VwGH 18.04.2007, 2007/13/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art144 Abs2; B-VG Art144 Abs3; VerfGG 1953 §82 Abs1; VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde (im Falle der Ablehnung kann der Verfassungsgerichtshof auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit verzichten; Hinweis B vom , 95/17/0125). Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (Hinweis B vom , 97/20/0049, vom , 97/20/0543, und vom , 99/19/0145). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht durch die vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verfahrenshilfebewilligung unterbrochen wurde (Hinweis B vom , 2000/14/0006). Zur Qualifikation der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde als rechtzeitige Beschwerde genügt es daher nicht, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (Hinweis B des VfSlg. 14.333, und vom , VfSlg. 17.485). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der D in W, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0749-W/06, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2006 zum Zweck der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides einen an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Verfahrenshilfeantrag zur Post gegeben, der beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangt ist (hg. Zl. VH 2006/13/0043).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Bescheid des Ausschusses der Wiener Rechtsanwaltskammer vom über die Bestellung des Verfahrenshelfers, Zl. Vz 2060/2006, wurden dem Verfahrenshelfer am zugestellt.
In der am zur Post gegebenen, mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof stützte der Verfahrenshelfer seine Vertretungsbefugnis "als mit Bescheid des Ausschusses der Rechtanwaltskammer Wien vom zu Vz 2060/2006 bestellter Verfahrenshelfer" auf seine Stellung als Verfahrenshelfer auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. VH 2006/13/0043-4. Er bezog sich weiters auf den ihm zugestellten, zuvor von der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten angefochtenen Bescheid vom .
Mit Beschluss vom , B 1891/06-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde - ohne Bezugnahme auf Fragen der Vertretungsberechtigung des Verfahrenshelfers vor dem Verfassungsgerichtshof oder der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die abgetretene Beschwerde langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit der Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer begann die Frist für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 3 VwGG zu laufen. Eine solche Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist nicht erhoben.
Was die vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde (im Falle der Ablehnung kann der Verfassungsgerichtshof auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit verzichten; vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 95/17/0125). Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom , 97/20/0049, vom , 97/20/0543, und vom , 99/19/0145). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht durch die vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verfahrenshilfebewilligung unterbrochen wurde (vgl. auch den hg. Beschluss vom , 2000/14/0006). Zur Qualifikation der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde als rechtzeitige Beschwerde genügt es daher nicht, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (vgl. z.B. die Beschlüsse des VfSlg. 14.333, und vom , VfSlg. 17.485).
Im vorliegenden Fall begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am auch die sechswöchige Frist des § 82 Abs. 1 VfGG zu laufen. Diese Frist wurde durch den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen und lief vor dem ab. Die abgetretene Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art144 Abs2; B-VG Art144 Abs3; VerfGG 1953 §82 Abs1; VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2007130008.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-51415