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VwGH 19.12.2007, 2007/13/0090

VwGH 19.12.2007, 2007/13/0090

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BAO §288 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
GÖGG 2006 §18 Abs1;
GÖGG 2006 §18 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung konnte auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte (vgl. den hg. Beschluss vom , 91/13/0162). Da somit ein Bescheid nicht vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin (die Rechtsnachfolgerin) in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1727-W/03, betreffend "Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und eines Säumniszuschlages für den Zeitraum bis ", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH brachte gegen die im Spruch genannte Erledigung der belangten Behörde eine am zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. In dieser wurde ausgeführt, der "Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom " sei der beschwerdeführenden GmbH am zugestellt worden. Die beschwerdeführende GmbH sei Rechtsnachfolgerin des in der genannten Erledigung als Bescheidadressat angesprochenen "Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen".

Mit Beschluss vom , B 1843/06, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - unter dem Hinweis, nicht alle Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - ab.

Auf Grund eines am zur Post gegebenen Antrages der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/13/0090-2, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln der abgetretenen Beschwerde aufgefordert. In Ansehung dessen, dass die angefochtene Erledigung nicht an die beschwerdeführende Partei, sondern an das "Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen" gerichtet gewesen sei, wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung auch ersucht, zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen (auf den hg. Beschluss vom , 91/13/0162, und das hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0069, wurde hingewiesen).

In der mit Schriftsatz vom binnen offener Frist erfolgten Mängelbehebung nahm die beschwerdeführende Partei auch zur Beschwerdelegitimation Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie per Bundesgesetz (GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006) am errichtet und das Bundesgesetz betreffend die Errichtung des Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 63/1973, aufgehoben worden sei. Gemäß § 18 GÖGG seien mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Der gegenständliche Sachverhalt sei mit den in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom zitierten "Erkenntnissen 91/13/0162 und 2002/14/0069" insofern nicht vergleichbar, als sich im vorliegenden Fall sowohl die Errichtung der Beschwerdeführerin als auch die Gesamtrechtsnachfolge direkt aus dem Gesetz ergäben. In § 18 Abs. 5 GÖGG werde festgehalten:

"Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf den Fonds 'Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen' (...) Bezug genommen, so tritt an dessen Stelle jeweils die Gesellschaft.". Dasselbe gelte für den "angefochtenen Bescheid". Die Beschwerdeführerin trete "als Bescheidadressatin an die Stelle des ÖBIG, an das der angefochtene Bescheid gerichtet ist. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert."

Mit dem am ausgegebenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2006, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wurde, wurde unter einem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds "Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen" (ÖBIG), BGBl. Nr. 63/1973, aufgehoben (Artikel 2 leg. cit.). Nach der Anordnung des § 18 Abs. 1 GÖGG gingen sämtliche Rechte und Pflichten des genannten Fonds auf die beschwerdeführende Partei über (Gesamtrechtsnachfolge). Die lediglich Verweisregelungen "in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes" betreffende, im Mängelbehebungsschriftsatz angesprochene Bestimmung des § 18 Abs. 5 GÖGG ändert nichts daran, dass der in Rede stehende Fonds mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2006 rechtlich zu bestehen aufgehört hat und somit auch nicht mehr als Adressat eines Bescheides in Betracht kam (vgl. z.B. das - ebenfalls eine sich aus dem Gesetz ergebende Gesamtrechtsnachfolge betreffende - hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0128).

Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung vom konnte auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte (vgl. den hg. Beschluss vom , 91/13/0162). Da somit - wie ausgeführt - ein Bescheid nicht vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
BAO §288 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
GÖGG 2006 §18 Abs1;
GÖGG 2006 §18 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130090.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-51425