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VwGH 20.05.2009, 2008/07/0014

VwGH 20.05.2009, 2008/07/0014

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 1
Für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs 3 WRG kommt es nicht darauf an, ob die in § 31 Abs 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, daß durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (Hinweis E , 85/07/0198).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0186 E RS 1
Normen
ABGB §361;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72;
RS 2
Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des § 72 WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden. (Hier: Adressat des Bescheides nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist der Bf, welcher Miteigentümer der Liegenschaft ist.)
Normen
ABGB §361;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72 Abs1;
RS 3
Als Duldungsverpflichtete nennt § 72 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen. Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 dar; diesem kann mit Hilfe des in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 4
Hat es der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen, so kann die Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Adressaten selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend (Hinweis E , 99/07/0183).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J P in B, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42561/002-2007, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 424 KG V. (K II). Entlang der Westseite des Sees befinden sich die mit Nummern versehenen Teilflächen 9 bis 38 (von den Wasserbehörden auch als "Liegenschaft" bzw "Parzelle" bezeichnet), die von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft jeweils ausschließlich genutzt werden.

Der Beschwerdeführer errichtete auf der Teilfläche 35 eine Abwasserpumpstation, von der aus das Abwasser einiger Häuser über einen Druckschlauch in Richtung Süden, bis vor das Haus auf der Teilfläche 29, gepumpt wurde. Von der Teilfläche 29 aus wurde eine Freispiegelleitung bis zum weiteren Pumpenschacht auf dem Grundstück 362/4 errichtet. Über diese Leitung konnten die Abwässer der Teilflächen 36 bis 9 entsorgt werden.

Einige Miteigentümer kündigten den mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Entsorgungsvertrag. In weiterer Folge kam es zu einer Unterbrechung der Freispiegelleitung. Parallel zur unterbrochenen Freispiegelleitung wurde daraufhin durch den Beschwerdeführer eine provisorische Druckleitung zwischen der Teilfläche 35 und der Teilfläche 13 errichtet und in Betrieb genommen.

Bei einem Pumpvorgang von Abwässern durch die Freispiegelleitung traten diese wegen des Verschlusses der Leitung in den Kellern einiger Häuser aus. Die Erhebung der technischen Gewässeraufsicht vom ergab weiters eine Undichtheit auch der provisorisch errichteten Druckleitung.

Die Bezirkshauptmannschaft W (BH) erteilte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 den wasserpolizeilichen Auftrag, nach der bereits am behördlich angeordneten Einstellung des Pumpbetriebes auf der "Liegenschaft" 35, im Bereich der "Liegenschaften" 6 bis 35 (auf den Grundstücken Nr. 362/4 und 362/23, KG V.) die Abwasserleitungen zwischen der Pumpstation auf der "Liegenschaft" 35 und dem Pumpenschacht auf Grundstück Nr. 362/4 sofort zu entleeren und zu reinigen und die Pumpenanlage erst nach Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" wieder in Betrieb zu nehmen. Über die getroffenen Maßnahmen seien der Wasserrechtsbehörde bis entsprechende Nachweise zu übermitteln.

Die BH begründete dies u.a. mit dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach derzeit nicht eindeutig feststellbar sei, welche der vorhandenen Abwasserleitungen einen dichten Zustand aufweise. Offenbar seien an beiden Leitungen Schäden bzw Undichtheit vorhanden. Hinsichtlich der technischen Überprüfung der Dichtheit wurde auf die ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" verwiesen. Durch die Ableitung ungeklärter Abwässer in den Untergrund sei eine gröbliche Gewässerverunreinigung zu befürchten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass er mit Schreiben vom der Behörde mitgeteilt habe, dass die neu errichtete provisorische Abwasserdruckleitung, welche ausschließlich für Indirekteinleiter provisorisch errichtet worden sei und vom Pumpenschacht auf Teilfläche 35 des Grundstückes 362/23 in Richtung Süden verlaufe und bei Teilfläche 13 in die Freispiegelleitung münde, nach der Abdichtung und positiv erfolgten Druckprobe in Betrieb genommen worden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass die Grundwasserverschmutzung durch die Zerstörung des in seinem Eigentum stehenden Freispiegelkanals durch amtsbekannte Verursacher herbeigeführt worden sei, der Beschwerdeführer keinen Zutritt zu dieser Freispiegelleitung hätte und dem Beschwerdeführer selbst jedwedes Einschreiten auf Grund einer gerichtlich erfolgten einstweiligen Verfügung gegen die Verursacher unmöglich sei. Bewohner des Grundstückes 362/23, die die Abwasseranschlüsse gekündigt hätten, hätten entweder die Freispiegelleitung im Zuge der Errichtung von Senkgruben zerstört oder leiteten weiterhin ihre Abwässer in den durch ihr unkontrollierbares Handeln zerstörten Freispiegelkanal ein. Die Behörde hätte gegen diejenigen einzuschreiten gehabt, die die gewässergefährdenden Maßnahmen gesetzt hätten.

Der Berufung liegt eine vom Beschwerdeführer beim BG S gegen einige Miteigentümer eingebrachte Besitzstörungsklage vom bei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab; der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides wurde folgendermaßen modifiziert:

"Die Pumpanlage ist sofort einzustellen, und zwar bis zur Vorlage eines Nachweises über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien"."

Die Frist zur Vorlage der entsprechenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung der Abwasseranlage (Druckleitung und provisorische Freispiegelleitung) wurde gemäß § 59 Abs. 2 AVG mit neu festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach gekürzter Wiedergabe des Berufungsvorbringens und unter Bezugnahme auf die zu § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene Judikatur im Wesentlichen Folgendes aus:

Vom Beschwerdeführer werde die Undichtheit beider Leitungen nicht in Abrede gestellt und ebenso wenig werde in der Berufung bestritten, dass der Beschwerdeführer Betreiber der beiden Kanalanlagen sei. Für beide Kanalleitungen habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom keine wasserrechtliche Bewilligung bestanden. Jedoch sei § 31 WRG 1959 auch auf derartige Fälle anzuwenden.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits mit Schreiben vom der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden sei, dass die neu errichtete provisorische Abwasserleitung nach Abdichtung und positiver Druckprobe in Betrieb genommen worden sei. Der Beschwerdeführer führe jedoch in seiner mit der Berufung vorgelegten Besitzstörungsklage aus, dass die Kanalanlage beschädigt und daher wegen Undichtheit nicht mehr genützt werden könne. Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom , er habe den seit Jahren bestehenden Abwasserkanal wieder ordnungsgemäß zusammengeschlossen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer habe am der Wasserrechtsbehörde telefonisch mitgeteilt, dass die Ersatzleitung wieder in Betrieb genommen werde, da eine Druckprobe erfolgreich durchgeführt worden sei. Dem Akt könne aber kein Nachweis für eine positive Dichtheitsprobe entnommen werden und es entstünde wegen des zeitlichen Zusammenfallens der Zustellung des angefochtenen Bescheides an diesem Tag mit der telefonischen Mitteilung für die Berufungsbehörde der Eindruck, dass diese Mitteilung unsubstantiiert sei. Das Vorbringen in der Berufung, wonach die provisorische Druckleitung abgedichtet und nach durchgeführter positiver Druckprobe wieder in Betrieb genommen worden sei, werde daher ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet.

Schadenersatzrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers wegen Beschädigungen seiner Kanalleitungen seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens sei die Leistungsfrist neu festzulegen gewesen.

Der Spruch sei in seinem zweiten Spruchteil neu zu formulieren gewesen, da mit dieser Gesetzesstelle (§ 31 WRG 1959) die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen festzulegen seien. Das sei im Konkreten das Einstellen der Pumpanlage bis zum Vorliegen eines Nachweises über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORM EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§§ 31 und 72 WRG 1959 haben - soweit hier von Interesse -

folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

a)

...

e)

zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f)

zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

g)

...

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. ..."

Dass die betroffenen Anlagen zur Abwassereinleitung (Druckleitung, Freispiegelanlage, Ersatzleitung und Pumpanlage) vom Beschwerdeführer betrieben werden, wird von diesem nicht bestritten. Dies ergibt sich u.a. auch aus der Darstellung des Sachverhaltes in der der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beigelegten Besitzstörungsklage vom . Den sachverständigen Schlussfolgerungen, wonach wegen der Undichtheit beider Leitungen Abwasser austreten, ins Grundwasser gelangen könnte und daher die Gefahr einer gröblichen Gewässerverunreinigung entstehe, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Schaden an der betroffenen Freispiegelleitung und die dadurch hervorgerufene Gewässerverunreinigung durch andere Verursacher herbeigeführt worden und er daher nicht als Verpflichteter im Sinne des § 31 WRG 1959 anzusehen sei.

Diesem Vorbringen ist mit einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begegnen, wonach als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht kommt, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0076). Man ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, wenn man die von der Maßnahme betroffene Anlage betreibt oder betrieben hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2002/07/0018, 0054, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis 98/07/0076).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar für den Fall von Sabotageakten Dritter darauf hingewiesen, dass es für die Zulässigkeit von Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht darauf ankommt, ob die in § 31 Abs. 1 WRG geforderten Vorsorgen schuldhaft unterlassen worden sind, sondern allein darauf, dass durch Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 85/07/0112 und vom , 90/07/0161). Selbst wenn es zutreffen würde - wie der Beschwerdeführer meint - dass die Schäden der Anlage durch Dritte verursacht worden seien, stünde dies seiner Heranziehung als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages nicht entgegen.

Dies gilt auch im vorliegenden Fall, sodass gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers als Verpflichteten keine Bedenken bestehen.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die betroffenen Teilflächen der alleinigen Nutzung seiner Miteigentümer dienten und dass es ihm verwehrt sei, diese Teilflächen zu betreten. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Adressat des Bescheides nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist der Beschwerdeführer. Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des § 72 WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden.

Als Duldungsverpflichtete nennt § 72 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG (2008), K 3 zu § 72).

Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen dar; diesem kann mit Hilfe des in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.

Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerde vor, im wasserpolizeilichen Auftrag seien die Teilflächen verschiedentlich unrichtig als "Liegenschaft Nr." bzw "Parzelle Nr." bezeichnet worden. Auf dieses Vorbringen wäre wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Aber auch ein rechtzeitiges Vorbringen im Verfahren hätte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg verholfen, da diese Fehlbezeichnung der Grundstücksteile durch die Behörde nichts an der Nachvollziehbarkeit des Spruches des wasserpolizeilichen Auftrages geändert hätte, war doch für jeden erkennbar, dass mit dieser unrichtigen Bezeichnung die Teilflächen mit den jeweiligen Nummern gemeint waren. Vor dem Hintergrund der besonderen Grundstückskonfigurationen am K II ist daher dem angefochtenen Bescheid in einer die Vollstreckbarkeit nicht hindernden Weise klar zu entnehmen, welche Teilflächen des Grundstückes Nr. 362/23 gemeint sind.

Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage des Pumpenschachtes auf Grundstück Nr. 362/4. Auch wenn diese auf Teilfläche 1, und nicht - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - auf der Teilfläche 6 liegen sollte, so wäre mit diesem Vorbringen - selbst wenn es nicht dem Neuerungsverbot unterläge - für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil aus dem Spruch des Bescheides klar hervorgeht, dass die Abwasserleitungen zwischen der Pumpstation auf der Teilfläche ("Liegenschaft") 35, Grst. Nr. 362/23, und dem Pumpenschacht auf Grundstück 362/4 von der wasserpolizeilichen Maßnahme betroffen sind. Auf diesem Grundstück existiert in diesem Bereich kein zweiter Pumpenschacht, sodass die Angabe der Nummer des Grundstückes allein eine ausreichende Konkretisierung darstellt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die beiden Leitungen fallweise zu verwechseln scheint. So besteht zwischen der Mitteilung vom über die positive Druckmeldung in Bezug auf die Ersatzleitung und den Angaben in der Besitzstörungsklage, wonach die Freispiegelleitung wegen Beschädigung undicht sei, kein Widerspruch, handelt es sich doch um zwei verschiedene Leitungen.

Daraus ist für den Beschwerdeführer aber ebenfalls nichts zu gewinnen.

In Bezug auf die unterbrochene Freispiegelleitung wurde - auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen - vom wasserbautechnischen Sachverständigen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung festgestellt. Dies wird durch die der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beigelegte Besitzstörungsklage vom bestätigt, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass eine durchgängige Ableitung der Abwässer und eine Nutzung der Anlage aufgrund von Beschädigung und Undichtheit nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren die Dichtheit der Ersatzleitung behauptet (Telefonat am bzw Mitteilung am ). Er hat es nach den vorliegenden Aktenunterlagen aber unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und -kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei entsprechend qualifizierte sonstige Prüfprotokolle oder Befunde, sodass die belangte Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen konnte. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Beschwerdeführer selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu Überprüfungsverpflichtungen nach § 134 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom , 99/07/0183).

Die Beschwerde war daher aus den dargestellten Erwägungen als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §361;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
Sammlungsnummer
VwSlg 17703 A/2009
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Beweismittel Sachverständigenbeweis
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070014.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-51516