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VwGH 23.01.2008, 2007/13/0139

VwGH 23.01.2008, 2007/13/0139

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Die hg. Aufforderung, mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und dabei u.a. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, welchen er mit folgenden Ausführungen schloss:

"Begehren

Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände begehren wir die Annerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten. Mit der Bitte um antragsgemäßer Erledigung verbleiben wir"

Die vom Beschwerdeführer begehrte "Anerkennung" von Ausgaben als Werbungskosten stellt jedenfalls kein zulässiges Begehren im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG dar und ist als Antrag auf verwaltungsbehördliche Sachentscheidung zu werten, welche das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vorsieht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des J F in W, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , betreffend Einkommensteuer 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer für 2006 fest. Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde zufolge bestand im Verwaltungsverfahren Streit über die Anerkennung von vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit datierten Schriftsatz Beschwerde, welchen er mit den Ausführungen schloss:

"Unter Berücksichtigung dieser Umstände beantragen wir die Anerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten.

Mit der Bitte um antragsgemäße Erledigung verbleiben wir" Gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes

Begehren zu enthalten.

Nach § 42 Abs. 2 VwGG ist ein angefochtener Bescheid aufzuheben

1.

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

2.

wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, oder

3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die hg. Aufforderung vom , mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und dabei u.a. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem mit datierten Schriftsatz, welchen er mit folgenden Ausführungen schloss:

"Begehren

Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände begehren wir die Annerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten.

Mit der Bitte um antragsgemäßer Erledigung verbleiben wir"

Die vom Beschwerdeführer begehrte "Anerkennung" von Ausgaben als Werbungskosten stellt jedenfalls kein zulässiges Begehren im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG dar und ist als Antrag auf verwaltungsbehördliche Sachentscheidung zu werten, welche das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vorsieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die
Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
Mängelbehebung
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2007130139.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-51429