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VwGH 15.05.2008, 2008/09/0063

VwGH 15.05.2008, 2008/09/0063

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §67b Z2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Durch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lässt sich ableiten, dass damit der betroffenen Behörde die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. die Möglichkeit bieten, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0542, m.w.N. und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 91).
Normen
AVG §67b Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug eingeräumt.
Normen
AVG §67b Z2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Bei der von der beschwerdeführenden Organpartei (Bürgermeisterin) behaupteten Verletzung ihrer Rechte "auf bestimmte Formulierung des Spruches" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" sowie in ihrem Recht, dass "ihr der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zuzurechnen sei", handelt es sich um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht hätten werden können (Hinweis B , Zl. 2005/03/0226).

[Hier: Der beschwerdeführenden Bürgermeisterin sind im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur die ihr nach dem AVG zukommenden prozessualen Rechte der Partei eingeräumt (und nur in diesem Rahmen kann sie am Ermittlungsverfahren mitwirken). Warum die belangte Behörde den von ihr als wesentlich erachteten Sachverhalt unter eine bestimmte Regelung subsumiert bzw. auf Grund welcher Rechtsnorm der unabhängige Verwaltungssenat die faktische Amtshandlung als rechtswidrig erklärt und damit auch welcher Behörde er diese Maßnahmen als im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangter Behörde zurechnet, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.]
Normen
AVG §67c Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 4
§ 67c Abs 2 AVG orientiert sich mit seinen Inhaltserfordernissen an § 28 VwGG und übernimmt die für Beschwerden an den VwGH getroffene Regelung mit einer wesentlichen Ausnahme: Anders als bei Beschwerden an den VwGH muss nicht ausdrücklich angegeben werden, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet (Beschwerdepunkt). Daraus ist zu folgern, dass sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht auf die allenfalls als verletzt bezeichneten einfach-gesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränken darf. Vielmehr obliegt ihm eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodass er den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen hat (Hinweis E vom , 96/01/0286; Hinweis E VS vom , 96/06/0096 = VwSlg 14729 A/1997). An die Inhaltserfordernisse des § 67c Abs 2 AVG knüpft Abs 3 legcit (zwischen dem und dem als § 67c Abs 4 AVG in Geltung) an. Demnach ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Stellt die angerufene Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich mithin nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Bf allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Umgekehrt ist daher auch ein Abspruch darüber, welche Rechte nicht verletzt wurden, entbehrlich. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (Hinweis E vom , 97/01/0754; Hinweis B vom , 87/07/0121, zur korrespondierenden "Vorgängerbestimmung" des § 42 Abs. 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 330/1990 vor Errichtung der unabhängigen Verwaltungssenate).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0067 E RS 1 Hier nur die ersten drei Sätze.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2007/30/0787-15, betreffend die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die gegen M.W. am "zwischen ca. 04:00 Uhr bis längstens 04:30 Uhr" erfolgte Amtshandlung im Rahmen eines so genannten "Lärmeinsatzes" nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) im Stiegenhaus des Hauses Bstraße 10 in Innsbruck durch die Polizeibeamten RI P T und Insp. G H, deren Einschreiten der beschwerdeführenden Bürgermeisterin als belangter Behörde zuzurechnen sei, als rechtswidrig fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Bürgermeisterin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "bestimmte Formulierung des Spruches", in ihrem Recht auf eine "ordnungsgemäße Bescheidbegründung"und in ihrem Recht, dass "ihr der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zugerechnet wird", verletzt.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Gemäß § 67b Z. 2 AVG ist Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch die belangte Behörde. Es ist ihr somit durch Gesetz eine Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumt. Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt aber nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Während dies grundsätzlich nur bei einem Beschwerdeführer in Frage kommt, der sich auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre zu berufen vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukam, zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/01/0542, und vom , Zl. 2005/07/0162, m.w.N.). Durch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lässt sich ableiten, dass damit der betroffenen Behörde die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. die Möglichkeit bieten, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0542, m.w.N. und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 91). Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung ist ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0093, und zu allem Mayer, in Mayer - Stöberl, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, 262f).

Nach der im vorliegenden Fall für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin maßgebenden Bestimmung § 67b Z. 2 AVG war sie Partei des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und es waren ihr damit die im AVG angeführten prozessualen Rechte einer Partei (u.a. Recht auf Bescheiderlassung, auf Akteneinsicht, auf Berufungserhebung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) eingeräumt. Subjektiv öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten demgegenüber der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen. Eine solche Regelung besteht im Beschwerdefall aber nicht.

Auf der Grundlage der angeführten Judikatur ist im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur Durchsetzung der sich aus der Parteistellung der Beschwerdeführerin ergebenden prozessualen Befugnisse zu verneinen. Die beschwerdeführende Bürgermeisterin behauptet nicht einmal, dass die ihr durch § 67b Z. 2 AVG als belangte Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten prozessualen Rechte nicht gewahrt worden seien.Bei der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung ihrer Rechte "auf bestimmte Formulierung des Spruches" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" sowie in ihrem Recht, dass "ihr der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zuzurechnen sei", handelt es sich um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht hätten werden können (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/03/0226).

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass jene beschwerdegegenständlichen Maßnahmen der Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom (Aufforderung zur Ausweisleistung, Androhung der Festnahme wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht) keine Deckung in den einschlägigen Bestimmungen des TLPG (hier betreffend Schutz vor Störungen durch Lärm) fänden und somit nicht ihr als der Bürgermeisterin, sondern richtigerweise der Bundespolizeidirektion Innsbruck zuzuordnen gewesen wären. Sie macht geltend, dass die belangte Behörde aus der Sicht ihrer meritorischen rechtlichen Beurteilung einen anderen Sachverhalt hätte feststellen und eine andere Rechtsnorm zur Anwendung hätte bringen müssen.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Behauptung in Wahrheit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde rügt und damit die Verletzung von materiellen Rechten behauptet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0067, ausgesprochen hat ist die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Dies ergibt sich aus der den erforderlichen Inhalt einer an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde regelnden Bestimmung des § 67c Abs. 2 AVG. Diese Bestimmung orientiert sich mit seinen Inhaltserfordernissen an § 28 VwGG und übernimmt die für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof getroffene Regelung mit einer wesentlichen Ausnahme: Anders als bei Beschwerden an den diesen muss nicht ausdrücklich angegeben werden, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet (Beschwerdepunkt). Daraus ist zu folgern, dass sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht auf die allenfalls als verletzt bezeichneten einfach-gesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränken darf. Vielmehr obliegt ihm eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodass er den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/01/0286; das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 96/06/0096 = VwSlg 14729 A/1997, und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 282).

Der beschwerdeführenden Bürgermeisterin sind - wie oben dargelegt - im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur die ihr nach dem AVG zukommenden prozessualen Rechte der Partei eingeräumt (und nur in diesem Rahmen kann sie am Ermittlungsverfahren mitwirken). Warum die belangte Behörde den Sachverhalt, den sie auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens als gegeben und entscheidungsrelevant ansieht, unter eine bestimmte Regelung subsumiert oder nicht bzw. auf Grund welcher Rechtsnorm der unabhängige Verwaltungssenat die faktische Amtshandlung als rechtswidrig oder als rechtmäßig - und damit auch welcher Behörde er diese Maßnahmen als im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangter Behörde zurechnet - erklärt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wäre somit auch selbst bei Zulässigkeit dieses Vorbringens zufolge der eingeschränkten Beschwerdelegitimation dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in verschiedenen Erkenntnissen betreffend den Kostenersatz im Maßnahmenverfahren gemäß § 79a AVG (wonach die Kostenersatzpflicht denjenigen Rechtsträger trifft, für den die Behörde eingeschritten ist, das heißt, für welchen Rechtsträger die Behörde funktionell gehandelt hat), ausgesprochen, dass dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zusteht. Im vorliegenden Fall hat aber nicht dieser, sondern die Bürgermeisterin Beschwerde erhoben, sodass auch im Kostenspruch die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung erweist sich daher als unzulässig und war aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §67b Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090063.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-51533