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VwGH 26.06.2007, 2007/13/0032

VwGH 26.06.2007, 2007/13/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Familienbeihilfenangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/13/0032-2, wurde dem Beschwerdeführer die von ihm eingebrachte Beschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der nach § 311 BAO im Devolutionsweg angerufenen Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Familienbeihilfenangelegenheit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung im Einzelnen angeführter Mängel zurückgestellt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von drei Wochen bestimmt und der Auftrag zur Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung erteilt.

Innerhalb offener Frist reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen am zur Post gegebenen Schriftsatz betreffend "Ergänzung und Urkundenvorlage" ein. Die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde wurde allerdings nicht wieder vorgelegt und der ergänzende Schriftsatz auch nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. für viele die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0154, und vom , 2006/15/0197). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Zu den Angaben im Ergänzungsschreiben, wonach "am der Devolutionsantrag an die Finanzlandesdirektion" gestellt worden sei, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der mit dem AbgRmRefG BGBl. I 2002/97 geänderten Rechtslage ab dem der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen der Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO zuständig ist (die Finanzlandesdirektionen wurden außerdem mittlerweile mit Wirksamkeit ab  mit der Novelle

BGBl. I 2003/124 zum AVOG aufgelöst; vgl. in diesem Zusammenhang z.B. den hg. Beschluss vom , 2004/13/0112).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AbgRmRefG 2003;
BAO §260 Abs1;
BAO §311;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
Zurückziehung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130032.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-51418