VwGH 30.03.2011, 2007/13/0132
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2291-W/05, RV/2309-W/07, betreffend Einkommensteuer 2000 und 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2000 und vom betreffend Einkommensteuer 2002 als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf gesetzmäßige Abgabenbemessung verletzt".
Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen (mit dem bisherigen Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Abgabenbemessung" verletzt, werde noch nicht dargelegt, in welchem aus einer Rechtsnorm ableitbaren Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid konkret verletzt sein soll).
In dem zur Mängelbehebung eingereichten Schriftsatz vom wird das Recht, in dem sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet, wie folgt bezeichnet:
"Der bekämpfte Bescheid verletzt mein subjektives öffentliches Recht im Zuge des Jahresausgleiches ein Lohnsteuerguthaben erstattet zu bekommen oder jedenfalls nur den Unterschiedsbetrag zur bereits entrichteten Lohnsteuer vorgeschrieben zu bekommen. Ich leite dieses Recht aus § 73 Abs. 3 EStG ab.
Der bekämpfte Bescheid verletzt weiters mein Recht auf Umbuchung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben oder eines anderen Abgabepflichtigen. Gemäß § 211 Abs 1 lit g BAO habe ich das Recht Guthaben im Sinne des § 215 BAO auf meine Abgabenschuldigkeiten umbuchen zu lassen. Darunter sind auch Guthaben aus der Lohnsteuer und Zahlungen auf den Dienstgeberbeitrag zu verstehen (Christoph Ritz, RZ 2 zu § 213 BAO)."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0185, VwSlg. 7971/F).
In einem "Recht im Zuge des Jahresausgleiches ein Lohnsteuerguthaben erstattet zu bekommen oder jedenfalls nur den Unterschiedsbetrag zur bereits entrichteten Lohnsteuer vorgeschrieben zu bekommen", konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt sein, weil dieser nicht über die Durchführung eines Jahresausgleiches absprach. Die im Beschwerdepunkt angesprochene Norm des § 73 Abs. 3 EStG, aus der der Beschwerdeführer das Recht ableitet, ist außerdem gemäß § 127 Abs. 1 EStG 1988 (idF des AbgÄG 1994, BGBl. 680/1994) bereits seit dem Jahr 1994 nicht mehr anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid hatte weiters nicht (etwa in Form eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO) Fragen der Umbuchung von Abgabenguthaben im Sinne der im Beschwerdepunkt angesprochenen Bestimmungen der BAO zum Gegenstand. Auch in diesem Beschwerdepunkt konnte der Beschwerdeführer daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit insgesamt im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2007130132.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-51428