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VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112

VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Vereins L in S, vertreten durch die Pucher & Partner GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0680- G/05, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 sowie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar bis Dezember 2002 und Jänner bis Juli 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des beschwerdeführenden Vereins gegen die im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Dezember 2002 und Jänner bis Juli 2003) als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, am eingebrachte Beschwerde.

Den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt ein Protokoll über die "Außerordentliche Sitzung (...) zur Auflösung des Vereins (...) - " bei. Darin wird auszugsweise Folgendes festgehalten:

" ...

6) Der Obmann sieht in der derzeitigen Situation der völligen Unklarheit die Aktivitäten des Vereines vollkommen blockiert und stellt fest, dass die Fortführung des Vereines unverantwortlich ist.

Um weitere Kosten durch Versicherungen, Beratungen, Jahresabschlüsse etc. zu vermeiden, stellt der Obmann den Antrag auf freiwillige Auflösung des Vereines. ...

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Der Obmann wird beauftragt, die Auflösung des Vereines binnen

Monatsfrist der Behörde zu melden.

7) ...

Der Verein (...) hat sich also mit freiwillig aufgelöst."

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, räumte den Verfahrensparteien mit Verfügung vom Gelegenheit ein, zur Frage der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erstattete den Schriftsatz vom , in dem er mitteilte, dass der Verein nicht "erneut ins Vereinsregister eingetragen wurde und wir Ihnen daher keine ZVR-Zahl des Vereins bekannt geben können". Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Gemäß § 28 Abs. 2 VerG hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerG wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Im Falle der Notwendigkeit einer Nachabwicklung lebt der Verein gemäß § 30 Abs. 6 leg.cit. vorübergehend wieder auf.

Im Hinblick auf die im § 30 Abs. 6 VerG angesprochene Möglichkeit einer so genannten Nachabwicklung war im Beschwerdefall zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen des Beschwerdeführers ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit des Vereins insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (siehe hierzu den hg. Beschluss vom , 98/17/0185).

Nach der Mitteilung des Beschwerdevertreters vom sind auf die gegenständliche Abgabenschuld keinerlei Zahlungen erfolgt. Es besteht somit keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Abgaben entstünde. Auch das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit eines Abwicklungsbedarfes wurde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins noch fortbesteht.

Daran vermag auch der in der erwähnten Eingabe des Beschwerdevertreters enthaltende Hinweis auf die Rechtsprechung zu "der AG bzw. der GmbH und ähnlichen" schon deshalb nichts zu ändern, weil nicht behauptet wird, dass im Beschwerdefall noch Vermögen des aufgelösten Vereins vorhanden ist.

Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es dem Beschwerdeführer aber bereits an der Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof, sodass die namens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Mangels Vorhandenseins eines Rechtssubjektes, dem die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden könnte, fehlt es an der Voraussetzung für einen Abspruch über den Aufwandersatz (vgl. mit weiteren Hinweisen den hg. Beschluss vom , 2006/15/0027).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150112.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-51438