VwGH 17.12.2009, 2008/06/0203
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | 31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2; 31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011; 31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011; BStG 1971 §17; BStG 1971 §4; EURallg; UVPG 2000 §24h; |
RS 1 | Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, VwSlg 16207 A/2003, zu Grunde lag, und ebenso dem darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne. Der Beschwerdefall gibt keinen Anlass, von diesen grundsätzlichen Überlegungen abzugehen, die im Übrigen im Einklang mit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , V 52/07-12, stehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/06/0224 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Die "Notwendigkeit" der Enteignung bedeutet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E vom , B 1779/07) unter anderem auch, dass der für das Vorhaben erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann als durch die Enteignung (siehe dazu schon Brunner, Enteignung von Bundesstraßen, Seite 11 mwN); daraus ergibt sich der Grundsatz, dass eine Enteignung dann unzulässig ist, wenn der benötigte Grund rechtsgeschäftlich erworben werden kann (Brunner, aaO, Seite 62). |
Normen | |
RS 3 | Eine Enteignung auf Grund des BStG 1971 ist auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13579/1993). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des J K und 2. der G K, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT-326.600/0050-II/ST3/2007, betreffend eine Enteignung für die Errichtung einer Schnellstraße (mitbeteiligte Partei: A AG , vertreten durch die A Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Spruchpunkte I.1 und I.3. des angefochtenen Bescheides werden insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als sie sich auf die Grundstücke X und Y KG Süßenbrunn beziehen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind (je zur Hälfte) Eigentümer von Grundflächen in Wien (Süßenbrunn), die für die Errichtung der S 2, Wiener Nordrandschnellstraße, benötigt werden; dazu zählen auch die Grundstücke X und Y. Der Verlauf der Straße im gegenständlichen Bereich wurde mit der Verordnung der belangten Behörde BGBl. II Nr. 370/2005 bestimmt.
Das nun beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit dem (am beim Magistrat der Stadt Wien, Bundesstraßenbehörde, eingelangten) Antrag der mitbeteiligten Partei vom eingeleitet, mit welchem unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen die Enteignung näher bezeichneter Grundflächen (darunter auch der Grundstücke X und Y) zu Gunsten des Bundes für die Errichtung der S 2 beantragt wurde; die Beschwerdeführer hätten trotz mehrfacher Verhandlungen das Angebot auf Bezahlung einer angemessenen Entschädigung abgelehnt.
Die erstinstanzliche Behörde beraumte für den eine "Vergleichsverhandlung" an, die von den geladenen Beschwerdeführern nicht besucht wurde. Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich vielmehr in einem Schreiben vom ablehnend. Er finde den Antrag "sehr sonderbar", weil "beschlossene Übereinkommen nicht besprochen wurden und falsche Kaufangebote abgegeben wurden" (wurde näher ausgeführt).
Eine weitere Verhandlung fand an Ort und Stelle am statt, sie wurde von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht besucht. Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich in einem Schreiben vom abermals ablehnend. In der Verhandlung brachte die Vertreterin der Antragstellerin vor, es sei mit dem Erstbeschwerdeführer (gemeint wohl: mit beiden Beschwerdeführern) betreffend die Grundstücke X und Y zwar ein Übereinkommen über eine Einlösung getroffen worden, dieses sei aber nie grundbücherlich "vermerkt" worden, obwohl die Zahlung schon erfolgt sei. Deshalb umfasse der Enteignungsantrag auch diese beiden Grundstücke, um einen "Titel für die Grundbuchseintragung" zu erhalten. Die Flächen in jenem Übereinkommen einerseits und im nunmehrigen Enteignungsantrag andererseits stimmten aber teilweise nicht überein, weil es eine Änderung in der Trassenführung gegeben habe und der Enteignungsantrag nur die unbedingt notwendigen Flächen erfasse. Eine Ablichtung dieses Übereinkommens wurde zu den Verwaltungsakten genommen.
Es handelt sich dabei um ein handschriftlich ausgefülltes Formular, im Kopf scheint die Firmenbezeichnung der Ö Aktiengesellschaft, auf (Anm: Aus dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2004/06/0191, betreffend einen Abschnitt der S 1, ist bekannt, dass zunächst die ÖSAG und sodann, an ihrer Stelle, die A GmbH mit der Errichtung befasst war; auch hier schreitet nunmehr die A GmbH ein). Dieses Formular ist handschriftlich ausgefüllt bzw. ergänzt. Demzufolge wurde es zwischen den Beschwerdeführern als Veräußerer einerseits und der Ö als Vertreterin des Bundes, Bundesstraßenverwaltung, als Erwerbin andererseits abgeschlossen. Nach dem Punkt 1.,"Gegenstand", war (unter Bezugnahme auf Planunterlagen, die aber der im nunmehrigen Verwaltungsverfahren vorgelegten Ablichtung des Übereinkommens nicht beilagen) Gegenstand des Übereinkommens die "Grundeinlösung" im Zusammenhang mit dem Bau der B 302/B 305 (damalige Bezeichnungen) samt Nebenanlagen im Abschnitt Südost, Umfahrung Süßenbrunn.
Der Punkt 2., "Einlöse", umschreibt die "voraussichtliche Beanspruchung und hierfür vereinbarte Ablöse". In einem Raster sind unter anderem die Grundstücke Y mit einer Katasterfläche von 5971 m2 und einer Beanspruchung von "ca. 4000 m2", sowie X mit einer Katasterfläche von 21822 m2 und einer Beanspruchung von "ca. 1900 m2" angeführt (dann ein weiteres Grundstück, das hier nicht verfahrensgegenständlich ist). In einem Unterabschnitt werden hinsichtlich der Grundstücke die vereinbarten Ablösebeträge genannt, nämlich für 4000 m2 aus dem Grundstück Y S 350/m2,--, zusammen S 1,400.000,--, sowie für 1900 m2 des Grundstückes X ebenfalls S 350,--/m2, zusammen S 665.000,-- (zuzüglich näher bezifferter Beträge für Baulichkeiten und "sonstige Entschädigungen" ergab sich eine Gesamtsumme von S 10,150.764,--). Im Unterabschnitt 2.4, "sonstige Vereinbarungen", heißt es (handschriftlich ausgefüllt), die Veräußerer verpflichteten sich für den Fall, dass die mit diesem Übereinkommen durch den Bund erworbenen Flächen nicht benötigt würden, diese innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren auf Verlangen zurückzukaufen. Diese Verpflichtung werde durch eine Bankgarantie "i.A. von 33 % des Grundwertes besichert". In diesem Unterabschnitt heißt es im Vordruck des Formulars weiter, bei den vorstehend genannten Flächenausmaßen handle es sich um die voraussichtlich benötigten Flächen; sämtliche im Punkt 2. angeführten Ablösebeträge seien auf diese voraussichtliche Inanspruchnahme bezogen. Sollte die Erwerberin zur Durchführung des Bauvorhabens noch weitere Grundflächen benötigen, so könne sie diese - im Ausmaß bis zu 10 % der Gesamtfläche aus den oben angeführten Flächen oder, falls die voraussichtliche Beanspruchung ein Ausmaß von 200 m2 nicht übersteige, im Ausmaß bis zu 20 m2 - zum selben Quadratneter-Preis und zu denselben Bedingungen ohne weitere Verhandlung zusätzlich in Anspruch nehmen. Die Erwerberin könne ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Mindestmaß eine geringere Grundfläche in Anspruch nehmen. Die Endabrechnung der Ablösesumme erfolge hinsichtlich sämtlicher im Punkt 2. genannten Ablösen nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme auf Grund einer von der Erwerberin nach Durchführung des Bauvorhabens zu veranlassenden Vermessung.
Punkt 3. handelt von der "Übergabe", darin heißt es unter anderem, die Veräußerer übertrügen die von der Erwerberin nach Punkt 2. in Anspruch genommenen Grundflächen an die Erwerberin und diese übernehme sie. Die Veräußerer verpflichteten sich, alle für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen. Die Veräußerer seien verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin binnen acht Wochen ein von der Erwerberin auf deren Kosten zu verfassendes Gesuch um Anmerkung der Rangordnung notariell beglaubigt zu unterfertigen.
Die Erwerberin, die von ihr beauftragten bauausführenden Unternehmungen und deren Organe seien berechtigt, die voraussichtlich beanspruchten Grundflächen ab Baubeginn in Benützung zu nehmen.
Im Punkt 10., Sonstiges, wird auf ein Bewertungsgutachten von Ing. Judex Bezug genommen.
Dieses Übereinkommen wurde von den Beschwerdeführern am und von der Ö am selben Tag sowie am unterfertigt.
Von der Amtssachverständigen M. wurde ein ergänzendes Bewertungsgutachten (vom ) abgegeben. Sie nahm dabei auch auf das o.a. Übereinkommen aus dem Jahr 2001 insofern Bedacht, als sie Teilflächen, die schon von diesem Übereinkommen erfasst waren, nicht bewertete, weil diese mit dem Übereinkommen bereits abgegolten worden seien. Sie legte der von ihr ermittelten Entschädigungssumme einen Wert von EUR 16,--/m2 zugrunde (Anm.: Im Übereinkommen des Jahres 2001 wurde ein Preis von S 350,--/m2 vereinbart, das sind EUR 25,43/m2).
Die Behörde erster Instanz gewährte den Beschwerdeführern zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. Beide Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend und bemängelten, dass die Antragstellerin "das Gutachten und Übereinkommen aus dem Jahre 2001" nicht zur Kenntnis nehme.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurden die angesprochenen, näher bezeichneten Grundflächen (darunter ein Teilstück des Grundstückes Y im Ausmaß von 1000 m2 und ein Teilstück des Grundstückes Nr. X im Ausmaß von 20326 m2) zu Gunsten der Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, enteignet (Spruchpunkt I.), weiters wurden der Entschädigungsbetrag festgesetzt sowie Kommissionsgebühren vorgeschrieben (Spruchpunkte II. und III.).
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Berufung und brachten, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, vor, das im Jahr 2001 abgeschlossene Übereinkommen sei zum Vorteil der Antragstellerin ausgelegt worden, es seien keine Ablösegespräche geführt worden (es sei nur ein Schreiben von einem Rechtsanwalt übermittelt worden, es habe kein Telefongespräch oder persönliche Gespräche gegeben).
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie einer gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen Z. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Äußerung vom , in der sie im Wesentlichen auf ihrem bisherigen Standpunkt verblieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Berufung gegen den Ausspruch der Enteignung als unbegründet abgewiesen und dabei den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides neu formuliert (Spruchpunkt I.1.), sowie die Berufung gegen die Höhe der im erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.2.) und "sämtliche übrigen Anträge" der Beschwerdeführer "als unbegründet und für das Enteignungsverfahren nicht zweckdienlich abgewiesen" (Spruchpunkt I.3.).
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der abgegebenen Stellungnahmen führte die belangte Behörde aus, sie habe unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0078, die Enteignungswerberin aufgefordert, zu folgenden Fragen eine Stellungnahme zu übermitteln:
I. Entspreche das Projekt, welches der Enteignung der hier angesprochenen Grundfläche der Beschwerdeführerin zu Grunde liege, jenem Projekt, welches der Trassenverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UVP-Gesetzes für den gegenständlichen Straßenabschnitt der S 2 zugrundegelegen habe, unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem UVP-Verfahren vorgesehenen Bedingungen und Auflagen? Um eine detaillierte Aufgliederung werde ersucht.
II. Sei das dem UVP-Verfahren für diesen Abschnitt der S 2 zugrundegelegte Projekt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden oder werde im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaft eine solche Abänderung beabsichtigt?
III. Sei es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen?
Die Enteignungswerberin habe in einem Schreiben vom die Fragen I. und II. bejaht (mit näheren Ausführungen, die wiedergegeben werden). Zur Frage III. habe sie ausgeführt, es sei technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt nicht möglich, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen als im Enteignungsantrag vorgesehen.
Diese Fragen habe der von der Berufungsbehörde herangezogene Amtssachverständige Z. beantwortet. Zur Frage I. habe der Sachverständige dargelegt, die Enteignungswerberin habe, wie er nach eingehender Prüfung habe feststellen können, die Auflagen aus dem UVP-Verfahren in einem Begleitbuch minutiös aufgelistet und auch über die nachfolgenden Materienverfahren hin weiter verfolgt. Die Angaben in dieser Datenbank seien mit den Originalauflagen der UVP-Behörde im Trassenverordnungsakt verglichen worden und es sei dabei festgestellt worden, dass die von der Projektwerberin in ihrem Schreiben vom getätigten Aussagen (in welchem diese Frage der Behörde bejaht worden sei) zu diesem Punkt als zutreffend zu werten seien. Zudem habe hinsichtlich der relevanten Fragestellungen auszugsweise in den Konzessionsvertrag der ASFINAG mit dem näher bezeichneten PPP-Konzessionär Einsicht genommen werden können und es sei festgestellt worden, dass die von der Enteignungswerberin angeführte vertragliche Überbindung der Umsetzungsverpflichtungen an diesen Konzessionär mit Unterzeichnung des Vertrages am auch tatsächlich erfolgt sei.
Zur zweiten Frage, ob das dem UVP-Verfahren für die S 2 zugrundegelegte Projekt im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer in irgendwelchen Punkten nach Erlassung der Trassenverordnung abgeändert worden sei oder ob im Zuge der Bauarbeiten im Bereich dieser Liegenschaften eine solche Abänderung beabsichtigt sei, könne die Äußerung der Enteignungswerberin, dass dies nicht der Fall sei, bestätigt werden. Zur dritten Frage, ob es technisch, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Umwelt möglich sei, bei der gewählten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch zu nehmen, sei festzustellen, dass es aus verkehrstechnischen Gründen sowie unter dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen bei der gewählten Art der Bauausführung nicht möglich sei, weniger Grund in Anspruch zu nehmen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der Grundstücke X und Y sei mit den Beschwerdeführern ein Übereinkommen über die Einlösung getroffen worden, welches aber niemals grundbücherlich durchgeführt worden sei. Der Enteignungsantrag habe auch diese Grundstücke umfasst, um einen "Titel für die Grundbuchseintragung" zu erwirken. Der Umstand, dass die Flächen in jenem Übereinkommen und im Enteignungsantrag teilweise nicht übereinstimmten, sei dadurch zu erklären, dass es eine Änderung der Trassenführung gegeben habe, der dieser Enteignung zu Grunde liegender Trassenverlauf einem UVP-Verfahren unterzogen worden sei und der aktuelle Enteignungsantrag lediglich die unbedingt notwendigen Flächen umfasse. Der Hinweis auf das im Jahr 2001 abgeschlossene Übereinkommen sei somit für das gegenständliche Enteignungsverfahren nicht relevant, zumal es auch nicht grundbücherlich durchgeführt worden sei, und die zu enteignenden Grundstücksflächen zur Errichtung der nunmehrigen Trasse erforderlich seien.
Unter Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, heißt es weiter, die belangte Behörde habe in diesem Sinne einen Fragenkatalog erstellt, welcher der Antragstellerin und sodann dem Amtssachverständigen Z vorgelegt worden sei. Dessen Feststellungen seien nachvollziehbar und plausibel (nach dem Zusammenhang gemeint: die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei daher zu bejahen).
Die Antragstellerin habe einen ausreichenden Versuch unternommen, die erforderlichen Grundflächen rechtsgeschäftlich zu beschaffen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, es sei die Behörde erster Instanz zu Unrecht davon ausgegangen, es hätten die benötigten Grundflächen auf andere Weise nicht beschafft werden können, sowie, dass sich die Enteignungswerberin nicht ernsthaft bemüht hätte, sie rechtsgeschäftlich zu beschaffen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Bewertungsgutachten der Amtssachverständigen M. seien nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sei die Berufung bezüglich der Höhe der Entschädigung nicht zulässig.
Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides sei ein Schreibfehler infolge eines Zahlensturzes richtigzustellen gewesen, dementsprechend sei dieser Spruchpunkt zu korrigieren gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1726/07-16, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht; der zurückweisende Ausspruch (betreffend die Höhe der Entschädigung) bleibt ausdrücklich unbekämpft.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof zugleich mit der Einleitung des Vorverfahrens den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom seine vorläufige Auffassung bekannt gegeben (hier zusammengefasst wiedergegeben), teilte man die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die bereits mit Vertrag vom 11. Juli/ "eingelösten" Grundflächen nicht mehr Gegenstand dieser Enteignung sein dürften, komme es wohl darauf an, ob eine zumindest teilweise Überdeckung dieser seinerzeit "eingelösten" Flächen mit den nunmehr enteigneten gegeben sei. Eine grundstücksmäßige Kongruenz zur Enteignung bestehe nur hinsichtlich der Grundstücke X und Y (wurde näher ausgeführt). Beim Grundstück X mit einer angegebenen Katasterfläche von 21822 m2 seien nun 20326 m2 enteignet worden, nach der Enteignung verblieben vom Grundstück X somit bloß 1496 m2, also weniger als die seinerzeit erworbenen "ca. 1900 m2", womit schon deshalb von einer Überdeckung auszugehen sei. Vom Grundstück Y mit einer Katasterfläche von 5971 m2 verblieben nach der Enteignung aber 4971 m2, das seien mehr als die seinerzeit erworbenen "ca. 4000 m2". Eine Überdeckung könne daher gegeben sein, zwingend sei dies nicht. Ob jeweils eine Überdeckung gegeben sei, wäre anhand der räumlichen Situierung dieser seinerzeit erworbenen Flächen zu beurteilen, was aber nach der gegebenen Aktenlage nicht möglich sei, weil zwar das Übereinkommen in den Akten erliege, nicht aber der dem Übereinkommen zu Grunde liegende und darin genannte Plan. Es bedürfe daher der Vorlage des Planes.
Die Beschwerdeführer erwiderten hierauf, sie hätten zwar einen solchen Plan gehabt, er stünde ihnen aber nicht mehr zur Verfügung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei brachten in ihren Gegenschriften vor, es sei hinsichtlich beider Grundstücke (X und Y) von einer teilweisen Überdeckung auszugehen (vorgelegt wurden Ablichtungen von Plänen mit entsprechenden Hervorhebungen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall geht es um die Enteignung von Grundflächen für die Errichtung einer Bundesstraße. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten daher die Enteignungsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), LGBl. Nr. 286, anzuwenden (das Gesetz zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006). Die Bestimmungen über die Enteignung und das Enteignungsverfahren sind in den §§ 17 bis 20 BStG 1971 enthalten.
Von der zugrundeliegenden rechtlichen Problematik aus gesehen (Trassenverordnung und nachfolgende Enteignung) entspricht der Beschwerdefall grundsätzlich jenem, der dem von der belangten Behörde mehrfach bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0078, Slg. 16207/A, zu Grunde lag, und ebenso den darauf beruhenden weiteren hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2007/06/0246, und vom , Zl. 2008/06/0224, betreffend die Enteignung von Grundflächen ebenfalls für den Bau der S 2 in diesem Bereich. In diesen Erkenntnissen wurde näher dargelegt, dass die jeweils maßgeblichen Trassenverordnungen (demnach auch die nun maßgebliche) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden könnten. Das bedeute, dass die (damals) belangte Behörde (im Enteignungsverfahren) prüfen müsse, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.
Die belangte Behörde hatte sich demnach im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren mit der Frage der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu befassen. Davon ausgehend, dass die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Straßenbauvorhabens bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung geprüft und bejaht worden war, hatte sie nun die Sicherstellung der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu prüfen, sowie auch, ob sich allenfalls auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer oder (darauf zielt die Frage II an den Amtssachverständigen Z. ab) durch Projektänderungen neue Aspekte ergeben hatten, und, wenn Letzteres zu bejahen wäre, ob solche Änderungen rechtserheblich im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Vorhabens seien, und hat hiezu, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine Zweifel an der Beurteilung der belangte Behörde zu erwecken. Ein konkretes Vorbringen, auf Grund dessen die Umweltverträglichkeit des Vorhabens dennoch in Zweifel zu ziehen wäre, enthält die Beschwerde nicht (zur Frage der Umweltverträglichkeit siehe erneut die bereits genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0246, und vom , Zl. 2008/06/0224). Im Übrigen ist (entgegen dem Beschwerdevorbringen) weder ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gegen den Amtssachverständigen Z. ausgesprochen hätten noch gar "begründete Bedenken" gegen ihn erhoben hätten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb er befangen sein sollte; der Umstand, dass er in diesem Ministerium tätig ist, reicht dazu nicht aus (vgl. die in Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 21 - 22 zu § 53 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Mit dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochenen Gutachten M., verbunden mit dem Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe sich mit dem Gutachten Ing. J. nicht auseinander gesetzt, ist nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um Bewertungsgutachten handelte und sich die belangte Behörde mit Fragen der Bewertung nicht zu befassen hatte, weil die Frage der Angemessenheit der Entschädigung nicht zulässigerweise an sie herangetragen werden konnte.
Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Die "Notwendigkeit" der Enteignung bedeutet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem auch, dass der für das Vorhaben erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann als durch die Enteignung (siehe dazu schon Brunner, Enteignung von Bundesstraßen, Seite 11 mwN); daraus ergibt sich der Grundsatz, dass eine Enteignung dann unzulässig ist, wenn der benötigte Grund rechtsgeschäftlich erworben werden kann (Brunner, aaO, Seite 62).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 1779/07, wie folgt ausgeführt:
"1.1. Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor.
1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 unter Hinweis auf VfSlg. 7238/1973 ausgesprochen hat, hat die Bundesstraßenbehörde bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung nach § 20 Abs. 1 BStG 1971 'insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte'. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass es dem Gegner der beantragten Enteignung offen stehe, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: 'Notwendigkeit' in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSlg. 7469/1974).
Im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen. In einem anderen Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, 'um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung' (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen (VfSlg. 7145/1973).
1.3. Eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßengesetzes ist auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat (vgl. VfSlg. 13.579/1993). ..."
Diese Auffassung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt, weshalb eine Enteignung auch im vorliegenden Fall nur dann dem Gesetz entsprach, wenn die Beschwerdeführer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt haben.
Es trifft nicht zu, dass es vor der ausgesprochenen Enteignung seitens der Enteignungswerberin keine Einigungsversuche gegeben hätte. Unbestritten haben die Beschwerdeführer ein schriftliches Angebot abgelehnt, sie haben auch die "Vergleichsverhandlungen" ebenso unbesucht gelassen wie die Verhandlung in erster Instanz.
Diese Einwände, die sich auf alle von der Enteignung betroffenen Grundstücke beziehen, erweisen sich daher als unbegründet.
Zutreffend ist aber der Hinweis auf das im Jahr 2001 abgeschlossene Übereinkommen (das aber von den nun von der Enteignung betroffenen Grundstücken nur die Grundstücke X und Y umfasst). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles waren die Beschwerdeführer berechtigt, den Enteignungsbescheid und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt zu bekämpfen, dass hinsichtlich dieser Flächen bereits ein Übereinkommen vorliege (siehe dazu näher Brunner, aaO, Seite 62 f).
Dieses als Kaufvertrag zu qualifizierende Übereinkommen umfasste unter anderem Teile der Grundstücke X und Y, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittig ist, dass insofern eine Teilüberdeckung mit Flächen gegeben ist, die nun aus diesen beiden Grundstücken enteignet wurden. Die belangte Behörde hat dieses Übereinkommen als im Beschwerdefall belanglos qualifiziert, weil es bücherlich nicht durchgeführt wurde, aber auch, weil sich der Trassenverlauf geändert habe. Die belangte Behörde wie auch die Mitbeteiligte vertreten weiters in ihren Gegenschriften die Auffassung, dieses Übereinkommen sei nicht gültig bzw. rechtlich nicht existent (dahin geht die Tendenz der Vorbringen in den Gegenschriften).
Der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum geänderten Trassenverlauf ist zu entgegen, dass nach wie vor (Teilüberdeckung) Grundflächen, die von diesem Übereinkommen erfasst sind, benötigt werden. Der Umstand, dass das Übereinkommen bislang nicht grundbücherlich durchgeführt wurde, ist auch kein Grund, die Enteignung für erforderlich zu erachten, weil dies nicht Voraussetzung für ein gültiges Übereinkommen ist, welches einer Enteignung entgegen steht.
Was die angesprochene (mangelnde) Bestimmtheit des Übereinkommens anlangt, genügt es für die Gültigkeit eines Kaufvertrages, dass der Kaufgegenstand zumindest bestimmbar ist (siehe dazu beispielsweise Aicher in Rummel I3, Rz 8 zu § 1054 ABGB). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken an einer solchen Bestimmbarkeit der benötigten Flächen, denn dem Übereinkommen lagen Planunterlagen zugrunde (davon abgesehen, ist auch auf faktischer Ebene evident, dass die damaligen Parteien wussten, was Gegenstand des Übereinkommens war; es erschiene auch eigenartig, dass eine derart hohe Summe auf Grundlage eines Übereinkommens bezahlt wurde, das von vornherein geradezu bar einer rechtlichen Wirkung sein sollte - dahin geht ja die Tendenz des Vorbringens der Mitbeteiligten). Dabei ist auch auf den näheren Inhalt des Übereinkommens Bedacht zu nehmen. Richtig ist wohl, dass das Übereinkommen selbst nicht verbücherungsfähig ist, das entsprach aber auch nicht seinem tragenden Konzept, wonach erst nach Abschluss der Bauarbeiten eine Endvermessung durchzuführen ist, die wiederum Grundlage für die Endabrechung sein soll; damit korrespondiert die vereinbarte Verpflichtung der Veräußerer, die für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden zu unterfertigen. Diese Verpflichtung ist erforderlichenfalls im Rechtsweg durchzusetzen (ein ähnliches, wenngleich nicht identes Vertragsformular wurde übrigens von der ASFINAG Bau Management GmbH im Zuge des Enteignungsverfahrens, welches dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0223 betreffend die S 1 zugrundelag, der Behörde erster Instanz vorgelegt).
Die belangte Behörde übersieht bei dem von ihr in ihrer Gegenschrift gebrauchten Argument des Wegfalles der Geschäftsgrundlage, dass nach herrschender Auffassung (der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt) die Aufhebung bzw. Anpassung eines Vertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage durch gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen hat (Rummel in Rummel I3, Rz 7a zu § 901 ABGB), was unbestritten nicht der Fall war und sich auch sonst nicht ergeben hat.
Jedenfalls durfte die belangte Behörde bei der gegebenen Verfahrenslage nicht davon ausgehen, dass dieser Vertrag unbeachtlich wäre. Vielmehr wären die Verwaltungsbehörden verhalten gewesen, sich mit diesem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Aspekt näher zu befassen, die von der Mitbeteiligten gebrauchten und von den Behörden übernommenen Argumente (Änderung der Trasse, keine Verbücherung) sowie jene in den Gegenschriften erweisen sich jedenfalls für sich allein als nicht tragfähig.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Grundstücke X und Y betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (bei der gegebenen Verfahrenslage ist eine Teilbarkeit der Aussprüche betreffend diese beiden Grundstücke, nämlich hinsichtlich der Überdeckung oder Nichtüberdeckung, nicht möglich); wenn es bei der Geltung des Übereinkommens bleibt, werden im fortgesetzten Verwaltungsverfahren entsprechende Pläne, die dies berücksichtigen, zu erstellen sein. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Enteignung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008060203.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-51515