfungen ausreichend zu üben.

Die technische Ausrüstung (wo und wie viele PC-Arbeitsplätze für Schüler/innen) für das Fach 'Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation' wird nicht erwähnt. Es fehlen PC-Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler.

1 Sozialraum (46.2.02) für Schüler/innen und Lehrkräfte

1 Sozialraum (46.2.03) für Schüler/innen und Lehrkräfte - Es müssen für Schüler/innen und Lehrer/innen getrennte

Sozialräume zur Verfügung gestellt werden. Schüler/innen sowohl Lehrer/innen haben ein Recht auf private Pausengespräche, die im Rahme von Schüler/Lehrerverhältnis in diesem Fall nur eingeschränkt möglich sind. Auch im § 8 Abs. 2 der GuK-AV werden diese Räume getrennt angeführt. Weiters fehlen die Angaben über die Ausstattung und der Raumgrößen in qm (ist im beigebrachten Plan nicht leserlich).

1 Arbeitsraum (Besprechungsraum für Lehr- und Fachkräfte, Administrationsraum

- Es wird weder ein Büro für den Direktor der Schule noch ein Sekretariat angegeben. Für die Organisation des laufenden Schulbetriebes sind grundsätzliche strukturelle Voraussetzungen notwendig. Ohne Sekretariat als Anlaufstelle für interne und externe Organisationsabläufe ist die Führung einer Schule nicht möglich. Zu den Aufgaben der Schuldirektorin/des Schuldirektors gehören auch Informations-, Beratungs- und Aufnahmegespräche, für die ein geeigneter Raum vorgesehen sein muss. Je nach Größe der Räume müssen unbedingt mindestens 1 Sekretariat und mindestens 1 Arbeitsraum (mit 2 - 3 Arbeitsplätzen) für die Lehr- und Fachkräfte geschaffen werden.

1 Bibliothek:

-

Aus den Ausführungen im Antrag geht nicht hervor, ob die genannte Bibliothek ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Gesundheits- und Krankenpflegeschule zur Verfügung steht, oder ob es sich um die Bibliothek der Privatklinik D handelt.

Für sämtliche Schulräume sind folgende Angaben notwendig:

-

Größe pro Raum / Flächenangabe in qm

-

Auflistung der Ausstattung

-

Aktuelle Nutzung (z.B. welche Räume werden von der PK D mitbenutzt?)

2.) Schulleitung:

Als 'Lehrgangsleitung' wird Herr B. A. und als 'Lehrgangsleitung-Stellvertretung' Herr K. H. gemeldet. Laut GuKG § 51 Abs. 1 ist jedoch ein/e Direktor/in und eine Stellvertretung der/des Direktor/in zu melden.

Von Herrn A. und Herrn H. fehlt das Diplom der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege.

3.) Lehrkräfte:

Von folgenden Vortragenden in der Gesundheits- und Krankenpflege fehlen die Diplome:

-

B. A.,

-

K. H.

-

D. R.

Lehrkräfte für die praktische Schüleranleitung gem. § 19 Abs. 2 GuK-AV wurden nicht genannt.

Eine Berechnung des Lehrpersonals wurde nicht vorgelegt.

Arbeitszeit bzw. Wochenstundenverpflichtung des Direktors und Anzahl des Stammpersonals einschl. dessen Wochenstundenverpflichtung ist gemäß der Berechnung des § 6 Abs. 6 GuK-AV vorzunehmen.

3.)Schulordnung:

Die vorgelegte Schulordnung ist in ihrer Gesamtheit unvollständig und weist zum Teil gravierende Fehler (z.B. Ausschluss) auf. Weiters wird durchgehend die Bezeichnung 'Sonderausbildung' genannt, weshalb angenommen wird, dass die Schulordnung von der Lehrgangsordnung für Sonderausbildungen übernommen wurde.

Die Schulordnung muss insbesondere folgende Inhalte aufweisen:

-

Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte

-

Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule (z.B. Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Geschenkannahme, Änderungsmeldung in Bezug auf Familienstand, Wohnsitzwechsel, Meldung einer Gravidität, Meldung einer

rechtskräftigen Verurteilung, Alkohol- und Drogenverbot...........

u. v.m.)

-

Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule (Sicherheitsbestimmungen, Brandschutzübungen....)

-

Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes (Arztbesuche, Krankheit, Mobiltelefone, Ansprechperson im Sekretariat, Tausch der Arbeitskleidung....)

-

Vorgehen bei nicht Einhalten der Schulordnung (Ermahnung, Verwarnung, Ausschluss)

Allgemeines:

Folgende organisatorische Rahmenbedingungen fehlen im Antrag:

-

Bereitstellung der Arbeitskleidung/ Reinigung der Arbeitskleidung

-

Geplantes Unterrichtsmodell (wie viele Theorieblöcke, wie viele Praxisblöcke?)

-

Da berufsbegleitende Ausbildung geplant, wie viele Anwesenheitsstunden pro Woche sind vorgesehen? Wie viele Wochenstunden können für die Berufstätigkeit genützt werden?

Auf Grund der eingereichten Unterlagen sind die für die Errichtung und Führung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule notwendigen organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen derzeit nicht gegeben."

Mit Schreiben vom , dem das Gutachten beigelegt wurde, forderte die belangte Behörde die P Akademie zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen auf.

Mit Schreiben vom nahm die P Akademie Stellung und bestritt darin die von der Amtssachverständigen dargelegten Mängel ihres Ansuchens. Unter anderem führte sie darin aus, dass ein Unterrichtsraum sowohl für theoretischen als auch für praktischen Unterricht ausreiche, da keine zeitlichen Überschneidungen stattfänden. Von der Privatklinik D würde ein Patientenzimmer für Übungszwecke freigehalten werden, die hygienischen Bedenken der Sachverständigen könnten nicht nachvollzogen werden. Im ersten Stock der Privatklinik seien eine Bibliothek und ein Sozialraum, welche, wie andere Räume, "mitgenutzt" werden könnten. Ein erheblicher Teil der Administrationstätigkeiten werde am Sitz der Ausbildungseinrichtung in Graz ausgeübt, für "Informations-, Beratungs- und Aufnahmegespräche" könnten der Sozialraum für Lehrer und Lehrerinnen, der Bibliotheks- und der Unterrichtsraum herangezogen werden. Die Flächen der Schulräume seien ausreichend, die Ausstattungserfordernisse würden nach Bewilligung im erforderlichen Umfang beigeschafft. Der Direktor und sein Stellvertreter würden über Krankenpflegediplome verfügen, auch für die Lehrkräfte seien Diplome vorgelegt worden. Das Verlangen der Sachverständigen nach Benennung der Lehrkräfte für praktische Übungen sei aufgrund der Bestimmung des § 19 Abs. 2 GuK-AV nicht nachvollziehbar. Das beabsichtigte Ausmaß der Lehrtätigkeit (für 18 Schüler und Schülerinnen) ergebe sich aus dem vorgelegten Curriculum und sei ausreichend. Die Schulordnung werde nach Vorliegen der Bewilligung vorgelegt werden. Die Planung des Unterrichts obliege dem Direktor der Schule und habe keinen Bezug zu den Bewilligungsvoraussetzungen.

In der Folge erließ die belangte Behörde die beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde bekämpfte Erledigung vom , mit welchem sie den Antrag der P Akademie gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 GuKG abwies. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Bezugnahme auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten aus, dass die Voraussetzungen des § 50 GuKG von der Antragstellerin nicht erfüllt würden. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die räumliche Ausstattung ungenügend sei. Der bereitgestellte Unterrichtsraum und die dazu vorgesehene fachtechnische und fachspezifische Ausstattung bezögen sich nur auf die theoretische Ausbildung. Für praktische Übungen sei jedoch kein Raum vorgesehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für Übungszwecke jederzeit ein freies Krankenzimmer zur Verfügung stehe. Aus hygienischen Gründen sei die Durchführung der praktischen Übungen in Patientenzimmern abzulehnen. Es müsse jedenfalls ein geeignetes Übungszimmer mit ausreichenden Übungsmitteln vorhanden sein. Hinsichtlich der notwendigen Sozialräume fehlten die Angaben über die Ausstattung und die Raumgrößen. Ein Arbeitsraum bzw. Administrationsraum - für die Organisation des laufenden Schulbetriebes - sei nicht vorgesehen. Lehrkräfte für die praktische Schüleranleitung seien nicht genannt worden, auch sei eine Berechnung hinsichtlich der Arbeitszeit bzw. der Wochenstundenverpflichtung nicht vorgelegt worden. Die Schulordnung sei - dies wird im Bescheid näher angeführt - unvollständig und weise Fehler auf. Gemäß § 50 Abs. 2 Z. 1 GuKG sei eine Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn nachgewiesen werde, dass die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stünden. Ein Nachweis über eine konkrete Nutzung der Räume sei durch die Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Eine Nutzung der Bibliothek als Sozial- und Aufenthaltsraum könne keinen Ersatz für entsprechende Sozialräume darstellen. Gleiches gelte für die nicht vorgesehenen Räume für die Administration. Auch wenn ein Großteil der Administration in Graz durchgeführt werden sollte, müsse auch am beabsichtigten Standort in Wien eine Administration vorhanden sein, insbesondere auch als Ansprechpartner für die Schüler. Die von der Antragstellerin vorgelegte Kooperationsvereinbarung bestätige lediglich das Vorhandensein eines Unterrichtsraumes, ein weiterer Raum, der als Übungsraum hinsichtlich der stationären Pflege der Patienten geeignet und zu Übungszwecken jederzeit nutzbar sei, sei jedoch nicht vorgesehen. Was die technische Ausstattung anlange, habe die Antragstellerin zwar auf eine EDV-Verkabelung hingewiesen, eine dem aktuellen technischen Stand entsprechende PC-Ausstattung sei jedoch nicht vorgesehen. Der Hinweis der Antragstellerin, dass ein Raum als Unterrichtsraum ausreiche, weil er durch "Umbau" auch für den praktischen Unterricht verwendet werden könne, sei nicht hinreichend. Darüber hinaus habe die Antragstellerin hinreichende Unterlagen, die das Vorhandensein von ausreichender praktischer Ausbildung durch geeignete Lehrkräfte nachweisen würden, nicht vorgelegt. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur Bewilligung nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerdemit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten mangelhaft sei, zumal die belangte Behörde den Bescheid an die "P - Akademie für Aus- und Weiterbildung" gerichtet habe. Dabei handle es sich lediglich um eine nicht protokollierte "Firma", die weder Antragsteller noch Rechtsträger sei. Es sei die Beschwerdeführerin, der die Parteistellung zukomme und die das Recht auf Bescheiderlassung habe.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Insbesondere muss aus einem Bescheid auch hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 93/09/0261, mit weiterem Nachweis). Ist eine Erledigung der Behörde nicht an einen tauglichen Adressaten gerichtet, mangelt es ihr an der Bescheidqualität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0092, mit weiterem Nachweis).

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei natürlichen Personen etwa zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen des Vor- und Zunamens erforderlich ist, bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (§ 17 UGB) anzugeben. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Feber 2007, Zl. 2004/13/0151). Die Erledigung der belangten Behörde richtet sich an die "P Akademie für Aus- und Weiterbildung"; diese ist auch in der Zustellverfügung als Adressat bezeichnet. Der Name einer natürlichen Person kommt weder in der Bezeichnung des Adressaten noch in der Zustellverfügung oder an anderer Stelle der Erledigung vor; die Bezeichnung, die sowohl die im Verwaltungsverfahren erstatteten Eingaben als auch die Erledigung tragen, war und ist auch nicht im Firmenbuch eingetragen. Entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Auffassung ist daher aus der Bestimmung des § 17 UGB in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 mangels eines hier gegebenen protokollierten Unternehmens nichts gewonnen.

Bei dem in der angefochtenen Erledigung enthaltenen Adressaten "P" Akademie für Aus- und Weiterbildung handelt es sich nach dem oben Gesagten um keinen tauglichen Bescheidadressaten, die angefochtene Erledigung erlangte sohin keine Bescheidqualität.

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Zur Vorbereitung der Erledigung des Verwaltungsverfahrens sei Folgendes bemerkt:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, und was offensichtlich auch die Beschwerdeführerin erkennt, ist Gegenstand der in Rede stehenden Ausbildung sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung. § 50 Abs. 2 Z. 1 GuKG erfordert den Nachweis, dass die für die Abhaltung "des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten" und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegt, ist auch im vorliegenden Fall Voraussetzung einer Bewilligung, dass für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Räumlichkeiten vorhanden sind. Nach § 8 GuK-AV ist es erforderlich, dass jede Schule für Gesundheit und Krankenpflege eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufweisen muss, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten. Den Ausführungen der Amtssachverständigen, dass ein einzelner Raum hierfür nicht ausreiche, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ebenso wurde den Ausführungen der Sachverständigen, es bestünden an der Mitbenützung von Patientenzimmern für Übungszwecke hygienische Bedenken, kein stichhältiges Argument entgegengesetzt und den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Die Beschwerdeführerin verkennt ferner, dass gemäß § 8 Abs. 2 GuK-AV unter anderem auch Räume für die Administration der Schule vorhanden sein müssen. Dass administrative Tätigkeiten - selbst wenn diese hauptsächlich in Graz ausgeübt würden - auch in der am Standort Wien geplanten Schule erforderlich sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Selbst das nach Ergänzung des Vorbringens und Vorlage weiterer Unterlagen aufrecht erhaltene Raumkonzept entspricht jedoch - wie unten noch dargestellt wird - nicht der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GuK-AV.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Ausführungen der Sachverständigen als unzureichend und führt ins Treffen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die "Stellungnahme samt den ergänzend vorgelegten Unterlagen" der Sachverständigen zur neuerlichen Beurteilung vorzulegen, legt jedoch im Einzelnen nicht dar, welche konkrete Feststellungen daraus getroffen hätten werden müssen, die zur Erteilung der angestrebten Bewilligung hätten führen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass "nicht auszuschließen" bzw. "sogar zu erwarten gewesen" sei, dass die belangte Behörde auf Grund eines ergänzenden Gutachtens zu einer anderen Ansicht gelangt wäre, reicht dazu nicht aus, zeigt doch die Beschwerdeführerin zu den oben genannten als wesentlich anzusehenden Punkten keine Unschlüssigkeit des Gutachtens auf. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme vom , wo zu Pkt. 46.1.45 ein Administrationsraum ausgewiesen sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dieser Raum in der genannten Stellungnahme als "Arbeitsraum (Besprechungsraum) für Lehr- und Fachkräfte, Administrationsraum" angeführt ist.

Daraus konnte die belangte Behörde folgern, dass dieser Raum (jedenfalls auch) für die Lehr- und Fachkräfte als Arbeits- und Besprechungsraum vorgesehen ist. Nach § 8 Abs. 2 Z 5 GuK-AV hat die Schule jedoch insbesondere - neben Arbeitsräumen für Lehr- und Fachkräfte (Z 2) - auch über "Räume für die Administration der Schule" zu verfügen. Gleiches gilt, insoweit in der ergänzenden Stellungnahme vom vorgebracht wurde, dass hiefür der Sozialraum für die Lehrkräfte oder die Bibliothek herangezogen werden könnten. Die offensichtlich vorgesehene Vereinigung dieser Funktionen desselben Raumes wird somit den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht gerecht. Die Beschwerde erwiese sich daher, wenn sie zulässig wäre, schon aus diesen Gründen als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
AVG §58;
UGB §17;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110192.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-51550