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VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140

VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (Hinweis B , 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des F, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. III-3502- 2004/0532, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, beantragte mit am  zur Post gegebener und bei der belangten Behörde am eingelangter Eingabe die bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels ("Daueraufenthalt - EG", in eventu "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"). Nachdem zwei formlose Ladungen mit dem Ersuchen, zur belangten Behörde zu kommen, "um in dieser Angelegenheit als Beteiligter mitzuwirken", erfolglos geblieben waren, erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Ladungsbescheid vom . Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides - diese erfolgte am  - bei der belangten Behörde zu erscheinen, widrigenfalls über ihn (so letztlich eindeutig die sinnstörende Formulierung des Bescheides) eine Zwangsstrafe von EUR 100,-- verhängt werde. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ist auf der Ladung angegeben "Antrag auf Erteilung eines 'Daueraufenthaltes - EG' in eventu 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger'".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom hingewiesen. Mit diesem, dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid - dessen Existenz der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Gegenschrift nicht in Abrede stellt - wurde der eingangs genannte Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 NAG zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, dass der im Postweg eingebrachte Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen gewesen wäre. "Hierzu" sei der Beschwerdeführer dreimal geladen worden, persönlich vorzusprechen. Diesen Aufforderungen habe er jedoch keine Folge geleistet.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 19 AVG unter Nr. 8 ff. zitierte Judikatur). Ein derartiger impliziter Verzicht ist in der Erlassung des genannten Bescheides vom zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit die "Angelegenheit", auf die sich der Ladungsbescheid bezog (Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel), als erledigt betrachtete, weshalb sich ein Erscheinen des Beschwerdeführers bzw. dessen Erzwingung durch eine Geldstrafe erübrigte. Der Bescheid vom wurde am und damit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am zugestellt. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210140.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-51473