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VwGH 24.02.2009, 2008/06/0134

VwGH 24.02.2009, 2008/06/0134

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Tir 2001 §21;
BauO Tir 2001 §26 Abs5;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §39 Abs5;
RS 1
Sofern der Nachbar die Nichteinhaltung des § 21 Tir. BauO 2001 bzw. des § 39 Abs. 5 Tir. ROG 2006 rügt, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 5 Tir BauO 2001 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zustehen.
Normen
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Bebauung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 13210, zur Oö BauO, und vom , VfSlg 15792, zur Tir. BauO 1989, jeweils mit weiteren Hinweisen auf diesbezügliche Vorjudikatur) nicht gefolgt (vgl. u.a. im Zusammenhang mit der Tir. Bauordnung 1989 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0243, und vom , Zl. 99/06/0027, und die jeweils in diesen angeführte Judikatur zu gleichartigen baurechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern). Er hat in diesem Zusammenhang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine Aufzählung der Nachbarrechte, wie sie in den verschiedenen Bauordnungen vorgesehen sind, erkennen lässt, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus § 30 Abs. 4 Tir. BauO 1989 i.V.m. den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Bf behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlichrechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen. [Hier: Der Bf macht geltend, dass ihm im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als einem dem Bauvorhaben benachbarten Betriebsinhaber die Rechtsfigur der heranrückenden Wohnbebauung zu Gute komme. Es müsse ihm also auch im Hinblick darauf Nachbarstellung eingeräumt werden, dass die Quelle der Emissionen bereits bestehe (nämlich auf seinem Grundstück durch seinen Betrieb) und erst durch die zeitlich nachfolgende Errichtung von Wohnungen auf einem Nachbargrundstück ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne. Er sei daher als Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage in seinen rechtlichen Interessen durch die Bewilligung der Errichtung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück berührt. Es handle sich dabei um eine subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung.]

Dies gilt in gleicher Weise für die in § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 vorgesehene nachbarrechtlichen Regelung. Auch ihr liegt zu Grunde, dass es um den Schutz des Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des F R in X, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 21/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt X vom , Zl. I-Präs- 00500e/2007, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: M S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen des Mitbeteiligten betrifft den Abbruch des Bestandsobjektes auf dem Grundstück des Gst. 769/2, KG A., und den an dessen Stelle beabsichtigten Neubau eines Gebäudes, bestehend aus Untergeschoß, Erdgeschoß und vier Obergeschoßen. Im Erdgeschoß sollen insgesamt vier Werkstätten untergebracht werden. Im Bereich der Außenanlagen sind 19 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Das erste und zweite Obergeschoß soll für Bürozwecke genutzt werden, im dritten Obergeschoß seien insgesamt acht Wohneinheiten geplant, im vierten Obergeschoß zwei weitere Büroeinheiten.

Der Stadtmagistrat X wies dieses Bauansuchen mit Bescheid vom gemäß § 26 Abs. 3 Tir. Bauordnung 2001 ab.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt X gab der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung mit Bescheid vom Folge und behob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zurück.

Der Stadtmagistrat X wies das Bauansuchen mit Bescheid vom in Bezug auf das Ansuchen betreffend die Errichtung eines Neubaues neuerlich ab.

Die belangte Behörde erteilte mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten dem angeführten Bauansuchen insgesamt nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden u.a. die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte dazu insbesondere aus, dass die erstinstanzliche Behörde das Bauansuchen in ihrem Bescheid vom deshalb abgewiesen habe, weil ihrer Ansicht nach § 39 Abs. 5 Tir. RaumordnungsG 2006 (TROG 2006) im vorliegenden Fall, in dem ein Abbruch des Bestandes und ein Neubau erfolge, nicht angewendet werden könne. Es sei immer von einem Bestand "in Natura" auszugehen. Weiters habe die erstinstanzliche Baubehörde die Ansicht vertreten, dass dem Beschwerdeführer, der auf einem benachbarten, im Gewerbe- und Industriegebiet gelegenen Grundstück eine emissionsträchtige gewerbliche Betriebsanlage betreibe (Lärm- und Staubbelästigungen sowie die entsprechende Liefer- und Manipulationstätigkeiten direkt auf dem Frei- bzw. Lagerplatz westlich des beabsichtigten Mehrzweckgebäudes) im Bauverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukomme, dass auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Wohngebäude (gemeint offensichtlich "keine Wohngebäude") errichtet werden dürften, die einen Immissionsschutz beanspruchten.

Dem gegenüber vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass § 39 Abs. 5 TROG 2006 auch im Falle eines Abbruches rechtmäßig bestehender Gebäude bei gleichzeitiger Neuerrichtung eines Gebäudes zur Anwendung komme. Einer ausdrücklichen Anführung des Falles des gleichzeitigen Abbruches bedürfe es nach Ansicht der belangten Behörde nicht. Das gegenständliche Areal sei nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan AL-F23 als "Gewerbe- und Industriegebiet" ausgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten gegen die heranrückende Wohnbebauung von Betriebsinhabern Einwendungen nur erhoben werden, wenn die Flächenwidmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz biete (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/06/0013). Dem Nachbarn werde nicht schlechthin ein Mitspracherecht betreffend die Einhaltung einer bestimmten Flächenwidmung zugebilligt, sondern nur hinsichtlich solcher Festlegungen, die einen Immissionsschutz für den Nachbarn beinhalteten. Darunter fielen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen träfen. Die Widmung Gewerbe- und Industriegebiet enthalte eine solche Immissionsschutzregelung nicht. Nach dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom liege ein Widerspruch zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die heranrückende Bebauung nicht vor, da die für das Baugrundstück maßgebliche Widmung (im damaligen Fall Dorfgebiet) keinen Immissionsschutz enthalte.

Die Kubatur des dritten Obergeschoßes mit der dort vorgesehenen Wohnnutzung betrage 1.232,89 m3. Die Abbruchsmasse des rechtmäßig bestehenden Wohngebäudes habe 1.055 m3 betragen. Damit würde § 39 Abs. 5 TROG 2006, nach dem eine Baumassenvergrößerung von nicht mehr als 20 %, höchstens jedoch 300 m3 möglich sei, eingehalten.

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung am Folgendes eingewendet:

1.

Das Bauvorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan;

2.

er schließe sich der bisherigen Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde an,

3. die normierten Höchstgrenzen der Baumasse würden überschritten,

4. er führe als Nachbar auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück einen gewerbebehördlichen Betrieb (Steinmetzbetrieb), daher könne ihm eine Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit drohen.

Die Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Höchstgrenzen in Bezug auf die Baumasse gemäß § 39 Abs. 5 TROG 2006 nicht eingehalten seien, stelle keine subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung im Sinne des § 25 TBO 2001 dar. Abgesehen davon werde, wie dies vom bautechnischen Amtssachverständigen in seiner Baubeschreibung vom festgestellt worden sei, § 39 Abs. 5 TROG 2006 eingehalten.

Das Bauvorhaben widerspreche auch nicht dem Flächenwidmungsplan. Wie aufgezeigt vermittle die Widmung "Gewerbe- und Industriegebiet" der Nachbarschaft keinen Immissionsschutz. Durch das Bauvorhaben würden daher keine Nachbarrechte im Sinne des § 25 TBO 2001 verletzt bzw. berührt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 498/08-4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verfassungsgerichtshof erachtete im vorliegenden Fall die Problematik einer heranrückenden Bebauung offensichtlich als nicht gegeben an und führte in seinem Ablehnungsbeschluss inhaltlich insbesondere Folgendes aus:

"Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend, dass

-

angesichts der gleichartigen Widmung als 'Gewerbe- und Industriegebiet' sowohl des Baugrundstückes als auch der Liegenschaft des Beschwerdeführers von konfligierenden Widmungen nicht gesprochen werden kann,

-

die nunmehrige Widmung des Baugrundstückes als 'Gewerbe- und Industriegebiet' den Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die 'heranrückende Wohnbebauung' weit eher gerecht wird als die davor geltende Mischgebietswidmung, in der auch Wohnhäuser zulässig gewesen wären und

-

keine Bedenken gegen eine Norm bestehen, die die Erhaltung und geringfügige Vergrößerung bestehender Wohngebäude auch im 'Gewerbe- und Industriegebiet' zulässt."

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001) in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005 und der Kundmachung LGBL. Nr. 60/2005, zur Anwendung.

Gemäß § 25 Abs. 2 TBO 2001 sind u.a. Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz (wie im vorliegenden Fall gegeben) angrenzen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind u.a. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

"a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit

damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

b) der Bestimmungen über den Brandschutz;

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich

der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der

Bauhöhe;

d) der Abstandsbestimmungen des § 6.

e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein

ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."

Gemäß § 39 Abs. 1 Tir. RaumordnungsG 2006, LGBl. Nr. 27 (TROG 2006), dürfen im Gewerbe- und Industriegebiet errichtet werden:

"a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von

Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,

b) Gebäude für Industriebetriebe,

c) betriebstechnisch notwendige Wohnungen,

d) Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten,

wie Theater, Kinos udgl.

e) Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder

den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen."

Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Wohnungen, die nicht unter Abs. 1 lit. c fallen, so sind gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v.H., höchstens jedoch um 300 m2, vergrößert wird.

Gemäß § 21 Abs. 2 lit. a TBO 2001 ist dem Bauansuchen u. a. bei einem Neubau der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten anzuschließen.

Sofern der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des § 21 TBO 2001 bzw. des § 39 Abs. 5 TROG 2006 rügt, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich gemäß § 26 Abs. 5 TBO 2001 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zustehen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass ihm im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als einem dem Bauvorhaben benachbarten Betriebsinhaber die Rechtsfigur der heranrückenden Wohnbebauung zu Gute komme. Es müsse ihm also auch im Hinblick darauf Nachbarstellung eingeräumt werden, dass die Quelle der Emissionen bereits bestehe (nämlich auf seinem Grundstück durch seinen Betrieb) und erst durch die zeitlich nachfolgende Errichtung von Wohnungen auf einem Nachbargrundstück ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne. Er sei daher als Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage in seinen rechtlichen Interessen durch die Bewilligung der Errichtung von Wohnungen auf dem Nachbargrundstück berührt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich dabei um eine subjektiv öffentlichrechtliche Einwendung.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof selbst dem Beschwerdeführer offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Hinblick auf die von seinem Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen zuerkennt. Abgesehen davon ist der Verwaltungsgerichtshof der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Bebauung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 13.210, zur Oö BauO, und vom , VfSlg. Nr. 15.792, zur TBO 1989, jeweils mit weiteren Hinweisen auf diesbezügliche Vorjudikatur) nicht gefolgt (vgl. u.a. im Zusammenhang mit der Tir. Bauordnung 1989 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0243, und vom , Zl. 99/06/0027, und die jeweils in diesen angeführte Judikatur zu gleichartigen baurechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern). Er hat in diesem Zusammenhang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass eine Aufzählung der Nachbarrechte, wie sie in den verschiedenen Bauordnungen vorgesehen sind, erkennen lässt, dass die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, dass sich die Nachbarn von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen Immissionen auf ihren Grundstücken, die vom beantragten Projekt ausgehen, wenden können. Es könnten sich daher subjektivöffentlich-rechtliche Nachbarrechte aus § 30 Abs. 4 Tir. BauO 1989 i. V.m. den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit ergeben, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber einen Schutz, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen.

Dies gilt in gleicher Weise für die in § 25 Abs. 3 TBO 2001 vorgesehene nachbarrechtlichen Regelung. Auch ihr liegt zu Grunde, dass es um den Schutz des Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Eine derartige Immissionseinwendung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren, der sich allein auf die Problematik der heranrückenden Bebauung gestützt hat, gerade nicht geltend gemacht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 2001 §21;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §26 Abs5;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §39 Abs5;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060134.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-51509