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VwGH 15.09.2009, 2007/06/0329

VwGH 15.09.2009, 2007/06/0329

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
RS 1
Das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung für eine Lagerhalle ändert an der erteilten baubehördlichen Bewilligung für diese Lagerhalle (ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke bewilligt) nichts (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0104).
Normen
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lite;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litp;
BauRallg;
RS 2
Auch die Änderung des bewilligten Verwendungszweckes eines Gebäudes stellt die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0063, und das Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0314, nach dem letzteren Erkenntnis wurde eine nachträgliche Nutzungsänderung als unter § 55 Abs. 1 lit. a Vlbg. BauG fallend angesehen, während eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart ohne Bewilligung erfolgt, unter § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. BauG fällt).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Xin Y, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-375/E10-2007, betreffend Übertretung gemäß Vbg BauG (weitere Partei: Vbg. Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom für schuldig, er habe

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'H... B... Gesellschaft m.b.H.', ..., welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma 'H... B... Gesellschaft m.b.H. & Co KG', ..., ist und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass ohne Bewilligung nach dem Baugesetz die wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes vorgenommen wurde, da eine bisher für landwirtschaftliche Zwecke gewidmete Lagerhalle für gewerbliche Zwecke verwendet wurde, nämlich

1) am an einem über der Mechanikergrube abgestellten LKW Reparaturarbeiten durchgeführt wurden;

2) am ein Sattelzugfahrzeug samt Lebensmittelauflieger mittels Hochdruckreiniger gereinigt wurde;

3)) am an einem Sattelzugfahrzeug samt Lebensmittelauflieger Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.

Tatzeit: , und

Tatort: Bregenz, F...gasse 1, Lagerhalle auf GSt. 64/1 und 1110, KG R... ."

Er habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. b Vbg. BauG verletzt und es werde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) gemäß § 55 Abs. 2 Vbg. BauG verhängt.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass bei der Tatortumschreibung eine Grundstücknummer geändert wurde.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass für die in Rede stehende Lagerhalle, die sich auf den beiden genannten Grundstücken befinde, mit Bescheid des Bürgermeisters von Bregenz vom eine Baubewilligung erteilt worden sei, aus der hervorgehe, dass die Halle landwirtschaftlichen Zwecken dienen solle. Die Lagerhalle befinde sich auf einer Fläche, die als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmet sei. Die H.B. GmbH & Co KG habe im Tatzeitraum am Standort F-Gasse 1 in Bregenz die Konzession für die Ausübung des Güterfernverkehrgewerbes mit 16 Kraftfahrzeugen angemeldet. Am sei in der Lagerhalle über der Mechanikergrube ein LKW abgestellt gewesen, an diesem seien Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Am hätten sich in der Lagerhalle ein LKW und ein Sattelzugfahrzeug samt Lebensmittelauflieger befunden. Dieses Sattelzugfahrzeug sei samt Lebensmittelauflieger in der Halle mittels Hochdruckreiniger gesäubert worden. Am seien an einem Sattelzugfahrzeug samt Lebensmittelauflieger in der Lagerhalle Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Ein weiteres Sattelzugfahrzeug sei in der Lagerhalle abgestellt gewesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom sei gegenüber der H.B. GmbH & Co KG gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt worden, dass die Lagerhalle nicht für genehmigungspflichtige gewerbsmäßige Zwecke verwendet werden dürfe und dass das Aggregat für die Reinigung von Lebensmittel-Tankaufliegern außer Betrieb zu setzen sei. Die Behandlung der von der H.B. GmbH & Co KG dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am (Anm.: Zl. 2006/04/0063-8) abgelehnt worden.

Dieser Sachverhalt ergebe sich auf Grund der Aktenlage und sei soweit unbestritten.

Da der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Lagerhalle unbestrittenermaßen auch im Zusammenhang mit seinem Güterfernverkehrsgewerbe und somit gewerblich nutze, habe er eine wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes im Tatzeitraum durchgeführt. Die hier in Rede stehende Lagerhalle befinde sich auf einer Fläche, die als Freifläche Landwirtschaftgebiet gewidmet sei. Nach § 18 Abs. 3 Vbg. RaumplanungsG (RPG) sei in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe für Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei. Indem der Beschwerdeführer die Lagerhalle für gewerbliche Zwecke genutzt habe, habe er eine bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung durchgeführt. Nachdem er über keine entsprechende Bewilligung verfügt habe, sei er nach § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. b Vbg. BauG (BauG) zu bestrafen gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer rüge, ihm sei der Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht übermittelt worden, sei er darauf hinzuweisen, dass er mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom über die gegen ihn erhobene Beschuldigung in Kenntnis gesetzt worden sei. Im Weiteren hätte er von seinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG Gebrauch machen können, was er offensichtlich unterlassen habe. Die Erstbehörde sei damit ihre aus Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK erwachsenden Pflichten nachgekommen.

Zum Vorbringen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung nach Art. 4 7. ZP EMRK vor, weil über den Beschwerdeführer schon eine Zwangsstrafe verhängt worden sei, sei auszuführen, dass es sich bei einer Zwangsstrafe um eine Vollstreckungsmaßnahme in einem Administrativverfahren und nicht um ein (Verwaltung-)Strafverfahren handle. Schon aus diesem Grund liege keinesfalls eine Doppelbestrafung vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1616/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1616/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003 und LGBl. Nr. 27/2005, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e BauG ist unter einem Bauvorhaben u.a. die Änderung der Verwendung eines Gebäudes zu verstehen.

Eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes liegt gemäß § 2 lit. p vor, wenn diese Änderung der Verwendung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. b bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

"a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt".

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Übertretungen nach Abs. 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.000,-- zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu EUR 28.000,-- verhängt werden.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind u.a. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

Zunächst ist, da sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, festzustellen, dass das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren gegen den in letzter Instanz ergangenen abweisenden Bescheid betreffend ein Bauansuchen der H.B. GmbH & Co KG, mit dem die Verwendung der bewilligten Lagerhalle für gewerbliche Zwecke beantragt worden war, mit Beschluss vom , B 2025/06-15, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hatte insbesondere auch keine Bedenken gegen die Widmung des Baugrundstücks als Freifläche Landwirtschaftsgebiet. Die in diesem Zusammenhang abgetretene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom , Zl. 2008/06/0146-5, wegen mangelhafter Verbesserung eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellt selbst außer Streit, dass seine inzwischen gewerberechtlich rechtskräftig genehmigte Betriebsanlage in Räumlichkeiten und Anlagen betrieben wird, die baubehördlich zu landwirtschaftlichen Zwecken bewilligt wurden. Der Beschwerdeführer meint, dass ihm die Durchführung von Montage- und Reinigungsarbeiten vorgeworfen werde, die vom Baukonsens problemlos gedeckt seien. Ob ein landwirtschaftliches Fahrzeug über der bewilligten Montagegrube stehe oder ein gewerbliches, sei seiner Ansicht nach baurechtlich indifferent. Die belangte Behörde behaupte auch nicht, dass baurechtlich bewilligungspflichtige Änderungen des Gebäudes erfolgt seien.

Dazu ist auszuführen, dass den Gewerbetreibenden gemäß § 32 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, u.a. das Recht zusteht (Z. 3), ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude in Stand zu halten und in Stand zu setzen. Die H.B. Gesellschaft m.b.H. & Co KG übte im Tatzeitraum am Standort F-Gasse 1 (auch der Standort der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle) die Konzession für die Ausübung des Güterfernverkehrgewerbes mit 16 Kraftfahrzeugen aus. Wenn bei dieser Gewerbeausübung verwendete LKW bzw. Sattelzugfahrzeuge mit Auflieger in der in Rede stehenden Lagerhalle repariert oder gewartet wurden, wird diese Lagerhalle entgegen der erteilten baurechtlichen Bewilligung gewerblich genutzt und nicht - wie baubehördlich bewilligt - zu landwirtschaftlichen Zwecken. Das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung für die Lagerhalle ändert an der erteilten baubehördlichen Bewilligung für die Lagerhalle (ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke) nichts (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0104).

Weiters ist festzustellen, dass auch die Änderung des bewilligten Verwendungszweckes eines Gebäudes die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0063, und das Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0314, nach dem letzteren Erkenntnis wurde eine nachträgliche Nutzungsänderung - wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen ist - als unter § 55 Abs. 1 lit. a BauG fallend angesehen, während eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart ohne Bewilligung erfolgt, unter § 55 Abs. 1 lit. b BauG fällt).

Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Flächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Freifläche Landwirtschaftsgebiet geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Flächenwidmungsplan im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell ist.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe "wegen des selben Sachverhaltskomplexes mehrere Zwangsstrafverfahren" gegen ihn durchgeführt bzw. an anderer Stelle, es sei wegen "exakt derselben Vorfälle auch eine Zwangsstrafe verhängt" worden. Diese stellten Strafverfahren dar und es liege daher eine Verletzung des Doppelverfolgungsverbotes gemäß Art. 4 7. ZB EMRK vor.

Der Beschwerdeführer führt in keiner Weise näher aus, in welchem Zusammenhang eine Zwangsstrafe oder Zwangsstrafen gegen ihn ergangen sind. Auf Grund dieses ganz allgemeinen Vorbringens, musste auf diesen Vorwurf nicht näher eingegangen werden. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom auch zum Ausdruck gebracht, dass er im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Art. 4 7. ZP EMRK keine Bedenken hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde am eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters im Verfahren geladen wurde. Weder er noch sein Vertreter sind zur Verhandlung erschienen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzuweisen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Letzteres ergibt sich daraus, dass es sich bei der belangten Behörde um ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt, vor dem - wie ausgeführt - eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lite;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litp;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060329.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-51347