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VwGH 11.12.2009, 2008/10/0281

VwGH 11.12.2009, 2008/10/0281

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
NatSchG Stmk 1976 §13 ;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
RS 1
Aus dem Umstand, dass im Verträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß § 13b Stmk NatSchG 1976 - das unter den Voraussetzungen des Abs. 6 dieser Bestimmung das Bewilligungsverfahren nach §§ 5 bis 12 legcit ersetzt - eine Bewilligung zu erteilen (bzw. zu versagen) ist, lässt sich zunächst ableiten, dass ein einer solchen Prüfung zu unterziehendes Projekt ohne Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.
Normen
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §34;
VwRallg;
RS 2
nur solche Projekte gemäß Abs. 1 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, die gemäß Abs. 2 nicht bewilligt werden können. Aus Abs. 2 ist aber eindeutig ersichtlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein soll, ein der Verträglichkeitsprüfungspflicht unterliegendes Projekt nach dieser Bestimmung zu bewilligen. Nach den Erläuterungen (BlgNr. 172 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIII. GP, 2000, EinlZ. 945/6) sind dem Verfahren gemäß § 13b Stmk NatSchG 1976 Pläne und Projekte zu unterziehen, die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen "könnten". Damit wird das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL umgesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass es für die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bereits ausreicht, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen kann, weil es grundsätzlich dazu geeignet ist. Eine Bewilligung nach § 13b Abs. 2 legcit darf nur dann erteilt werden, wenn sich nach Prüfung der Art und Intensität der Auswirkungen auf die Schutzgüter im Verträglichkeitsprüfungsverfahren ergibt, dass das eingereichte Projekt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, eine solche Beeinträchtigung also konkret nicht zu erwarten ist. Andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GW in K, vertreten durch Bruckner & Emberger & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG, in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA 13C-54K204/5-2008, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die Steiermärkische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 13b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr 71/2007 (StmkNSchG), aufgetragen, den auf bestimmt bezeichneten Grundstücken im Europaschutzgebiet Nr. 16 zum Zweck der Errichtung einer Weinkultur durchgeführten Wiesenumbruch im Gesamtausmaß von 0,321 ha restlos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand bis wieder herzustellen. Dazu seien alle mit der Weingartenanlage verbundenen Teile samt den Rebstöcken zu entfernen, eine bestimmte Wiesenmischung zu säen und die Wiese nach dem Aussäen zu mähen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund einer Mitteilung an die Naturschutzbehörde am ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, wobei die Anlegung eines Weingartens auf den gegenständlichen Grundstücken festgestellt worden sei. Schutzgut des Europaschutzgebietes Nr. 16, in dem die gegenständlichen Grundstücke liegen, sei u.a. der Lebensraumtyp "Magere Flachland-Mähwiese". Vor den Wiesenumbruchsmaßnahmen hätte sich auf den gegenständlichen Grundstücken eine solche Wiese befunden, die im Managementplan 2006 dargestellt sei.

Der durchgeführte Wiesenumbruch sei gemäß § 13b Abs. 1 StmkNSchG bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung liege jedoch nicht vor.

Da der Beschwerdeführer entgegen einer Bestimmung des StmkNSchG eine Veränderung vorgenommen habe, sei ihm gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. aufzutragen gewesen, den früheren Zustand wieder herzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StmkNSchG haben

folgenden Wortlaut:

"§ 13

Kohärentes europäisches ökologisches Netz 'NATURA 2000'

Artenschutz

Begriffsbestimmungen

(1) die §§ 13a und 13b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung 'NATURA 2000' festgelegt worden sind.

§ 13a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

...

§ 13b

Verträglichkeitsprüfung

(1) Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.

...

(6) Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 12, soweit der auf Grund dieser Bestimmungen verfolgte Schutzzweck vom Schutzzweck des Europaschutzgebietes umfasst ist.

...

§ 34

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind."

Die gegenständlichen Grundstücke liegen unstrittig im Gebiet "Demmerkogel-Südhänge, Wellinggraben mit Sulm-, Seggau und Laßnitzabschnitten und Pößnitzbach", das mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 19/2007, zum Europaschutzgebiet Nr. 16 erklärt worden ist. Gemäß § 2 dieser Verordnung liegt der Schutzzweck des Gebiets in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG; FFH-RL) sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG; VS-RL). Nach der Anlage A dieser Verordnung sind Schutzgüter u.a. die im Anhang I aufgezählten Lebensräume nach der FFH-RL, darunter unter Code Nr. 6510 "Magere Flachland-Mähwiesen".

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den gegenständlichen, im Europaschutzgebiet Nr. 16 gelegenen Flächen eine "Magere Flachland-Mähwiese" gemäß dem Anhang I der zitierten Verordnung in einem Flächenausmaß von 0,321 ha umgebrochen und auf der Fläche eine Weinkultur angelegt hat.

Er bringt vor, es stehe nicht von vornherein fest, dass überhaupt eine Bewilligungspflicht bestehe. Wenn keine Beeinträchtigung vorliege, bestehe auch keine Bewilligungspflicht. Zudem löse nicht jede Beeinträchtigung, sondern nur eine solche erheblichen Ausmaßes die Bewilligungspflicht aus. Die Behörde habe keine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 13b Abs. 1 durchgeführt, sondern nur eine vom Gesetz nicht vorgesehene "Vorprüfung". Dabei habe sie das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung unzulässigerweise vorweggenommen. Die Ansicht, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege, berücksichtige das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht. Das Europaschutzgebiet erstrecke sich über eine Fläche von ca. 206 ha. Der Wiesenumbruch von nur 0,321 ha stelle im Verhältnis dazu keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass in den Zeilen zwischen den Weinstöcken nach wie vor eine Wiese bestehe.

Aus dem Umstand, dass im Verträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß § 13b StmkNSchG - das unter den Voraussetzungen des Abs. 6 dieser Bestimmung das Bewilligungsverfahren nach §§ 5 bis 12 leg. cit. ersetzt - eine Bewilligung zu erteilen (bzw. zu versagen) ist, lässt sich zunächst ableiten, dass ein einer solchen Prüfung zu unterziehendes Projekt ohne Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.

Gemäß § 13b Abs. 1 StmkNSchG sind Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, auf Antrag des Projektwerbers auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, so ist es gemäß dem Abs. 2 dieser Bestimmung zu bewilligen.

Schon aus dem Zusammenhang dieser Normen ergibt sich, dass unter der Wortfolge "zu einer erheblichen Beeinträchtigung ... führen können" im Abs. 1 etwas Anderes zu verstehen ist als unter

dem Begriff "zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen ... führen

kann" im Abs. 2, weil andernfalls nur solche Projekte gemäß Abs. 1 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, die gemäß Abs. 2 nicht bewilligt werden können. Aus Abs. 2 ist aber eindeutig ersichtlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein soll, ein der Verträglichkeitsprüfungspflicht unterliegendes Projekt nach dieser Bestimmung zu bewilligen.

Nach den Erläuterungen (BlgNr. 172 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIII. GP, 2000, EinlZ. 945/6) sind dem Verfahren gemäß § 13b StmkNSchG Pläne und Projekte zu unterziehen, die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen "könnten". Damit werde das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL umgesetzt.

Nach Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Schutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen "könnten", eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass es für die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bereits ausreicht, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen kann, weil es grundsätzlich dazu geeignet ist. Eine Bewilligung nach § 13b Abs. 2 StmkNSchG darf nur dann erteilt werden, wenn sich nach Prüfung der Art und Intensität der Auswirkungen auf die Schutzgüter im Verträglichkeitsprüfungsverfahren ergibt, dass das eingereichte Projekt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, eine solche Beeinträchtigung also konkret nicht zu erwarten ist. Andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.

Der Beschwerdeführer hat für den gegenständlichen Wiesenumbruch unstrittig keine Verträglichkeitsprüfung beantragt und keine entsprechende Bewilligung erhalten. Diese Maßnahme würde nach dem oben Gesagten nur dann nicht der Verträglichkeitsprüfungspflicht unterliegen, wenn sie nicht geeignet wäre, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes zu führen.

Der Beschwerdeführer hat 0,321 ha "Magere Flachland-Mähwiese", die zu den in Anlage A Anhang I der Verordnung über die Erklärung zum Europaschutzgebiet ausdrücklich genannten Schutzgütern zählt, umgebrochen und eine Weinkultur angelegt. Die in diesem Zusammenhang einzig ins Treffen geführten Umstände, dass sich das gesamte Europaschutzgebiet über eine Fläche von ca.206 ha erstrecke und zwischen den Weinzeilen ein Teil des Bewuchses bestehen bleibe, sprechen nicht gegen eine Eignung im dargelegten Sinn.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer eine als Schutzgut des Europaschutzgebietes ausgewiesene "Magere Flachland-Mähwiese" ohne die dazu erforderliche Bewilligung gemäß § 13b StmkNSchG umgebrochen hat und daher die Voraussetzungen zur Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 34 leg.cit. vorliegen.

Da die belangte Behörde über die Erlassung eines Auftrages gemäß § 34 StmkNSchG entschieden hat, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung außer Acht gelassen, ins Leere.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine verletzende Ausdrucksweise in dem an die Behörde gerichteten Schreiben von Frau Mag. R vom wendet, macht er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Beschwerdeführer regt an, hinsichtlich der §§ 3, 5, 6, 7, 12, 13, 13a bis 13e, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 StmkNSchG einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dazu bringt er zunächst vor, dass diese Bestimmungen im Rahmen der NATURA 2000 Gebietsausweisungen in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte aller Liegenschaftseigentümer in den ausgewiesenen Gebieten eingriffen. Es handle sich um eine Einschränkung der Eigentumsbefugnis, die einer Enteignung nahe komme. Das in den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommende Verschlechterungs- und Störungsverbot mache es den Grundeigentümern in den meisten Fällen "geradezu unmöglich", ihr Eigentum wie bisher, etwa im Rahmen des Weinbaues, zu bewirtschaften. Das StmkNSchG greife daher unmittelbar und direkt in die Eigentumsrechte der Liegenschaftseigentümer ein. Gleiches gelte auch für das Grundrecht der Erwerbsfreiheit, weil durch die Einschränkung der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Liegenschaften die Erwerbsausübung im Bereich der Landwirtschaft bzw. des Weinbaues nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt möglich sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, was etwa bei den mit der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet verbundenen Einschränkungen der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom , V 101/97, mwN). Die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom , G 43/07, mwN).

Mit dem dargestellten allgemeinen Vorbringen betreffend die Situation von Liegenschaftseigentümern in Europaschutzgebieten macht der Beschwerdeführer - der das öffentliche Interesse an der Erklärung des gegenständlichen Gebietes zum Schutzgebiet nicht in Abrede stellt - keine konkreten Gründe geltend, aus denen auf eine Verletzung des Wesensgehaltes des Grundrechts auf Eigentum oder eine ungeeignete, inadäquate bzw. unsachliche Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit geschlossen werden könnte.

Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer sein weiteres Vorbringen, die Erklärung zum Europaschutzgebiet führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Liegenschaftseigentümern, die Grenzen des Schutzgebietes seien willkürlich - und daher gesetzwidrig - festgelegt worden, konkretisiert.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens nachzukommen.

Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

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Normen
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §13 ;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §13b Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §13b;
NatSchG Stmk 1976 §34;
VwRallg;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100281.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-51547