Suchen Hilfe
VwGH 28.02.2008, 2007/16/0229

VwGH 28.02.2008, 2007/16/0229

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er achte sich in seinem "subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Mit dieser allgemeinen Formulierung hat der Beschwerdeführer kein konkretes subjektives Recht bezeichnet und ist auch damit dem Mängelbehebungsauftrag inhaltlich nicht nachgekommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2005/16/0242, und vom , 2005/16/0272 bis 0274, jeweils mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J J in S, vertreten durch Dr. Lukas Wolfgang Berger, LL.M, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 828-33/2007- 11, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom , 2007/16/0229-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes auf, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben und u.a. das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten, unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Im Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, er achte sich in seinem "subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Mit dieser allgemeinen Formulierung hat der Beschwerdeführer kein konkretes subjektives Recht bezeichnet und ist auch damit dem Mängelbehebungsauftrag inhaltlich nicht nachgekommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2005/16/0242, und vom , 2005/16/0272 bis 0274, jeweils mwN).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Zurückziehung
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160229.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-51453