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VwGH 26.02.2009, 2008/05/0249

VwGH 26.02.2009, 2008/05/0249

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Die Verpflichtung zur Instandhaltung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Diese Verpflichtung bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages. Nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht ist strafbar. Eine Übertretung der Instandhaltungspflicht liegt daher auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten Bauauftrages noch nicht abgelaufen ist (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 ff zu § 135 Wr BauO, Seite 848).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/1012 E RS 1 (hier: nur erster Satz)
Normen
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
RS 2
Voraussetzung für einen Auftrag nach § 129 Abs. 4 Wr. BauO ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0056). Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit so verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden; dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Personen herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Hinweis auf Moritz, BauO für Wien3 (2006), Seite 338).
Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
RS 3
Die Baubehörde ist von Amts wegen verpflichtet, das Vorhandensein behaupteter Bauordnungswidrigkeiten bzw. Baugebrechen zu prüfen und mit der Erlassung entsprechender Aufträge vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0030, 0031). Rechtskräftig erteilte Baubewilligungen, die sich auf von den Bauaufträgen erfasste Bauwerke beziehen, vermögen an der Verpflichtung der Baubehörde, Bauaufträge bei Vorliegen der gegebenen Voraussetzungen zu erteilen, nichts zu ändern, weil die Baubewilligung die baubehördliche Berechtigung erteilt, den bewilligten Bau auszuführen. Derjenige, der die Baubewilligung erwirkt hat, darf daher davon Gebrauch machen, er muss es jedoch nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0022 E RS 1 (hier: nur erster Satz)
Normen
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
RS 4
Eine Erhöhung der Brandgefahr beeinträchtigt die von den Baubehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, weil dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0225).
Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
RS 5
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die zur Behebung dieses Gebrechens erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen so rasch wie möglich durchgeführt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0122).
Normen
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
RS 6
Während § 129 Abs 10 Wr BauO keine Erfüllungsfrist anordnet, ist für die Behebung von Baugebrechen gem § 129 Abs 4 Wr BauO eine "angemessene Frist zu gewähren". Dies entspricht § 59 Abs 2 AVG, wonach dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0266 E RS 1
Normen
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
RS 7
Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E , 91/05/0094). Bei einer Fristsetzung muß überdies darauf Bedacht genommen werden, daß die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, daß der Eintritt eines Schadens verhindert wird. Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0266 E RS 3
Normen
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
RS 8
Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0094).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0343 E RS 7

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der S R und 2. der S H, beide in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz/Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 143/08, betreffend Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Bundeshauptstadt Wien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Grundstückes Nr. .124, Diefenbachgasse 24, der Liegenschaft EZ. 164 Grundbuch 01307 Sechshaus. Auf diesem Grundstück ist ein Gebäude ("Servicehalle") errichtet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden den Beschwerdeführerinnen gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien u.a. folgende Aufträge erteilt:

"1.) Die gesamte Dacheindeckung über der Servicehalle ist niederschlagsdicht in Stand setzen zu lassen.

2.) Der schadhafte und zum Teil fehlende Stuckaturputz in der Servicehalle ist anbringen zu lassen."

Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das vom bautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37/15 erstattete Gutachten vom , in welchem ausgeführt wurde:

"Der Stuckaturputz in der betreffenden Kfz-Werkstätte ist aus brandschutztechnischen Gründen unbedingt erforderlich, da durch das Fehlen dieses Verputzes Holzteile freiliegen und dadurch eine erhöhte Brandgefahr besteht. Daher liegt eine erhöhte Gefahr für das Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit vor, wodurch die Behebung des Baugebrechens im öffentliche Interesse liegt."

Dieses Gutachten wurde im Berufungsverfahren vom Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom wie folgt ergänzt:

"Der Verputz in der gegenständlichen Kfz-Halle war laut Konsens vorhanden, da dieser eine notwendige feuerhemmende Wirkung und somit den erforderlichen Schutz für die tragende Konstruktion der Decke der Kfz-Halle darstellt."

In der weiteren Gutachtensergänzung vom wurde ausgeführt:

"Laut Baubewilligung vom ,..., sind sämtliche Holzteile des Werkstättengebäudes mittels Stuckaturputzes ummantelt.

Der Stuckaturputz ist aus brandschutztechnischen Gründen erforderlich.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Stand der technischen Wissenschaften.

Der schadhafte bzw. teilweise fehlende Stuckaturputz ist daher als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 anzusehen.

Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich hiezu dahingehend, dass ein Baugebrechen nur dann vorliege, wenn auch nach "heutigem Stand der Technik" ein Gebrechen vorliege, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse liege. Die Frage einer allfälligen Brandgefahr habe ein Brandsachverständiger zu klären.

Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es stehe fest, dass der Stuckaturputz in der Servicehalle schadhaft sei und zum Teil fehle. Der Stuckaturputz sei aus brandschutztechnischen Gründen unbedingt erforderlich. Da durch das teilweise Fehlen des Verputzes Holzteile frei lägen, bestehe erhöhte Brandgefahr und somit eine erhöhte Gefahr für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit. Der Verputz diene auf Grund seiner feuerhemmenden Wirkung dem notwendigen Brandschutz; er gewährleiste den Schutz für tragende Konstruktionen der Decke. Auf Grund der Baubewilligung des Gebäudes vom seien sämtliche Holzteile des Werkstättengebäudes, somit auch der Dachstuhl, aus brandschutztechnischen Gründen (feuerhemmende Wirkung) mit Stuckaturputz zu ummanteln; dies sei zum Zeitpunkt der Bewilligung und Errichtung des Gebäudes Stand der Technik gewesen. Ein Abweichen vom Konsens sei nur durch eine entsprechende Erwirkung einer neuen Baubewilligung möglich. Der Verputz sei vom bewilligten Konsens, insbesondere auf Grund seiner feuerhemmenden Wirkung, umfasst; der Dachstuhl allein könne diese Wirkung in diesem Ausmaß nicht gewährleisten. Die Instandhaltungsverpflichtung gemäß § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien beziehe sich auf den jeweiligen der Baubewilligung (Konsens) entsprechenden Zustand. Im gegenständlichen Fall sei konsensgemäß die Ummantelung sämtlicher Holzteile des Werkstättengebäudes, somit auch des Dachstuhls, mit Stuckaturputz vorgesehen. Die schon von der Baubehörde erster Instanz getroffene Feststellung, dass auf Grund der schadhaften Dacheindeckung über der Servicehalle Niederschlagswässer eindringen und Nässeschäden verursachen können, werde von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Unbeachtlich sei der Einwand, dass der Pächter seinen vertraglich überbundenen Erhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen nicht nachkomme. Die festgesetzte Erfüllungsfrist von zwölf Monaten reiche im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Arbeiten aus und nehme auch auf die dargelegten wirtschaftlichen Umstände so weit Rücksicht, als dies mit der im öffentlichen Interesse gelegenen ehestmöglichen Beseitigung der dargestellten Schäden und Gebrechen vereinbar sei.

In ihrer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde machen der Beschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen erachten die erteilten Bauaufträge deshalb für rechtswidrig, weil der "Brandschutz" außerhalb des Umfanges des öffentlichen Interesses liege. Es sei allgemein bekannt, dass im Falle von Brandereignissen ein aus Holz gefertigter Dachstuhl immer dem Brand widerstehe und erhalten bleibe. Es fehle daher dem Spruchpunkt 2.) an der Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien. Die Frage der Brandgefahr hätte im übrigen, wie bereits im Berufungsverfahren ausgeführt worden sei, von einem Brandsachverständigen geklärt werden müssen. Verfehlt sei auch die Auffassung der belangten Behörde, dass gemäß § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien der konsensgemäße Zustand in jedem Fall wiederherzustellen sei. Es dürften ausschließlich die aus öffentlichen Rücksichten notwendigen Behebungsmaßnahmen angeordnet werden. Die belangte Behörde habe keine angemessene Erfüllungsfrist festgesetzt. Es wäre auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die zivilrechtliche Durchsetzung gegenüber dem Bestandnehmer zu berücksichtigen gewesen.

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des § 129 Bauordnung für Wien zu beachten:

"§ 129. ...

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten.

...

(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. ...

..."

Gemäß § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien trifft den Eigentümer (jeden Miteigentümer) eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage die Verpflichtung zur Instandhaltung kraft Gesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0244).

Voraussetzung für einen Auftrag nach § 129 Abs. 4 leg. cit. ist allein das Vorliegen eines Baugebrechens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0056). Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit so verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden; dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Personen herbeigeführt oder vergrößert werden kann (Moritz, BauO für Wien3 (2006), Seite 338).

Die Baubehörde ist von Amts wegen verpflichtet, das Vorhandensein behaupteter Bauordnungswidrigkeiten bzw. Baugebrechen zu prüfen und mit der Erlassung entsprechender Aufträge vorzugehen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/05/0030, 0031, und vom , Zl. 2003/05/0022).

Eine Erhöhung der Brandgefahr beeinträchtigt die von den Baubehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, weil dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0225). Die mit der Baubewilligung des gegenständlichen Gebäudes vorgeschriebene Anbringung des Innenverputzes erfolgte aus Gründen des Brandschutzes. Die Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen dieses Gebäudes waren verpflichtet, dieses Gebäude in dem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Der schadhafte und zum Teil fehlende Stuckaturputz wurde daher von der belangten Behörde zutreffend als Baugebrechen beurteilt, das den erteilten Bauauftrag rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerinnen sind dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten bautechnischen Sachverständigengutachten und den auf Grund ihres Vorbringens im Berufungsverfahren hiezu erfolgten fachkundigen Ergänzungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der bautechnische Amtssachverständige hat in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise nachvollziehbar begründet, dass der mit der Baubewilligung vorgeschriebene Stuckaturputz aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

Auf Grund der vorliegenden widerspruchsfreien Verfahrensergebnisse war die belangte Behörde nicht gehalten, ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.

Dass eine undichte Dacheindeckung ein Baugebrechen ist, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht angezweifelt. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die zur Behebung dieses Gebrechens erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen so rasch wie möglich durchgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0122).

Für die Behebung von Baugebrechen gemäß § 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien ist eine "angemessene Frist zu gewähren". Dies entspricht § 59 Abs. 2 AVG, wonach dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0266). Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung eines Bauauftrages ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Bei einer Fristsetzung muß überdies darauf Bedacht genommen werden, dass die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, dass der Eintritt eines Schadens verhindert wird. Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0088). Bei der Erfüllungsfrist ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten und nicht etwa auf die Dauer eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Bedacht zu nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0343).

Die belangte Behörde hat ausreichend und nachvollziehbar begründet, dass die erteilten Aufträge innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden können. Dass die aufgetragenen Arbeiten nicht innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist ausgeführt werden könnten, haben die Beschwerdeführerinnen nicht behauptet. Bei Festsetzung der Erfüllungsfrist hat die Behörde nicht zu berücksichtigen, ob und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Instandsetzung des Gebäudes gegen den Bestandnehmer durchgesetzt werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050249.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51499