VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita; NatSchG Tir 2005 §6 lite; |
RS 1 | Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer "Anlage" im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen "Sportanlage" ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit. e Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist. (hier: Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine "Sportanlage" im Sinne des § 6 lit. e Tir. NatSchG errichtet. Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es sei zur Anlage der "Golfübungsanlage" eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden, nicht zweifelhaft.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des P J in L, vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2007/19/1213-4, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Gemeindegebiet von L auf näher bezeichneten Grundstücken außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, eine Golfübungsanlage, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet und in Betrieb genommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit. e in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) begangen, deretwegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-
- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Tir. NatSchG) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.
Gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bedarf die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze udgl. sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee, außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einen der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die ihm zur Last gelegten Tat im Wesentlichen ein, das Tir. NatSchG normiere zwar eine Bewilligungspflicht für die Errichtung eines Golfplatzes, er habe jedoch keinen Golfplatz errichtet. Vielmehr habe er lediglich zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, sowie einen Sandbunker und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt. Irgendwelche bauliche Maßnahmen, die für die Errichtung eines Golfplatzes erforderlich seien, habe er jedoch nicht gesetzt. Insbesondere seien auch im Aufstellen von Fahnen und im Mähen der Wiese keine baulichen Maßnahmen zu erblicken. Der Beschwerdeführer habe somit keine "Sportanlage" im Sinne des Tir. NatSchG errichtet. Im Übrigen habe er im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung des Gesetzes kein Verschulden treffe, weil ihm vor Inbetriebnahme des Golfabschlagplatzes durch den Raumplaner der Gemeinde Leutasch erklärt worden sei, dass "diese sommerliche Aktivität raumordnungsfachlich auch ohne entsprechende Widmung befürwortet werden" könne. Dass eine Gefährdung des Naturraumes ausgeschlossen werden könne, sei dem Beschwerdeführer vom damaligen Bürgermeister der Gemeinde L bestätigt worden, der über entsprechende Informationen aus der zuständigen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung verfügt habe. Darauf vertrauend habe der Beschwerdeführer keine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt. Schließlich sei ihm auch nicht ausreichend konkret vorgeworfen worden, wo er auf dem großen Grundstück die inkriminierten Maßnahmen gesetzt habe; dem Strafvorwurf mangle daher die erforderliche Bestimmtheit. Schließlich befänden sich nur Teile des Grundstücks in einem Gebiet, in dem die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Betracht kommen. Dennoch habe die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme eines Augenscheins nicht entsprochen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unter einer "Anlage" im Sinne des Tir. NatSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit. e Tir. NatSchG bewilligungspflichtigen "Sportanlage" ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob - unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel - eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit. e Tir. NatSchG beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) - insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom und die hier verwiesenen Gesetzesmaterialien) - vergleichbar ist. Dies ist nach den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides, es sei zur Anlage der "Golfübungsanlage" eine Wiese gemäht, zwölf Abschlagsmatten aufgelegt, eine Ballwurfmaschine und Sitzbänke aufgestellt, ein Sandbunker angelegt und ein Putting Green in Form von zwei länglichen Matten aufgelegt worden, nicht zweifelhaft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe eine "Sportanlage" im Sinne des § 6 lit. e Tir. NatSchG errichtet.
Dem weiteren Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, nämlich trotz Befassung des Bürgermeisters von Leutasch sowie des Raumplaners der Gemeinde unbekannt geblieben, dass die Sportanlage nur mit naturschutzrechtlicher Bewilligung errichtet werden dürfe, ist zu entgegnen, dass es Sache des Beschwerdeführers als Betreiber der Anlage gewesen wäre, sich vor deren Errichtung über alle zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und im Zweifelsfall die zuständige Behörde zu befassen. Dass er die zuständige Naturschutzbehörde mit der Frage der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Sportanlage konfrontiert hätte, behauptet der Beschwerdeführer, der sich lediglich auf Aussagen des ehemaligen Bürgermeisters von L und des Raumplaners der Gemeinde beruft, selbst nicht. Schon aus diesem Grund ist die Auffassung der belangten Behörde, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht rechtswidrig.
Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Bestimmtheit des Tatvorwurfes rügt, hat er nicht aufgezeigt, dass die behauptete Unbestimmtheit ihn in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder einer Doppelbestrafung aussetzen könnte. Dem Vorwurf, es sei ein Lokalaugenschein unterblieben, ist jedoch zu entgegnen, dass die Beschwerde die Relevanz des solcherart behaupteten Verfahrensmangels nicht im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgezeigt hat.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden; die belangte Behörde hat unbestrittenermaßen eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita; NatSchG Tir 2005 §6 lite; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007100270.X00 |
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NAAAF-51392