VwGH 20.10.2009, 2008/05/0151
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Im Oö. FPolG 1994 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß § 13 Oö. FPolG 1994 festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Mag. D K in Braunau am Inn, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Industriezeile 54, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Fp(Pol)-010.163/1-2007-Jf/Ta, betreffend Auftrag nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Braunau am Inn in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 38), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn (d.i. die mitbeteiligte Stadtgemeinde) vom wurde dem Beschwerdeführer u.a. gemäß § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz aufgetragen, die im nicht ausgebauten Dachboden des Hauptgebäudes im Objekt Linzerstraße 18 vorgenommenen "brennbaren Lagerungen" binnen zwei Monaten zu entfernen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 12, 13 und 14 Oö. Feuerpolizeigesetz für die Behebung des mit dem vorgenannten Bescheid festgestellten Mangels eine "Durchführungsfrist" bis eingeräumt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, die mit erstinstanzlichem Bescheid festgelegte "Durchführungsfrist" jedoch neu mit "längstens binnen zwei Monaten ab Bescheidrechtskraft" festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf amtswegige Aufhebung des Bescheides vom sowie der Bescheide vom und vom als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist zur Verfügung gestellt worden sei, die selbst unter schwierigen Voraussetzungen jedenfalls ausreiche, die rechtskräftig vorgeschriebene Räumung des Dachbodens durchzuführen. Der Antrag auf amtswegige Aufhebung der Bescheide sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da die Entscheidungsbefugnis der Landesregierung als Vorstellungs- bzw. Aufsichtsbehörde gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung eingeschränkt sei; sie dürfe nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern sei nur befugt, bei Verletzung von Rechten des Einschreiters den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zu verweisen. Die Vorstellungsbehörde sei nicht ermächtigt, eine Abänderung von Bescheiden gemäß § 68 AVG durchzuführen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2282/07-7, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Festlegung einer angemessenen Frist für die Beseitigung von Mängeln der feuerpolizeilichen Überprüfung im Rahmen der Nachbeschau nach § 14 Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994 idgF, verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes vom , mit dem feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuerpolizeigesetz - Oö. FPG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 90/2001 ist dem Eigentümer im Fall einer Feststellung von Mängeln bei der feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 2 leg. cit. die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Im Oö. FPG ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die Frist zur Behebung der festgestellten Mängel verlängert werden kann. Die gemäß § 13 Oö. FPG festgesetzte Mängelbehebungsfrist stellt - wie die Frist gemäß § 59 Abs. 2 AVG - einen Bestandteil des Spruches des Auftrages dar und ist von dessen Rechtskraft erfasst. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Mängelbehebungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden. Einem Ansuchen um Verlängerung dieser Frist steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata entgegen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.
Aus dieser Rechtslage folgt, dass der Partei kein Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages nach § 13 Oö. FPG steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0024, mwN).
Der Beschwerdeführer kann daher in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Seine Beschwerde war deshalb wegen Unmöglichkeit einer Rechtsverletzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom , Zl. 96/07/0148 und vom , Zl. 88/07/0099).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2005. Gemäß § 51 leg. cit. ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008050151.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-51498