VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | GehG 1956 §121 Abs1 Z3; GehG 1956 §19 idF 1983/049; |
RS 1 | Eine Gewährung der Belohnung setzt - abgesehen vom Vorhandensein von Mitteln und dem Vorliegen einer besonderen Leistung - weiters voraus, dass die besondere Leistung nicht bereits nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wurde (Verbot der Doppelabgeltung und Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001, mwN). Gegen eine Unangemessenheit der Abgeltung besonderer Leistungen - vorliegend der "Doppelbelastung" - nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften hätte sich der Beamte unter Inanspruchnahme dieser anderen Vorschriften - vorliegend jener über die Verwendungszulage - wenden müssen. |
Normen | |
RS 2 | Nach dem AVG ist grundsätzlich auch die formlose Befragung von Personen durch die Behörde zulässig. Mit formlosen Angaben anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge darf sich die Behörde dann begnügen, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 12 ff zu § 48 mwN). |
Normen | |
RS 3 | Auskunftspersonen, die nur ihre Meinung oder Schlüsse über ein (zu erwartendes) Verhalten einer Person zum Ausdruck bringen sollen, können nicht ausreichenden Beweis für bestimmte Sachverhalte liefern. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn nicht dargetan wird, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/19/0340 E RS 2
(Hier nur zweiter Satz) |
Normen | |
RS 4 | Unter dem nach § 18 Abs. 2 erster Satz AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) zu dokumentierenden, für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentlichen Geschehen sind - für den Ausgang relevante - Vorgänge im Verfahren zu verstehen, sohin Verfahrensabläufe, nicht jedoch die in der Dokumentation des Verfahrensablaufes festgehaltenen Geschehnisse in der Vergangenheit, über die Beweis erhoben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 18 mwN). (Hier: Die Verpflichtung der Behörde nach § 18 Abs. 2 AVG zur Dokumentation des relevanten Verwaltungsgeschehens umfasste daher nicht auch die Verpflichtung zur Sicherstellung von möglichen Beweismitteln.) |
Normen | |
RS 5 | Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, ist für die Ermessensübung unerheblich. Als Prüfungsmaßstab kommt nur das Gesetz in Betracht (vgl. das das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0062, VwSlg. 15603 A/2001). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. P H in I, vertreten durch Dr. Alexander Fritz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF- 322500/0008-I/20/2007, betreffend Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund und war mit der Leitung der Geschäftsabteilung 3 (Zoll- und Grenz-Landesinspektorat) der Finanzlandesdirektion (im Folgenden: "FLD") für Tirol betraut.
In seinem an die Finanzlandesdirektion für Tirol als Dienstbehörde erster Instanz gerichteten Antrag vom ersuchte er um Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG ab und begründete sein Ansuchen u.a. damit, dass gemäß der zitierten Gesetzesstelle Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen gezahlt werden könnten. Mit Ende Mai 1996 sei er mit der Wahrnehmung der Vorstandsagenden der Geschäftsabteilung 3 bei der FLD für Vorarlberg beauftragt worden. Diese Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Einsatz und den Verzicht auf Freizeit. Allein durch die Rückfahrt von Feldkirch nach Innsbruck gingen ihm im Schnitt monatlich etwa zehn Stunden an Freizeit verloren. Dazu kämen noch Überstunden, welche die in seiner Zulage eingeräumte Überstundenanzahl überschritten und die er daher nur zum Teil in seinen Zeitaufschreibungen erfasse. Ohne unbescheiden zu sein, glaube er feststellen zu können, dass er seine Tätigkeit in beiden FLD-Bereichen ordnungsgemäß ausübe. Im Vergleich zu seinen Tätigkeiten bis Ende Mai 1996 bzw. zu seinen Kollegen in den übrigen Bundesländern müsse er sicher besondere Leistungen erbringen, um den in beiden Finanzlandesdirektionen an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Er glaube daher, dass in seinem Fall die Voraussetzungen im Sinne des § 19 GehG vorlägen und bitte um positive Erledigung.
Mit einer weiteren, am bei der Dienstbehörde erster Instanz eingelangten Eingabe urgierte der Beschwerdeführer, dass sein Antrag unerledigt geblieben sei, und ersuchte, diesen Antrag einer baldigen Bearbeitung zuzuführen und ihm eine bescheidmäßige Erledigung zukommen zu lassen.
In weiter Folge brachte der Beschwerdeführer einen mit datierten Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens machte er geltend, dass er die Geschäftsabteilung 3 der FLD für Tirol, das sei die für die Zollangelegenheit zuständige Geschäftsabteilung von 1982 bis zum gewesen, geleitet habe. Vom bis habe er auch die Geschäftsabteilung 3 der FLD für Vorarlberg geleitet. Die Leitung beider Organisationseinheiten sei in Personalunion erfolgt, d.h. dass beide Standorte (Innsbruck und Feldkirch) organisatorisch und personell völlig selbständig geblieben seien. Die Leitungsgeschäfte seien in der Regel so wahrgenommen worden, dass der Antragsteller drei Arbeitstage pro Woche in Innsbruck und zwei Tage in Feldkirch gewesen sei. Diese Leitungsform sei nicht neu gewesen, da schon beide Finanzlandesdirektionen zeitweilig in Personalunion geführt worden seien, zuletzt bis durch Präsident Dr. N.
Mit Verordnung vom seien Steuer- und Zollkoordinationen eingerichtet worden. Für die bisherigen Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg sei eine gemeinsame Steuer- und Zollkoordination Region West geschaffen worden. Entscheidungen über besoldungsrechtliche Ansprüche des Antragstellers, die noch aus dem Aktivdienstverhältnis herrührten, fielen demnach in die Zuständigkeit der belangten Behörde (Steuer- und Zollkoordination Region West, Standort Innsbruck).
Die Steuer- und Zollkoordinationen hätten die Funktion der Dienstbehörden übernommen, seien aber keine selbständigen Behörden wie früher die Finanzlandesdirektionen, sondern Untereinheiten des Bundesministeriums für Finanzen, daher also letztinstanzliche Behörden, gegen deren Entscheidungen keine Berufung zulässig sei.
Er habe zwei- bis dreimal wöchentlich dienstlich in Vorarlberg anwesend sein müssen und damit sei ein Mehraufwand durch die regelmäßigen Reisen, ca. 5 Stunden pro Reise, angefallen. Abgesehen von den Mehrzeiten durch die Reisen hätten sich im Durchschnitt wöchentlich durch die doppelte Leistung Mehrarbeitszeiten von mindestens 10 Stunden ergeben. Sohin betrage der gesamte Mehraufwand ca. 20 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Dies beziehe sich auf den Zeitraum von Juni 1995 bis zur Pensionierung am . Hinsichtlich der Höhe der Belohnung führte der Beschwerdeführer in seinem Devolutionsantrag nach Wiedergabe des § 19 GehG näher aus, dass eine Belohnung vor allem den Zweck habe, Besonderheiten in der Dienstausübung, die durch das im Allgemeinen recht starre Besoldungssystem nicht oder nicht hinreichend abgegolten seien, zu honorieren. Solche Besonderheiten, die nach Auffassung des Beschwerdeführers die Zahlung einer Belohnung rechtfertigten, seien die Mehraufwendungen, die durch die Leitung von zwei Geschäftsabteilungen in zwei verschiedenen Bundesländern entstünden, welche im Wesentlichen bereits im Antrag an die erstinstanzliche Behörde dargestellt worden seien. Der Beschwerdeführer weise zusätzlich darauf hin, dass sich auch das Bundesministerium solche oder ähnliche Überlegungen zu Eigen gemacht haben müsse, weil es jene Präsidenten der FLD, die die FLD für Tirol und die FLD Vorarlberg Regionalunion geleitet hätten, offenbar allein schon auf Grund dieser Tatsache Belohnungen in beträchtlicher Höhe gezahlt habe. Soweit ihm bekannt sei, sollen dem ehemaligen Präsidenten Dr. G, der Ende Juni 1982 in den Ruhestand getreten sei, mehrmals Belohnungen in Höhe von rund einem Monatsbezug gezahlt worden sein. Ähnliches gelte auch für Präsident Dr. N (Ruhestand ab ). Die Leitung einer der beiden Finanzlandesdirektionen für Tirol oder Vorarlberg seien nach der Dienstklasse VIII besoldet worden. Für die Leitung beider Finanzlandesdirektionen sei den oben erwähnten Präsidenten die nächst höhere Dienstklasse IX zuerkannt worden. Zudem hätten sie jährlich noch eine Belohnung von ca. einem Monatsentgelt erhalten. Der Beschwerdeführer halte daher für sich selbst eine Belohnung in Höhe von mindestens 7,5 Monatsbezügen (Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8, zuzüglich Dienstalterszulage und Verwaltungsdienstzulage) für die Dauer von 7,5 Jahren für angemessen. Abschließend stellte er den Antrag, die belangte Behörde möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in der Sache selbst entscheiden und dem Antragsteller eine Belohnung für die genannten Mehraufwendungen zuzuerkennen.
Mit der zur Zl. 2006/12/0117 protokollierten Säumnisbeschwerde vom machte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über sein Begehren auf Belohnung geltend.
In seiner Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen Schriftsätzen vom und vor, dass ohne Betrauung mit der Funktion eines Präsidenten der FLD für Vorarlberg Dr. N über die Dienstklasse VIII nicht hinausgekommen wäre und mit dem Bezug eines Beamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8, zuzüglich einer Verwendungszulage in Höhe von 3 1/2 Vorrückungsbeiträgen mit Ablauf des , in den dauernden Ruhestand versetzt worden wäre. Auf Grund der erwähnten Betrauung (nach Ruhestandsversetzung von Dr. K mit ) sei Dr. N am in die Dienstklasse IX ernannt und nach IX/3 entlohnt worden. Zusätzlich sei seine Verwendungszulage um einen halben Vorrückungsbetrag auf insgesamt 4 erhöht worden. Für die Tätigkeit in Vorarlberg sei Dr. N auch eine Belohnung gewährt worden. Dies könne auf Grund der Aussage eines informierten Beamten der ehemaligen Geschäftsabteilung 1 der FLD für Tirol als erwiesen angesehen werden. Dessen Aussage zufolge habe sich die Belohnung auf monatlich ATS 5.000,-- (EUR 363,--) belaufen. Der genannte Zeitraum könne nicht eruiert werden, könne jedoch durch Einsichtnahme in den eigens angelegten Belohnungsakt festgestellt werden. Nach Wissen des Beschwerdeführers sei Dr. N schon vor der Ruhestandsversetzung von Dr. K zum vertretungsweise mit der Leitung der FLD für Vorarlberg beauftragt worden. Dem Beschwerdeführer sei erinnerlich, dass dies bereits ab Mitte 1995 der Fall gewesen sei, somit etwa insgesamt 30 Monate lang.
Bei der nachfolgenden Berechnung des von Dr. N lukrierten Mehrbezuges sei deshalb von einer Tätigkeitsdauer in Vorarlberg von 30 Monaten ausgegangen worden.
1. Erhöhung des Aktivbezuges für die Zeit vom bis ca. EUR 5.400,00.
2. Erhöhung des Ruhestandsbezuges auf der Basis der statistischen Lebenserwartung von 76,1 Jahren bei Männern ca. EUR 29.000,00.
3. Erhöhung der Witwenpension auf der Basis der statistischen Lebenserwartung von 78,4 Jahren bei Frauen ca. EUR 7.900,00.
4. Belohnung in Höhe von EUR 7.200,00 bis EUR 10.900,00
Gesamtsumme des Mehrbezuges ca. EUR 49.500,00 bis EUR 53.200,00 monatlich (Basis 30 Monate) daher EUR 1.650,00 bis EUR 1.770,00.
In obiger Berechnung sei die Erhöhung der Verwendungszulage nicht mit einbezogen worden, da dem Beschwerdeführer eine solche im gleichen Ausmaß zuerkannt worden sei.
Vom Beschwerdeführer werde nicht verkannt, dass die Verantwortung eines Präsidenten (einer FLD) für zwei Bundesländer höher einzustufen sei. Für die Bemessung seiner Belohnung halte er daher einen Abschlag auf der Basis der Differenz zwischen dem Endbezug in der Dienstklasse IX und jenem in der Dienstklasse VIII, das seien rund 18 %, für gerechtfertigt. Somit wäre von EUR 1.350,00 bis EUR 1.450,00 monatlich auszugehen.
Im Sinne dieser Ausführung erscheine eine Präzisierung des beantragten Belohnungsbetrages auf EUR 14.000,00 per anno als Abgeltung für die 6 1/2 Jahre dauernde Tätigkeit des Beschwerdeführers in Vorarlberg als angemessen und gerechtfertigt. Durch die Doppelfunktion des Beschwerdeführers habe zudem eine A-Stelle (wohl gemeint:) eingespart werden können. Es erscheine auch unter diesem Umstand eine Belohnung von EUR 14.000,00 per anno für die Dauer von 6 1/2 Jahren jedenfalls als angemessen, was er abschließend beantragte.
Der Beschwerdeführer stellte abschließend "vorsorgliche Beweisanträge:
Bekanntgabe der Dauer der Tätigkeit des Dr. N in Vorarlberg
Höhe der ihm dafür gewährten Belohnung
gegebenenfalls Einsichtnahme in den Belohnungsakt
gegebenenfalls Einholung einer Stellungnahme der Beamten Dr. R, Mag. P 5. Einvernahme der mit der Anweisung der Belohnung befassten Beamten Ho und des damaligen Sachbearbeiters in der Buchhaltung des FLD als Zeugen."
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren am den Präsidenten der FLD für Tirol und für Vorarlberg in Ruhe Dr. N, den Präsidenten der FLD für Tirol in Ruhe Dr. St und den Regionalmanager Mag. H, Steuer- und Zollkoordination, Region West, niederschriftlich einvernommen hat.
Dr. N gab bei seiner Einvernahme u.a. an:
"Als Präsident der Finanzlandesdirektion für Tirol und später auch der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Personalunion waren mir den Leistungen der Abteilungsleitung der Finanzlandesdirektion und somit auch die Leistungen des Beschwerdeführers - Leiter der Zollabteilung der FLD für Tirol und durch seine provisorische Bestellung ab auch Leiter der Zollabteilung der FLD für Vorarlberg - bekannt und ich glaube, dass ich sie auch objektiv beurteilen konnte.
Im Zuge der jährlichen und im Rahmen der einschlägigen Erlässe des BMF's zur gewährenden Belastungsbelohnungen an die Abteilungsleiter wurden die Leistungen und die Belastungen der Abteilungsvorstände - und somit auch jene des Beschwerdeführers - berücksichtigt, d.h. es wurde auch auf die Größe und die Bedeutung der Geschäftsabteilungen, die Arbeitsbelastung der Abteilungsleiter sowie der Umfang und Wertigkeit der Leistungen des einzelnen Bedacht genommen.
(Bemerkung zur allgemeinen Belastungsbelohnungs-Vorgeschichte:
...
Der Beschwerdeführer wurde mit zusätzlich zur Leitung der Zollabteilung der FLD für Tirol auch mit der vorläufigen Leitung der Zollabteilung der FLD für Vorarlberg betraut. Er war der Nachfolger des zuvor in den Ruhestand getretenen HR Dr. L; der Rückstand der unerledigten Akten in dieser Abteilung war zu diesem Zeitpunkt überaus hoch, obwohl ich Dr. L vorher x-Mal zur Erledigung angehalten und auch um entsprechende abteilungsinterne Maßnahmen ersucht habe. Mit der Übernahme der Abteilungsagenden in Vorarlberg durch den Beschwerdeführer habe ich ihn auf diese Umstände aufmerksam gemacht und um entsprechenden Einsatz gebeten; er hat ähnliche Wahrnehmungen auch selbst gemacht. DerBeschwerdeführer hat sich seinen Aufgaben innerhalb der Zollabteilung aber auch bei den nachgeordneten Dienststellen in Vorarlberg - Zollwachabteilungen und Zollämter - sehr angenommen, nicht zuletzt auch deshalb, weil in Vorarlberg anfangs ganz allgemein gegen Personalunionen mit Tirol versucht wurde, Sturm zu laufen. Nicht unerwähnt kann bleiben, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner persönlichen etwas lockeren und unkonventionellen Art nicht unumstritten war, und seinen Widersachern fallweise Gelegenheit zur Kritik gegeben hat. Während meiner Leitungszeit hat er sich aber seinen Aufgaben erfolgreich gewidmet, vielleicht aber auch, weil ich aus meiner langjährigen Tätigkeit die Verhältnisse sowohl in Tirol und sehr rasch auch in Vorarlberg kannte und laufend bei allen Abteilungsleitern in Vorarlberg Maßnahmen setzte oder zumindest über Lösungsmöglichkeiten mit diesen wiederholt Gespräche geführt habe.
...
Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt seine Aufgaben sowohl in Tirol als auch in Vorarlberg ordentlich erledigt, sicher aber auch guten und entsprechend qualifizierten Abteilungsmitarbeitern in Folge seiner Doppelfunktion eine Reihe von Aufgaben zur Eigenerledigung übertragen. (Hinweis auch auf die oben gemachten Ausführungen zur Abstufung von Belastungsbelohnungen bei unterschiedlicher Größe oder Bedeutung von Abteilungen).
Ich möchte davon ausgehen, dass mir bei Festsetzung der Belastungsbelohnungen für die Zeit bis zu meinem aktiven Dienstende am alle maßgeblichen Umstände bekannt waren.
Ich persönlich kann ausschließen, dass nach meiner persönlichen Wahrnehmung und Beurteilung ich nicht 'etwaige Umstände berücksichtigt hätte', die zu einer weiteren oder höheren Belohung geführt hätten."
Dr. St gab bei seiner Einvernahme an:
"Mit Wirksamkeit vom wurde ich mit der Leitung der Finanzlandesdirektion für Tirol betraut. Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des in den Ruhestand getreten. Es ist daher nur der Zeitraum von Beginn 1998 bis Ende 2002 in weiterer Folge zu betrachten. Die Leistungen des Beschwerdeführers als Vorstand der Geschäftsabteilung 3 waren mir - jedoch eingeschränkt auf die Finanzlandesdirektion für Tirol - bekannt und sehe mich dadurch im Stande, auch heute noch diese rückblickend objektiv beurteilen zu können.
Dessen Leistungen auch im Nachhang zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und die damit verbundenen Strukturveränderungen im Bereich der Zollverwaltung Tirol waren doch von beträchtlichem Ausmaß, sodass für den Bereich Tirol, die in diesem Zeitraum 1998 bis 2002 zugesprochenen Belohnungen ohne weiteres zu vertreten waren. Was eine etwaige Belohnung aus Anlass der Doppelbelastung für seine Tätigkeit als Zolllandeinspektor für die Geschäftsabteilung 3 der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anbelangt, war diese - meines Erachtens nach - durch die mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , GZ. 1531/82-T1/89, zuerkannte ruhengenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von zusätzlich einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII abgegolten, sodass aus dem Titel der Doppelbetreuung ein weiterer belohnungsrelevanter Anspruch für mich nicht vorlag.
Bei der Bemessung der Leistungsbelohnung an den Beschwerdeführer ist dessen Gesamtleistung - bezogen auf die Einschränkungen im Sinne des vorstehenden Absatzes - in vollem Umfang abgegolten worden, d.h. es wurde bei der Bemessung sowohl Umfang und Wertigkeit der Leistungen des Beamten im vollen Ausmaß berücksichtigt. Umstände oder Leistungen, die eine weitere oder höherer Belohnung rechtfertigen würden, sind - meines Erachtens - nicht vorgelegen."
Die mit Mag. H aufgenommene Niederschrift lautet:
"Ich war in der Zeit vom März 1998 bis Präsident der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers, welche er als Zolllandesinspektor für den Bereich der von mir zu leitenden Behörde erbrachte, waren mir bekannt.
Ich darf bemerken, dass ich für die Gewährung einer Belohnung an den Beschwerdeführer nicht der unmittelbare zuständige Behördenleiter war und dass ein derartiger Antrag oder ein derartiges Ansinnen auch nie an mich gerichtet wurde.
Weiters möchte ich festhalten, das ich die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers zwar anerkannt habe, eine Belohnungsrelevanz hätte sich aber für mich aufgrund des Umfanges oder der Qualität der Leistungen auch nicht ergeben."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens und die rechtlichen Erwägungen und Gründe der Ermessensentscheidung, warum eine höhere Belohnung für die Jahre 1996 bis 2002 nicht gewährt werden könne, näher dargelegt, auf seine Beweisanträge repliziert und ihm die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
Mit seiner Eingabe vom nahm der Beschwerdeführer zur Erledigung der belangten Behörde vom Stellung; er führte aus, dass ihm eine substanzielle Äußerung zu den Ausführungen der Dienstbehörde bzw. kritische Auseinandersetzung mit den Aussagen der Auskunftspersonen ohne Kenntnis der Aktenunterlagen insbesondere der exakten Fragestellung und der exakten Aktworten nicht möglich sei. Auf Grund von Aussagen der Auskunftspersonen wäre nach der bisher bekannten Aktenlage auch zu schließen, dass der Beschwerdeführer auch von der FLD für Vorarlberg Belohnungen erhalten hätte. Von dieser Dienststelle habe er jedoch nie eine Belohnung erhalten, die FLD für Vorarlberg wäre auch nicht die zuständige Dienstbehörde gewesen; es müsse aber eine Abstimmung zwischen den zwei Finanzlandesdirektionen stattgefunden haben, und davon sei ihm nichts bekannt. Die Behauptung von Mag. H, er habe die Gesamtleistung des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Belohnung berücksichtigt, sei daher nach Kenntnis des Beschwerdeführers wahrheitswidrig. Deshalb beantrage der Beschwerdeführer zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Akteneinsicht in alle den Befragungsvorgang der genannten Vorgesetzten betreffenden Aktenstücke einschließlich der behördlichen Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen, darunter die Schreiben an die Auskunftspersonen und deren Antworten. Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Einvernahme "von Mag. H und informierter Vertretern der FLD Tirol als Zeugen" zu näher formulierten Fragen verbunden mit dem Antrag, dem Zeugen die Vorlage schriftlicher Aufzeichnungen und von Schriftverkehr aufzutragen, sowie die Beischaffung "aller Belohnungsakten der Jahre 1996 bis 2002", soweit sie die Zahlung von Belohnungen an die Abteilungsvorstände der FLD für Tirol und Vorarlberg beträfen. Das übrige Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers entsprach im Wesentlichen dem bisher Vorgebrachten.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Niederschriften mit Dr. N, Dr. St und Mag. H im Wege der Telekopie am .
In der darauf folgend eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom nahm er zu den Niederschriften seiner Vorgesetzten Stellung. Zur Niederschrift der Aussage mit Dr. N führte er aus, im dritten Absatz werde klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser über die vom Bundesministerium festgesetzten Höchstbeträge nicht habe hinausgehen können. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer seit der Einführung der Belohnung für Beamte der FLD - sicher einige Jahre vor 1996 - stets den Höchstbetrag erhalten habe. Die Vorstände der anderen großen Abteilungen (GA 1, 2, 7) hätten ebenfalls den Höchstbetrag, also gleich viel, bekommen. Daran habe sich durch die Doppelfunktion des Beschwerdeführers ab nichts geändert. Im Jahre 2002 habe er als Belohnung nur den Grundbetrag ohne Steigerungsbetrag, also weniger als die anderen, erhalten.
Im Lichte dieser Tatsachen sei für den Beschwerdeführer die Aussage von Dr. N im letzten Absatz: "Er habe alle Umstände berücksichtigt", nicht nachvollziehbar. Dr. N habe von der Mehrbelastung auf Grund der Doppelfunktion Kenntnis gehabt, er sei ja in der gleichen Lage gewesen und habe dem Beschwerdeführer einen zumindest sehr guten Arbeitserfolg bestätigt. Man hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers Dr. N fragen müssen, ob er ihm, wäre er nicht nach oben eingeschränkt gewesen, eine zusätzliche (höhere) Belohnung gegeben hätte. Fest stehe jedenfalls, dass Dr. N neben den üblichen FLD-Belohnungen noch eine zusätzliche Belohnung von mindestens ATS 5.000,-- monatlich erhalten habe und in die Dienstklasse IX befördert worden sei. Dies alles nur auf Grund der Doppelfunktion.
Zur Aussage des Dr. St führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ganz klar erkläre, er hätte die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Vorarlberg (Doppelfunktion) bei der Bemessung der Belohnung nicht berücksichtigt (eingeschränkt auf die FLD Tirol). Dieser weise dabei auf die Erhöhung der Verwendungszulage um einen halben Vorrückungsbetrag hin. Dieses Argument sei rechtlich verfehlt. Dies ergebe sich eindeutig aus den im § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG normierten Anspruchsvoraussetzungen. Die Verwendungszulage stehe in keinem Konnex mit der Gewährung einer Belohnung. Eine gegenteilige Rechtsauffassung würde nämlich bewirken, dass alle Bezieher einer Verwendungszulage - und das seien alle Abteilungsvorstände und der Präsident gewesen - keine Belohnung hätten bekommen dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass Dr. N auf Grund der Doppelfunktion zusätzlich ein halber Vorrückungsbetrag zuerkannt worden sei.
Zur Aussage des Mag. H brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser nicht zuständig gewesen sei und - wie dieser gesagt habe - keinen Einfluss genommen habe. Den dritten Absatz (der Niederschrift) halte der Beschwerdeführer für eine "Frechheit". Mag. H sei in Zollsachen inkompetent, er habe daher die Leistungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht beurteilen können. Mag. H habe über keine Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Zollwesens verfügt. Vom Bundesministerium für Finanzen sei angeordnet gewesen, ein Mitarbeitergespräch einmal pro Jahr zu führen, in dem vom Vorgesetzten der Arbeitserfolg und die Ziele zu besprechen gewesen seien. Ein solches sei mit Mag. H nie geführt worden. Die Amtsführung des Mag. H als Behördenleiter sei nach Ansicht des Antragstellers von mangelnder Kompetenz geprägt gewesen. Sein "schwacher und auch intriganter Führungsstil" habe den Beschwerdeführer veranlasst, eine Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen zu richten. Die wenig positive Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers durch Mag. H dürfte daher auch von persönlichen Animositäten geprägt sein. Dass der Beschwerdeführer seine Sache sowohl in Tirol als auch in Vorarlberg mit zumindest sehr gutem Erfolg gemacht habe, könne sicherlich von K B, A D, Dr. I M, Oberst K S und Oberst F B (Mitarbeiter) bezeugt werden. Der Beschwerdeführer beantrage, diese Zeugen zu befragen, und wies abschließend auf die bisherigen Stellungnahmen und Anträge hin.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung einer Belohnung gemäß § 19 Gehaltsgesetz fest, dass ihm weitere Belohnungen für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 zu den ihm in den Jahren 1996 (ATS 13.000,--), 1997 (ATS 19.500,--), 1998 (ATS 17.200,--), 1999 (ATS 15.300,--), 2000 (ATS 10.287,50), 2001 (ATS 25.262,80), und 2002 (EUR 1.520,20), bereits gewährten Belohnungen nicht gebührten.
Nach Darstellung der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens, Zitierung des § 19 GehG sowie aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0062, begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vom , seine besonderen Leistungen nach Übernahme auch der Vorstandsagenden der Geschäftsabteilung 3 bei der FLD für Vorarlberg in der Ausübung zweier Führungsaufgaben erblicke, welche ein hohes Ausmaß an Einsatz und den Verzicht auf Freizeit erfordere, in den Mehrarbeitszeiten aufgrund der Wahrnehmung der Führungsaufgaben zweier Abteilungen in zwei Bundesländern, in den Mehraufwendungen durch Dienstreisen und in seiner ordnungsgemäßen Dienstausübung.
Für die Dauer der gleichzeitigen Leitung zweier Geschäftsabteilungen in den Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg sei dem Beschwerdeführer ab eine höhere Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG zuerkannt worden, und zwar in der Höhe von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII anstelle der davor gebührenden Verwendungszulage in Höhe von drei Vorrückungsbeträgen für die Wahrnehmung nur einer Führungsaufgabe (Leitung einer Geschäftsabteilung der FLD für Tirol). Durch die Zuerkennung einer höheren Verwendungszulage nach § 121 Abs. l Z. 3 GehG sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer durch die Führung zweier Geschäftsabteilungen in zwei Bundesändern ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung trügen. Durch die ihm gewährte Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG gälten nach § 121 Abs. 5 GehG alle seine Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Zusätzlich sei sein Mehraufwand, der ihm durch die Leitung zweier Geschäftsabteilungen in zwei Bundesländern erwachsen sei, ab mittels Erhöhung der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG abgegolten worden. Der Umstand der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben von zwei Geschäftsabteilungen in zwei Bundesländern sei somit durch andere (besoldungsrechtliche) Vorschriften im Sinne des § 19 GehG abgegolten worden und könne somit für sich nicht zusätzlich zu einer Belohnung nach § 19 GehG führen.
Der vom Beschwerdeführer angeführte Mehraufwand für die Dienstreisen sei im Rahmen der Reisegebührenvorschrift 1955 abgegolten worden und stelle darüber hinaus keine belohnungsfähige besondere Leistung im Sinn des § 19 GehG dar. Eine Einsichtnahme in seine Reiserechnungen habe daher unterbleiben können, da seine Reisetätigkeit für die gegenständliche Rechtsfrage, ob allenfalls eine höhere Belohnung zu gewähren wäre, unerheblich sei.
Durch das sich aus § 19 GehG ergebende Verbot der Doppelabgeltung für ein und dieselbe besondere Leistung bzw. die Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG könne dem Beschwerdeführer daher für die von ihm angeführten Mehrleistungen, Mehraufwendungen bzw. Dienstreisen keine Belohnung gewährt werden, da diese besonderen Leistungen bereits durch die vorhin angeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten worden seien.
Da die gleichzeitige Leitung von zwei Abteilungen in zwei Finanzlandesdirektionen für sich allein kein Grund sei, eine Belohnung zu gewähren, sei zu untersuchen gewesen, welche sonstigen besonderen Leistungen der Beschwerdeführer bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erbracht habe, die in den Jahren 1996 bis 2002 zur Zahlung nachstehender Belohnungen geführt hätten:
"1996: ATS 13.000,--
1997: ATS 19.500,--
1998: ATS 17.200,--
1999: ATS 15.300,--
2000: ATS 20.287,50
2001: ATS 25.262,80
2002: Euro 1.520,20"
Aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens seiner ehemaligen Vorgesetzten eingeholten Stellungnahmen hätten sich folgende besondere Leistungen, die für die Gewährung seiner Belohnungen ausschlaggebend gewesen seien, ergeben:
Der Rückstand an unerledigten Akten in der Zollabteilung der FLD für Vorarlberg sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Leitung durch den Beschwerdeführer überaus hoch gewesen. Er habe sich seinen Aufgaben innerhalb der Zollabteilung, aber auch bei den nachgeordneten Dienststellen in Vorarlberg - Zollwachabteilungen und Zollämter - sehr angenommen und erfolgreich gewidmet. Er habe seine Aufgaben sowohl in Tirol wie auch in Vorarlberg ordentlich erledigt, aber auch guten und entsprechend qualifizierten Abteilungsmitarbeitern in Folge seiner Doppelfunktionen eine Reihe von Aufgaben zur Eigenerledigung übertragen. Seine Leistungen, bezogen auf die Leitung der Zollabteilung der FLD für Tirol, seien auch im Nachhang zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und die damit verbundenen Strukturveränderungen im Bereich der Zollverwaltung Tirol von beträchtlichem Ausmaß gewesen.
Diese Feststellungen gründeten sich auf die Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Dr. N und Dr. St, die übereinstimmend auch festgehalten hätten, dass (offenbar gemeint) sie bei der Bemessung der Leistungsbelohnung dessen Gesamtleistung sowohl den Umfang als auch der Wertigkeit der Leistungen nach im vollem Ausmaß berücksichtigt hätten, und weitere Umstände oder Leistungen, die eine weitere oder höhere Belohnung rechtfertigen würden, nach ihren Wahrnehmungen nicht vorgelegen seien.
Unter Berücksichtigung der von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers wahrgenommenen besonderen Leistungen werde die aus Anlass der an ihn gezahlten Belohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum vorzunehmende Ermessensübung im Ergebnis vollinhaltlich geteilt und würden die an ihn gewährten Belohnungen als angemessen erachtet.
Zu den in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers dargestellten Besonderheiten seiner Dienstausübung sei vorweg zu bemerken, dass mit einer Belohnung nach § 19 GehG nur "besondere Leistungen" abgegolten werden könnten. § 19 GehG bilde aber keine Rechtsgrundlage zur Abgeltung von Besonderheiten, für die der Gesetzgeber eine andere oder gar keine Abgeltung vorgesehen habe. In seiner Stellungnahme vom gebe der Beschwerdeführer an, für die Dienst- und Fachaufsicht über 20 Dienststellen und rund 400 Mitarbeiter zuständig gewesen zu sein. Außer ihm hätte es in ganz Österreich niemanden mit vergleichbarer Arbeitssituation gegeben. Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass bei der (größten) Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Leiter der Geschäftsabteilung 3 (Zollabteilung) gleichzeitig mit der Leitung einer zweiten Abteilung betraut gewesen sei und somit die Dienst- und Fachaufsicht über 27 Dienststellen und rund
2.500 Mitarbeiterinnen inne gehabt habe.
In der Stellungnahme vom führe der Beschwerdeführer weiters aus, dass er sowohl in Tirol als auch in Vorarlberg mit tiefgreifenden Änderungen in der Organisation der Zolldienststellen sowie den gewaltigen materiellrechtlichen Änderungen durch das EU-Zollrecht konfrontiert gewesen wäre und dies alles hervorragend umgesetzt hätte, was im Rahmen der normalen Dienstausübung alles andere als selbstverständlich wäre. Dazu sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen als besondere Leistungen auch anerkannt und durch die ihm gewährten Belohnungen auch abgegolten worden seien.
Der Beschwerdeführer vermeine in seiner Stellungnahme vom , dass die massive zeitliche Mehrbelastung ausschließlich zu Lasten seines Privat- und Familienlebens ginge und eine spürbare Verminderung der Lebensqualität bewirkt hätte. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass die gleichzeitige Wahrnehmung von zwei Führungsaufgaben in zwei Bundesländern mit besonderen Belastungen einhergehe. Soweit daraus eine zeitliche Mehrbelastung resultiere, sei diese durch die Gewährung der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG abgegolten (auf die obigen Ausführungen werde verwiesen). Die als persönlich empfundene Verminderung der Lebensqualität sei als solche nicht belohnungsfähig im Sinne des § 19 GehG.
Weiters begründe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung einer höheren Belohnung durch einen Vergleich mit den (ehemaligen) Präsidenten N, G und K, die laut seinen Ausführungen "mehrmals" (G) bzw. sogar "monatlich" (N) Belohnungen erhalten haben sollen. Die genannten Personen seien die Präsidenten der FLD für Tirol und/oder der FLD Vorarlberg gewesen. Sie seien somit der gesamten Behörde - also sämtlichen Abteilungen beider Finanzlandesdirektionen - vorgestanden. Der Beschwerdeführer selbst habe dagegen zwei Abteilungen geleitet.
§ 19 GehG stelle bei der Gewährung einer Belohnung auf besondere Leistungen des einzelnen Mitarbeiters ab. Dies schließe schon eine konkrete Vergleichbarkeit mit Funktionsinhabern des gleichen Ranges aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Beamter aus dem Umstand, dass in einem ähnlich gelagerten Fall einem anderen Beamten eine Belohnung ausbezahlt worden sei, kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab komme vielmehr nur das Gesetz in Betracht.
Selbst im Falle eines etwaigen behördlichen Fehlverhaltens könne aus dem Gleichheitssatz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG abgeleitet werden, dass, wenn ein anderer rechtswidrig begünstigt worden sei, dies keinen Anspruch auf eine gleichartige rechtwidrige Begünstigung begründe. Es erübrige sich daher auch auf die vom Beschwerdeführer angestellten Mutmaßungen über die diesen Personen gewährten Belohnungen und die von ihnen entwickelte Berechnungsformel für die Höhe der Belohnungen näher einzugehen.
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsmethode (Abschlag von rund 18 % bei einem Vergleich seiner Funktion mit einer Person, die gleichzeitig zwei Finanzlandesdirektionen leite) ergebe sich aus einer organisatorischen Gegenüberstellung und lasse das für die Bemessung der Belohnung ausschlaggebende Kriterium der Erbringung von besonderen Leistungen des einzelnen Beamten völlig außer Betracht. Diese "besonderen Leistungen" bildeten jedoch gemäß § 19 GehG den alleinigen Grund und die Grenze für die Gewährung von Belohnungen. Die besonderen Leistungen der zuvor genannten Präsidenten oder anderer Personen seien aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ließe sich auch nichts für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gerade der Beschwerdeführer besondere Leistungen erbracht habe, die eine höhere Belohnung an ihn rechtfertigen würden, gewinnen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge, sei - soweit die Bekanntgabe der Höhe von Belohnungen an gewisse Organwalter (entweder durch direkte Bekanntgabe der gewährten Belohnungen oder durch "Einsichtnahme in den Belohnungsakt") begehrt werde - auszuführen, dass dieses Beweisthema mangels einer rechtlich zulässigen Vergleichbarkeit mit anderen Organwaltern aus verfahrensrechtlicher Sicht unerheblich sei (siehe die obigen Ausführungen, wonach der Beamte aus den anderen Organwaltern gezahlten Belohnungen kein Recht auf ein allfällig gleiches behördliches Verhalten ableiten könne). Dem Begehren stünden zudem auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen.
Zu seinem Antrag vom auf Einsicht in "alle den Befragungsvorgang der genannten Vorgesetzten betreffenden Aktenstücke einschließlich behördlicher Entwürfe (Referatsbögen) und sonstiger Aufzeichnungen (z.B. Aktenvermerke), darunter die Schreiben an die Auskunftspersonen und deren Antworten" werde ausgeführt, dass die Personalabteilung für Tirol in kurzem Wege ersucht worden sei, die ehemaligen Vorgesetzten zu befragen. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom das Ergebnis der Niederschriften bekannt gegeben worden. Nach Beantragung der Akteneinsicht am seien ihm die betreffenden Niederschriften am gefaxt worden.
Die Einvernahme von Mitarbeitern, die nur mit der Bearbeitung des Aktes oder mit der gehaltsmäßigen Anweisung der Belohnungen befasst gewesen seien, sei unerheblich, da nur der für die Gewährung der Belohnung zuständige Vorgesetzte über die Gründe der Ermessensübung Auskunft geben könne. Im Ermittlungsverfahren seien auch alle seine ehemaligen Vorgesetzten über die bei der Belohnungsbemessung maßgebenden Umstände befragt worden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom , auf Grund der Aussagen der Auskunftspersonen sei nach der bisher bekannten Aktenlage zu schließen, dass er auch von der FLD für Vorarlberg Belohnungen erhalten hätte, werde dies weder von der belangten Behörde (siehe dazu die Höhe der dem Beschwerdeführer mitgeteilten Belohnungen für die Jahre 1996 bis 2002, im ha. Schreiben vom , der insofern von ihm auch nicht widersprochen worden sei) noch von Mag. H behauptet. Die Bezahlung von Belohnungen durch die FLD für Vorarlberg wäre auch aus organisatorischen und systemtechnischen Gründen gar nicht möglich gewesen, da seine personalführende (bezugsanweisende) Stelle die FLD für Tirol gewesen sei.
Die Befragung von Mag. H habe lediglich dem Zweck gedient, ob aus seiner Sicht etwaige belohnungswürdige Tätigkeiten seinerseits vorgelegen seien, die bisher eventuell nicht berücksichtigt worden seien.
In seiner Stellungnahme vom werfe der Beschwerdeführer der Behörde einerseits unsachliche Ermessensentscheidungen vor, gehe aber andererseits gleichzeitig davon aus, dass alle Gesetze in der Verwaltung rechtskonform angewendet würden und daher auch Belohnungen nur auf Grund der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gezahlt werden würden. Durch jede andere Betrachtung der Vorgangsweise würde den Behördenleitern gesetzwidriges Handeln in Richtung eines allfälligen Missbrauchs der Amtsgewalt unterstellt werden. Als Beispielsfall einer korrekten Amtsausübung führe der Beschwerdeführer insbesondere Dr. N an, der bekanntlich vor seiner Bestellung zum Präsidenten viele Jahre Leiter der Präsidial- und Personalabteilung der FLD für Tirol gewesen wäre und als eine Koryphäe auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes gegolten hätte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst vermeine, könne auch die belangte Behörde bestätigen, dass Dr. N seine Pflichten bei der Bemessung seiner Belohnung im Rahmen des Gesetzes gewissenhaft erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer führe in seiner Stellungnahme vom aus, "dass bei der Verteilung der Belohnung unsachlich vorgegangen wurde, insbesondere dass jene Umstände, die nach Meinung des Antragstellers für eine höhere Belohnung an ihn sprechen, nicht berücksichtigt wurden ...". Bei einer Ermessensentscheidung (so auch bei der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG) habe die Dienstbehörde im gesetzlichen Rahmen des freien Ermessens zu einem Ergebnis zu gelangen. Die belangte Behörde sehe nach Befragung der zuständigen Vorgesetzten seine besonderen organisatorischen Fähigkeiten in seiner zielgerichteten Delegation von Aufgaben und in seinem adäquaten Kontrollsystem, das einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb sichergestellt habe. Die besondere Situation (Aufarbeiten von Rückständen, Abteilung in zwei Bundesländern, EU-Umstellung) habe darüber hinaus besondere Leistungen erfordert, die bei der Bemessung der gewährten Belohnungen berücksichtigt worden seien. Nach Aussage seiner ehemaligen Vorgesetzten gebe es aber keine weiteren besonderen Leistungen, die nicht schon durch die Bemessung der gewährten Belohnungen abgegolten worden wären. Daher gebe es für die Dienstbehörde keine rechtlich zulässige Möglichkeit für weitere bzw. höhere Belohnungen.
Zur Steuerung des Mitteleinsatzes sowohl auf Ebene des Ressorts als auch auf Ebene der einzelnen Dienstbehörden sei es nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, den einzelnen Entscheidungsträgern einen monetären Rahmen vorzugeben, innerhalb dessen sie disponieren könnten. Keinesfalls sei darin eine Ermächtigung oder gar ein Auftrag zu erblicken, undifferenziert allen "MitarbeiterInnen" mit bestimmten Merkmalen (z.B. "AbteilungsleiterInnen") Belohnungen in derselben Höhe zu gewähren.
In seiner Stellungnahme vom bringe der Beschwerdeführer vor, dass sein ehemaliger Vorgesetzter Dr. N in seiner Einvernahme klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er über die vom Bundesministerium (für Finanzen) festgesetzten Höchstbeträge nicht habe hinausgehen können. Man hätte ihn daher fragen müssen, ob er dem Beschwerdefüher, wäre er nicht nach oben eingeschränkt gewesen, eine zusätzliche (höhere) Belohnung gegeben hätte.
Nach § 19 GehG könnten Belohnungen nur "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" gewährt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0062, zur Bedeutung dieser Wortfolge ausgeführt, dass bei der Bemessung einer Belohnung mehrere Phasen zu beachten wären. Zunächst hinge das Vorhandensein der für die Zwecke der Belohnung zur Verfügung stehenden Mittel vom jeweiligen Bundesfinanzgesetzgeber ab. Dem Beamten stünde kein von den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel unabhängiger Anspruch zu. Nach dieser Rechtsprechung habe der Beamte somit keinen Rechtsanspruch, dass überhaupt (bzw. in welchem Umfang) Mittel für Belohnungen nach § 19 GehG vom Bundesfinanzgeber zur Verfügung gestellt würden. Bei dieser Rechtslage verstehe es sich von selbst, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und nicht darüber hinaus Belohnungen habe zahlen dürfen. Der vom Beschwerdeführer erwogene hypothetische Sachverhalt ("wenn er nicht nach oben eingeschränkt gewesen wäre") gehe aber über die Grenzen, in denen im Rahmen des § 19 GehG Belohnungen gezahlt werden könnten, hinaus und sei somit unerheblich.
Die in der Stellungnahme vom geäußerte Rechtsansicht, dass die Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG in keinem Konnex mit der Gewährung einer Belohnung stehe, da anderenfalls alle Bezieher einer solchen Verwendungszulage keine Belohnung hätten bekommen dürfen, sei - wie die obigen Ausführungen zum Verhältnis von Verwendungszulage und Belohnung zeigten - verfehlt. Zwischen der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG und einer Belohnung nach § 19 GehG bestehe somit nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet kein Konnex, sondern das in § 19 GehG normierte Verhältnis der Subsidiarität (arg. "die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind").
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Beschluss vom wurde das eingangs genannte Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Zahlung einer seinen besonderen Leistungen entsprechenden Belohnung oder sonstigen entsprechenden Ausgleichszahlung" verletzt.
Gemäß § 19 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der 40. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983, konnten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.
§ 19 GehG wurde durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, dahingehend neu gefasst, dass nach Maßgabe der vorhandenen Mittel dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden können. Den ErläutRV zu dieser Novelle, 283 BlgNR XXII GP 18, zufolge sollte hiedurch "klargestellt werden, dass Belohnungen nicht nur in Geld ausbezahlt werden müssen".
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt wurde, ist für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume § 19 GehG in der Fassung der 40. Gehaltsgesetz-Novelle maßgebend.
Zur Auslegung des § 19 GehG in der genannten Fassung wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0062 = Slg. 15.603/A, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid - so die Beschwerdegründe einleitend - sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid erlassen habe. Ein Feststellungsbescheid sei unzulässig, wenn ein Leistungsbescheid zu erlassen sei. Bei Geldleistungen sei ein Feststellungsbescheid nur zulässig, wenn die Geldleistung dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar kraft Gesetzes gebühre. Wenn ein Bemessungsvorgang vorgesehen sei bzw. im Fall von Ermessensentscheidungen bestehe keine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid.
Dem zitierten Erkenntnis vom lag der Fall zugrunde, dass die dort belangte Behörde in dem dort angefochtenen Bescheid festgestellt hatte, für näher genannte Zeiträume sei eine Belohnung nach § 19 GehG nicht zu zahlen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis vom zur damaligen Sachlage aus, dass dieser Bescheid seinem Inhalt nach nicht als (negativer) Feststellungsbescheid zu deuten sei, sondern eine negative Sachentscheidung sei.
Dem nun vorliegenden Beschwerdefall liegt ein Antrag auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG ab zugrunde. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zu diesem Antrag fest, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis einschließlich 2002 weitere Belohnungen zu den ihm bereits gewährten Belohnungen nicht gebührten. Wie im Zusammenhalt mit der wiedergegebenen Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, in der die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung - auf die im Folgenden auch inhaltlich einzugehen sein wird - darlegte, brachte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Entscheidungswillen zum Ausdruck, dass über die dem Beschwerdeführer für die gegenständlichen Zeiträume bereits gewährten Belohnungen hinaus keine weiteren Belohnungen gewährt werden sollten, womit der Sachantrag des Beschwerdeführers vom inhaltlich abschlägig beschieden wurde. Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Ebenso wenig ist das weitere, unter einem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstattete Vorbringen geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die "zum besseren Verständnis der Hintergründe" gebotene "kurze Darstellung der einschlägigen Verwaltungspraxis zur Zahlung von Belohnungen im Finanzressort" zeigt weder eine Bedenklichkeit der Tatsachengrundlagen des angefochtenen Bescheides noch eine unrichtige Anwendung des § 19 GehG auf die zur Beurteilung anstehenden besonderen Leistungen des Beschwerdeführers auf.
Soweit die Beschwerde erkennbar darauf abzielt, dass seit der "Übernahme der Doppelfunktion Tirol/Vorarlberg" weitere besondere Leistungen (des Beschwerdeführers) vorlägen, die bei der Bemessung der ihm ab 1996 gewährten Belohnungen nicht berücksichtigt worden seien, verfängt dieses Argument insofern nicht, als die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung - im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - darauf verwiesen hat, dass der besonderen Belastung des Beschwerdeführers durch die "Doppelfunktion Tirol/Vorarlberg" bereits durch die auf 3 1/2 Vorrückungsbeträge erhöhte Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG Rechnung getragen worden sei. Da die Beschwerde diesen wesentlichen Gesichtspunkt des Ausschlusses der Doppelabgeltung und der Subsidiarität der Belohnung (vgl. auch diesbezüglich das zitierte Erkenntnis vom ) unberührt lässt, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, Bedenken gegen die Ermessensübung der belangten Behörde zu erwecken.
Das abschließende, unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtwidrigkeit erstattete Vorbringen hat zum Gegenstand, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren "in seinen Anträgen und Stellungnahmen umfangreiche Sachvorbringen erstattet und Beweisanträge gestellt" hätte. "Zur Vermeidung von Wiederholungen" werde auf die ausführliche Darstellung über Belohnungen im Allgemeinen und die in Vorarlberg erbrachten besonderen Leistungen in der Stellungnahme vom verwiesen. Nach Zugang der Niederschriften über die Einvernahme von Auskunftspersonen habe er sich in der Stellungnahme vom mit dem Inhalt dieser Aussagen "kritisch auseinandergesetzt" und weitere Einvernahmen beantragt. Die Aussagen der Auskunftspersonen erschienen widersprüchlich und unvollständig, jene von Mag. H auch nicht objektiv. Die Aussagen stellten also keine taugliche Grundlage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dar.
Abgesehen davon, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 250 wiedergegebene Rechtsprechung), vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erkennen. Als mögliche besondere Leistungen im Sinn des § 19 GehG fassen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die auch in der Beschwerde relevierte "Doppelfunktion Tirol/Vorarlberg" ins Auge. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass im Rahmen der angefochtenen Ermessensentscheidung andere besondere Leistungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wären. Weder in den - eingangs wiedergegebenen - Stellungnahmen vom 15. und noch in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer konkrete weitere Aspekte auf, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht gewürdigt hätte.
Soweit die Beschwerde - im Weiteren als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend macht, die belangte Behörde habe seine Tätigkeit und Arbeitsleistung in Vorarlberg nicht als besondere Leistung gewürdigt, übergeht sie, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung diesen Aspekt dahingehend in ihre Beurteilung mit einbezog, dass einerseits die Doppelbelastung durch die Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG, andererseits besondere Leistungen in der Leitung einer zweiten Abteilung der FLD für Vorarlberg durch die dem Beschwerdeführer gewährten Belohnungen abgegolten worden seien. Eine Gewährung der Belohnung setzt - abgesehen vom Vorhandensein von Mitteln und dem Vorliegen einer besonderen Leistung - weiters voraus, dass die besondere Leistung nicht bereits nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten wurde (Verbot der Doppelabgeltung und Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG; vgl. das zitierte Erkenntnis vom mwN). Gegen eine Unangemessenheit der Abgeltung besonderer Leistungen - vorliegend der "Doppelbelastung" - nach anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften hätte sich der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme dieser anderen Vorschriften - vorliegend jener über die Verwendungszulage - wenden müssen.
Soweit die Beschwerde moniert, Dr. N wäre mit der Frage zu konfrontieren gewesen, ob dieser für den Beschwerdeführer höhere Belohnungen für angemessen gehalten hätte, ist dem zu entgegnen, dass für die der belangten Behörde obliegende Ermessensentscheidung eine subjektive Einschätzung des ehemaligen Präsidenten der FLD Dr. N unerheblich ist.
Kritik der Beschwerde an den Angaben von Mag. H - dieser nehme zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers praktisch gar nicht Stellung; seine Äußerung erschöpfe sich in allgemeinen Floskeln, dieser sei nicht mit dem Sachvorbringen des Beschwerdeführers konfrontiert worden und der Beschwerdeführer hätte in seiner Stellungnahme zudem erhebliche Bedenken gegen die fachliche Befähigung von Mag. H vorgebracht - sind ebenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die der Ermessensentscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden Tatsachenannahmen zu erwecken, zumal die im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung der belangten Behörde einflossen.
Ebenfalls kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie von der Einvernahme der in der Stellungnahme vom "zum Beweis des gesamten Vorbringens" beantragten Zeugen Abstand nahm, wie dies die Beschwerde moniert, weil - wie bereits ausgeführt - die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung besondere Leistungen in der Führung der Geschäftsabteilung der FLD für Vorarlberg als durch die gewährten Belohnungen abgegolten ansah, sodass das von der Beschwerde relevierte Beweisthema dieser besonderen Leistungen keines weiteren Beweises bedurfte.
Die Beschwerde erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, dass Mag. H nur als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Seine Aussage habe daher nur geringeren Beweiswert, weil bloß informative Befragungen nicht unter strafrechtlicher Sanktion stünden. Eine Einvernahme von Mag. H als Zeuge wäre vor allem deshalb geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Objektivität der Aussage vorgebracht habe. Eine Aussage unter strafrechtlicher Sanktion hätte wahrscheinlich einen anderen Inhalt gehabt und zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung in der Begründung führen können.
Nach dem AVG ist grundsätzlich auch die formlose Befragung von Personen durch die Behörde zulässig. Mit formlosen Angaben anstelle der förmlichen Vernehmung als Zeuge darf sich die Behörde dann begnügen, wenn der Sachverhalt nicht weiter strittig ist, weil keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen und daher der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 12 ff zu § 48 mwN).
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Mag. H in den ersten beiden Absätzen seiner Niederschrift ausschließlich unstrittige Tatsachen bekundete und seine abschließende Ausführung im letzten (dritten) Absatz ("..., dass ich die dienstlichen Leistungen ... zwar anerkannt habe, eine Belohnungsrelevanz hätte sich aber für mich aufgrund des Umfanges und der Qualität der Leistungen auch nicht ergeben.") - vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom als "Frechheit" bezeichnet - nur eine subjektive Einschätzung widerspiegelten. Wohl hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom die Einvernahme von Mag. H als Zeugen beantragt, allerdings nicht unter Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas im Tatsächlichen, sondern von Fragen verbunden mit der Aufforderung, dem Zeugen die sofortige Vorlage aller Aufzeichnungen über Gespräche und von entsprechendem Schriftverkehr aufzutragen.
Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme stellt aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn nicht dargetan wird, welche Tatsachen der Zeuge hätte vorbringen können (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 13 zu § 48 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Da die Beschwerde nicht darlegt, welche - von der belangten Behörde bislang nicht zu Grunde gelegten - tatsächlichen Umstände durch eine formelle Einvernahme von Mag. H als Zeuge unter Beweis gestellt worden wären (oder von welchen tatsächlichen Angaben Mag. H unter solchen Kautelen Abstand genommen hätte), mangelt es dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen an Relevanz.
Gleichfalls zeigt die Rüge, die im Verwaltungsverfahren eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen sei zu kurz bemessen gewesen, eine Relevanz dahingehend, welches weitere rechtlich erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführer zu erstatten gehindert war, nicht auf.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass ihm Beweismittel nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden seien und ihm eine extrem kurze Frist für eine Stellungnahme eingeräumt worden sei. Daher sei eine Stellungnahme zu den nicht übermittelten, für den Verfahrensablauf (Beweisthema usw.) aber wesentlichen Aktenteilen sowie eine fundierte Auseinandersetzung mit den Aussagen der Auskunftspersonen nicht möglich gewesen. Sollten diese Aktenteile, insbesondere die in den Niederschriften zitierten E-Mails nicht mehr existieren, sei der belangten Behörde ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 AVG (Verpflichtung zur Dokumentation des für den Verfahrensausgang wesentlichen Geschehens - interne Erledigung) anzulasten. Die belangte Behörde wäre bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einer anderen Entscheidung gelangt.
Soweit die Beschwerde damit einerseits geltend macht, dem Beschwerdeführer wäre das Gehör zu Beweisergebnissen vorenthalten oder verkürzt worden, legt sie wiederum die Relevanz eines allfälligen solchen Verfahrensmangels nicht dar. Soweit sie andererseits geltend machte, die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht zur Dokumentation des für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentlichen Geschehens nach § 18 Abs. 2 erster Satz AVG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004) dadurch verstoßen, dass sie in den Niederschriften zitierte E-Mails nicht dokumentiert habe, verkennt sie das nach der zitierten Gesetzesstelle zu dokumentierende, für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen, worunter - für den Ausgang relevante - Vorgänge im Verfahren zu verstehen sind, sohin Verfahrensabläufe, nicht jedoch die in der Dokumentation des Verfahrensablaufes festgehaltenen Geschehnisse in der Vergangenheit, über die Beweis erhoben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 18 mwN). Die Verpflichtung der Behörde nach § 18 Abs. 2 AVG zur Dokumentation des relevanten Verwaltungsgeschehens umfasste daher nicht auch die Verpflichtung zur Sicherstellung von möglichen Beweismitteln.
Wenn die Beschwerde im Weiteren die Verfahrensdauer moniert, zeigt sie auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Höhe der von der belangten Behörde als angemessen erachteten, bereits gewährten Belohnungen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nur genau abgrenzbare Leistungen als besondere Leistungen im Sinn des § 19 GehG in Betracht zog. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn dieser eine Vergleichsbetrachtung mit den Dr. N gewährten Belohnungen ablehnt, weil nach dem Gesetz ausschließlich die besonderen Leistungen des betreffenden Beamten einer Belohnung zugänglich sind. Dass und in welchem Ausmaß anderen Beamten für andere besondere Leistungen Belohnungen gewährt wurden, ist für die Ermessensübung unerheblich. Als Prüfungsmaßstab kommt nur das Gesetz in Betracht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ). Unter diesem Blickwinkel entbehrte der Antrag auf Beischaffung der die an Dr. N gewährten Belohnungen betreffenden Verwaltungsakten einer Relevanz.
Sofern die Beschwerde als Gesichtspunkt für die Höhe der zu gewährenden Belohnung auf die durch die "Doppelfunktion Tirol/Vorarlberg" verursachten häufigen Abwesenheiten von seinem Wohnort hinweist, zeigt sie damit wohl eine Beeinträchtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers durch die besagte "Doppelfunktion" auf, nicht jedoch eine besondere berufliche Leistung.
Weiters sieht die Beschwerde in der Führung von zwei Geschäftsabteilungen bei zwei Finanzlandesdirektionen in Personalunion eine "einmalige Situation in ganz Österreich", der die belangte Behörde rechtliche und tatsächliche Relevanz zu Unrecht mit einem Hinweis auf einen angeblichen Vergleichsfall bei einer anderen Finanzlandesdirektion abgesprochen hätte, weil es sich dort um die Leitung von zwei Geschäftsabteilungen bei einer Finanzlandesdirektion gehandelt habe. Auch damit vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde den Gesichtspunkt der "Doppelfunktion", daher der Leitung von zwei, jedoch räumlich getrennten Abteilungen durch die Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG abgegolten sah. Damit war dieses besondere Maß an Verantwortung einer weiteren Abgeltung nicht mehr zugänglich.
Schließlich geht die Beschwerde auf das Tatbestandsmerkmal "nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" in § 19 GehG ein. Diese Wendung dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass die Zahlung einer Belohnung mit dem Hinweis auf die budgetäre Situation verweigert werde. Gegenteilige Überlegungen der belangten Behörde seien daher vom Ansatz her verfehlt und machten den Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig.
Dieses Beschwerdevorbringen entbehrt insofern einer Grundlage, als die belangte Behörde die Gewährung weiterer (höherer) Belohnungen für die gegenständlichen Zeiträume nicht mit der mangelnden Maßgabe vorhandener Mittel versagte, sondern - in Beantwortung des Vorbringens in der Stellungnahme vom - ausführte, es verstehe sich von selbst, dass der ehemalige Vorgesetzte (des Beschwerdeführers) nur ihm Rahmen der - damals - vorhandenen Mittel und nicht darüber hinaus Belohnungen habe zahlen dürfen. Damit ist der angefochtenen Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht zu entnehmen, dass sie die Gewährung weiterer (höherer) Belohnungen an im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhandenen budgetären Mitteln orientiert und limitiert hätte. Insofern können Überlegungen der Beschwerde über eine "Verteilungsgerechtigkeit" bei der Gewährung von Belohnungen im Rahmen begrenzter budgetärer Mittel als für die angefochtene Entscheidung nicht relevant dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §18 Abs2 idF 2004/I/010; AVG §37; AVG §45 Abs2; AVG §46; AVG §48; B-VG Art130 Abs2; GehG 1956 §121 Abs1 Z3; GehG 1956 §19 idF 1983/049; VwRallg; |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Beweismittel Zeugen Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2007120048.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-51402