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VwGH 20.03.2009, 2008/02/0139

VwGH 20.03.2009, 2008/02/0139

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (Hinweis ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der K B in W, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-162321/4/Fra/RSt, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der BH Gmunden als verspätet zurückgewiesen.

Nach der Begründung sei der angefochtene Bescheid laut Zustellnachweis am (gemeint: 2007) durch Hinterlegung beim Postamt 1130 Wien zugestellt worden. Die Berufung sei am um 19:23 Uhr per Fax eingebracht worden. Die Berufungsfrist sei jedoch am abgelaufen, weshalb die Berufung verspätet sei. Der Beschwerdeführerin sei dieser Umstand vorgehalten worden, wozu sie nicht Stellung genommen habe. Anhaltspunkte für Zustellmängel hätten sich aus der Aktenlage nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, die Hinterlegung sei erst am Freitag den wirksam geworden, weil der erste Tag der Abholfrist, der , ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) gewesen sei.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG in der hier anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. ).

Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung laut Zustellnachweis nach zwei Zustellversuchen am 5. und am  mit Beginn der Abholfrist beim Postamt hinterlegt. Dieser Tag wäre demnach der Beginn der Abholfrist sowie der Tag der Zustellung, an dem auch der Lauf der Berufungsfrist begänne. Dieser Tag war im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam, vgl. Art. I § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957), daher war das konkrete Postamt an diesem Tag - was die belangte Behörde nicht festgestellt hat - geschlossen, weshalb die hinterlegte Sendung nicht zur Abholung bereit gehalten werden konnte. Damit konnte aber auch nicht der Lauf der Abholfrist beginnen, weshalb - nach dem oben Gesagten - der nicht der Tag der Zustellung sein konnte. Konnte die Zustellwirkung aber nicht an diesen Tag eintreten, ist sie frühestens am nächsten Werktag eingetreten. Dies ist im Beschwerdefall der . Nimmt man den als Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes und damit als Tag der Zustellung, erweist sich die am bei der Behörde eingelangte Berufung der Beschwerdeführerin jedenfalls als rechtzeitig.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat und deswegen auch keine Feststellung darüber traf, ob das konkrete Postamt am geöffnet war, kann die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht beurteilt werden. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020139.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-51480

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