VwGH 28.10.2009, 2007/15/0205
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §33 Abs1; |
RS 1 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 95/08/0123, und , 99/08/0167). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W H (geboren am ), zuletzt wohnhaft in 2542 Kottingbrunn, Hauptstraße 55/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1910- W/06, betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nach Erstattung der Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde verstorben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , 95/08/0123, und , 99/08/0167).
Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht Baden geführt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ. 16 A 292/07y, wurde festgestellt, dass die Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer überschuldet ist (Punkt 1.). Die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft wurden dem erblasserischen Schwiegersohn gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren, der näher bestimmten Begräbniskosten sowie der Verfahrenskosten an Zahlungsstatt überlassen (Punkt 2.).
Daraus ergibt sich, dass gesetzliche Erben das Erbe nicht angetreten haben und der Nachlass ihnen nicht eingeantwortet wurde. Tritt für den verstorbenen Beschwerdeführer kein Rechtsnachfolger ein, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Einen Aufwandersatz sehen die genannten Bestimmungen für dieses Ergebnis nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §33 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007150205.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-51441