VwGH 20.05.2009, 2007/07/0110
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Bestehende Begründungsmängel können Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides sein; eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung kommt ihnen, ist der Spruch eindeutig, nicht zu. Nur dann, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E , 0839/76, VwSlg 9112 A/1976). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0018 E VwSlg 16976 A/2006 RS 1
(hier nur erster Satz) |
Normen | |
RS 2 | Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. |
Normen | |
RS 3 | Eine reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde (Hinweis E , 1929/78, VwSlg 9722 A/1978). |
Norm | |
RS 4 | Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/04/0029 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Mag. F P in E, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich vom , Zl. VwSen-260359/16/Wim/Ps, in der Fassung des Bescheides vom , Zl. VwSen-260359/19/Wim/Se, betreffend Übertretung des WRG 1959,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Teil des angefochtenen Bescheides richtet, der sich auf die Spruchpunkte ("Fakten") 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Strafbescheides vom bezieht, gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde der Energieversorgung P KEG, vertreten durch den Beschwerdeführer, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Kleinen G, bestehend aus einer Wehranlage auf Grundstück Nr. 2803/1, KG U., und Grundstück Nr. 2756/3, KG E., einem Einlaufbauwerk, einer Druckrohrleitung, einem Krafthaus und dem Unterwassergraben als offenes Erdgerinne, erteilt. Nach dem Spruch dieses Bescheides war Grundlage für das bewilligte Projekt die im Befund der Verhandlungsschrift vom festgelegte Beschreibung, sowie die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen; diese bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Nach der Begründung dieses Bescheides stütze sich die Bewilligung unter anderem auf das Ergebnis des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom , sowie auf die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen. Im Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist festgehalten, dass durch das Projekt eine bestehende Wehranlage wieder in Stand gesetzt und die ursprüngliche Höhe der Wehrkrone mit Kote 295,59 m über Adria wieder hergestellt werden solle. Zur genauen Festlegung der Höhe werde ein Wehrbalken eingebaut. Mit der Wehrsanierung werde rechtsufrig auch ein Fischaufstieg in Form eines Tümpelpasses errichtet, über den mittels eines Messwehres auch die Dotationswassermenge in der Größe von 70 l/s abgegeben werde.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U (BH) vom wurde dem Beschwerdeführer als nach § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Energieversorgung P KEG für den Zeitraum vom (Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung) bis zum (Überprüfungsverhandlung) folgende Verwaltungsübertretungen - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse - zur Last gelegt:
"1. Die Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Kleinen G wurde insofern abgeändert, dass sich gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt bei der Darstellung der Höhenlage der ausgeführten Wehrkrone Abänderungen zur im Befund der Verhandlungsschrift vom angegebenen Höhenkote der Wehrkrone mit 295,59 m ü A ergaben.
Laut Vermessungsprotokoll stellt sich die linksseitige Wehrkrone mit einer Höhe von 295,94 müA dar, während die rechte Wehrkrone mit 295,88 müA kotiert ist. Demzufolge ergibt sich eine höhenmäßige Abweichung (überhöhte Ausführung) von der wasserrechtlich bewilligten Höhenlage der Wehrkrone im Ausmaß von 35 cm linksseitig bzw. 29 cm im Bereich der rechten Wehrseite.
Weiters wurde die Wehranlage gegenüber der Darstellung im Einreichprojekt nach Westen verschwenkt, rund 2 m länger ausgeführt und bindet linksufrig in den Böschungskörper ein.
Somit liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Ziff.1 in Verbindung mit § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBI. I Nr. 215/1959 i.d.g.F., vor.
2. Auflagepunkt I F) 3. lautet wie folgt:
Im Bereich des Entnahmewehres ist projektsgemäß eine Organismenaufstiegshilfe in Form eines Tümpelpasses aus Natursteinen zu errichten und ganzjährig mit 70 l/s zu dotieren. Die Gestaltung hat unter Zugrundelegung der Dotationswassermenge von 70 l/s so zu erfolgen, dass dieser für sämtliche Fische und Makrozoobenthos funktionsfähig ist.
Dieser Auflagepunkt wurde nicht erfüllt, da festgestellt wurde, dass die Dotationswassermenge am (Überprüfungsverhandlung) ca. 10 bis 15 l/s sowie am lediglich ca. 10 l/s betrug.
Weiters war der Fischaufstieg am funktionsunfähig, da die letzten beiden Becken nicht mehr durchströmt wurden. Das Becken 7 (von oben gezählt) war undicht, was dazu führt, dass das gesamte Wasser direkt unter den Steinen in die Kleine Gusen fließt und demnach keine organismenpassierbare Rampe mehr gegeben ist.
Somit liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Ziff. 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBI. I Nr. 215/1959 i. d.g.F. in Verbindung mit Auflagepunkt I F) 3. des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der BH Wa10-20-2002-Ms vom vor.
....
5. Auflagepunkt 1 F) 24. lautet wie folgt:
Bis spätestens zur wasserrechtlichen Überprüfung ist ein Verhaimungsprotokoll, erstellt entweder von einem Zivilgeometer oder einer entsprechenden öffentlichen Dienststelle, vorzulegen. Bereits vorher eingestaute wesentliche Höhenmarken sind rechtzeitg aufzunehmen.
Dieser Auflagepunkt wurde nicht erfüllt, da am Tage der wasserrechtlichen Überprüfung am kein Verhaimungsprotokoll vorlag.
Somit liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Ziff.7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBI. I Nr. 215/1959 i. d.g.F. in Verbindung mit Auflagepunkt I F) 24. des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der BH Wa10-20-2002-Ms vom vor."
6. Auflagepunkt I F) 25. lautet wie folgt:
Bis zur wasserrechtlichen Überprüfung ist eine Betriebsordnung für die Wasserkraftanlage zu erstellen und ein Verantwortlicher namhaft zu machen.
Dieser Auflagepunkt wurde nur teilweise erfüllt, da ein Verantwortlicher nicht namhaft gemacht wurde.
Somit liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Ziff.7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBI. I Nr. 215/1959 i. d.g.F. in Verbindung mit Auflagepunkt I F) 25. des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides der BH Wa10-20-2002-Ms vom vor."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer, je nach Faktum getrennt unterschiedlich hohe Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt (Fakten 1 bis 3:
EUR 1.000,--/2 Tage; Fakten 4 bis 6: EUR 300,--/14 Stunden).
Die belangte Behörde entschied über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom .
Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich Faktum 1 wird die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden, herabgesetzt.
Hinsichtlich Faktum 2 wird im Spruch der 3. Absatz (Funktionsunfähigkeit des Fischaufstieges am ) gestrichen. Die verhängte Verwaltungsstrafe wird insofern geändert, dass für die Minderdotierung am und jeweils gesondert eine Geldstrafe in der Höhe von je 400 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von je 7 Stunden verhängt wird.
Hinsichtlich Faktum 3 wird das Straferkenntnis behoben.
Hinsichtlich Faktum 4 wird von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG abgesehen.
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Fakten 5 und 6 jeweils 60 Euro, somit insgesamt einen Betrag von 120 Euro zu leisten.
Hinsichtlich Faktum 1 vermindert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 90 Euro.
Hinsichtlich Faktum 2 vermindert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag für die Minderdotierung am und jeweils gesondert auf je 40 Euro.
Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 entfällt jeglicher Kostenbeitrag."
Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom wurden die festgelegten Kosten im Spruchpunkt II Abs. 2 des angefochtenen Bescheides berichtigt.
In der gegen den Bescheid vom in seiner berichtigten Fassung erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Berufungsantrag verletzt. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer bestritt mit näherer Begründung, die bewilligte Höhe der Wehranlage nicht eingehalten zu haben, und machte in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel geltend. Weiters rügte er, dass die belangte Behörde hinsichtlich der abstrakten Eignung der Anlage zur ausreichenden Dotierung des Tümpelpasses keine Feststellungen getroffen habe. Für die allfällig festgestellte Minderdotierung könne weder ein objektiver Sorgfaltsverstoß wegen objektiver Nichteignung des Tümpelpasses noch ein vorwerfbares subjektives Verschulden abgeleitet werden, vielmehr sei hinsichtlich des subjektiven Verschuldens eindeutig ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG erbracht worden. Das bloße Abstellen auf einen "Einmalzustand" laufe auf eine reine Erfolgshaftung hinaus, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
Zu Spruchpunkt II. Abs. 1 des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG immer in der Sache selbst zu entscheiden habe. Hinsichtlich der Fakten 5 und 6 fehle es dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aber an einem meritorischen Ausspruch über die Berufung. Darüber hinaus seien die Fakten 5 und 6 nicht hinrechend terminisiert, weil sich bloß aus dem Bescheid an sich der Termin nicht ableiten lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Zusammenhang kein Raum für einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 AVG gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 137 Abs. 2 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
...
7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;"
Zu Faktum 1 (Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides):
Der Beschwerdeführer bestreitet die Nichteinhaltung der bescheidmäßig bewilligten Höhe der Wehrkrone, weil der Bewilligungsbescheid wegen seiner Bezugnahme auf die Höhe der alten Wehrkrone einerseits und das im Bescheid vorgeschriebene Maß von 295,59 müA andererseits widersprüchlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruches bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/08/0236), und zwar auch dann, wenn die den Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/06/0144). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz II (2005) § 59 Rz 111).
Der Bewilligungsbescheid vom verweist in seinem Spruchpunkt I. ausdrücklich auf den Befund der Verhandlungsschrift vom sowie auf die vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden. Diesen Unterlagen ist lediglich eine einzige Höhe für die neue Wehrkrone, nämlich die Höhe von 295,59 müA zu entnehmen, die sachverständigerseits als Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der Wehrkrone bezeichnet wurde. Selbst wenn die ursprüngliche Wehrkrone eine davon unterschiedliche Höhe aufgewiesen hätte, änderte dies nichts daran, dass nach dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid allein eine Wehrkrone in der Höhe von 295,59 müA als bewilligte Höhe der Wehranlage anzusehen ist.
Die im Zusammenhang mit der Ausführung der Wehranlage weiters festgestellte Abweichung von der wasserrechtlichen Bewilligung (Verschwenkung nach Westen, längere Ausführung der Anlage um rund 2 m) bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Die im Zusammenhang mit dem Faktum 1 aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte den Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 verwirklicht, begegnen keine Bedenken.
Insoweit sich die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu den Fakten 2, 5 und 6 (Spruchpunkte 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Bescheides):
Das Faktum 2 umfasst in der Fassung des angefochtenen Bescheides nun zwei getrennt beurteilte und bestrafte Verwaltungsübertretungen, wobei über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von EUR 400,-- verhängt wurde.
Eine solche Vorgangsweise ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine reformatio in peius nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1929/78, VwSlg. 9722 A/1978).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch ein meritorischer Abspruch über die Berufung in Bezug auf die Fakten 5 und 6 vor. Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG verlangt keinen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (im Sinn einer Stattgebung oder Abweisung); vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 95/04/0029).
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides geht aber im vorliegenden Fall klar hervor, dass der Berufung nur teilweise Folge gegeben wurde, und zwar in Bezug auf die Fakten 1 bis 4. Daraus - und aus Spruchpunkt II - ergibt sich, dass der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fakten 5 und 6 keine Folge gegeben wurde. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehle diesbezüglich an einem meritorischen Abspruch, erweist sich daher als unberechtigt.
Über den Beschwerdeführer war mit diesen Teilen des angefochtenen Bescheides im Instanzenzug in Bezug auf die Fakten 5 und 6 je eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt worden.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2, 5 und 6 nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Behandlung der Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Teil des angefochtenen Bescheides richtet, der sich auf die Spruchpunkte (Fakten) 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Strafbescheides vom bezieht, gemäß § 33a VwGG abzulehnen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007070110.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51367