Suchen Hilfe
VwGH 19.09.2007, 2007/13/0074

VwGH 19.09.2007, 2007/13/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Mag. Georg MORENT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Familienbeihilfenangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die "Finanzlandesdirektion" als belangte Behörde geltend (ein am an die "Finanzlandesdirektion" gestellter Devolutionsantrag sei ohne "Stellungnahme oder irgendeine Äußerung der FLD" geblieben).

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Dem § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, zufolge ist der unabhängige Finanzsenat (vgl. § 1 Abs. 1 UFSG) Abgabenbehörde zweiter Instanz gegenüber den Finanzämtern. Auf Grund von Änderungen des AVOG durch das AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, bestehen die Finanzlandesdirektionen ab auch nicht mehr (vgl. dazu den ebenfalls an den Beschwerdeführer ergangenen hg. Beschluss vom , 2007/13/0032, in dem im Übrigen auch auf eine verfehlte Stellung des Devolutionsantrages an die Finanzlandesdirektion hingewiesen wurde). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur so lange möglich ist, wie die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2004/13/0047, und vom , 2004/13/0112).

Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde war daher, weil sie gegen keine zur Entscheidung zuständige Behörde gerichtet ist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AbgRmRefG 2003;
BAO §260 idF 2000/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130074.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-51423