VwGH 31.01.2008, 2007/06/0210
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde ist eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der angefochtene Bescheid greift durch seine Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde in das von den Beschwerdeführern begehrte Recht auf Entschädigung (hier nach § 26 WRG) ein, das diese offenbar vor der belangten Behörde geltend machen wollten. Durch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides wäre ihnen jedoch die Geltendmachung derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde verwehrt ohne daß bislang im Verwaltungsverfahren ausreichend geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für das Geltendmachen derartiger Ansprüche vor der belangten Behörde (insbesondere auch ihre Zuständigkeit) vorliegen oder nicht (hier: Entschädigungsansprüche von Gemeinden aus Hochwasser der Donau). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 92/07/0203 E RS 1
(hier nur erster Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/39869/2007/004 (BBK/15/2007), betreffend Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz hinsichtlich des Bauhofes L auf dem Grundstück Nr. 2166/1, KG L. II, als unzulässig zurück.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Sie führte dazu insbesondere aus, dass, wie die Baubehörde erster Instanz ausgeführt habe, die Verwaltungsbehörden berechtigt seien, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei lägen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Ein solches Interesse bestehe dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweise sich der erstinstanzliche Bescheid als rechtmäßig, weil die strittige Rechtsfrage, ob das BaupolizeiG 1997 hinsichtlich des Bauhofes L. anzuwenden sei und damit der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde 1. Instanz zuständig sei, von der belangten Behörde mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom (betreffend einen Beseitigungsauftrag gegen zwei auf dem Grundstück befindliche Salzsilos; vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0158), und vom (betreffend die Abweisung des Baubewilligungsansuchens in Bezug auf diese beiden Salzsilos; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0197), bereits entschieden worden sei. Die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde sei stets eine notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0203).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden entwickelten Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0031, mit den weiteren Verweisen auf hg. Judikatur dazu). Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse der antragstellenden Verfahrenspartei auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes hat der Gerichtshof in der angeführten Judikatur regelmäßig dann verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (oder eines gerichtlichen Verfahrens) zu entscheiden ist. Letzteres ist, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, im vorliegenden Fall gegeben. Die belangte Behörde verweist zutreffend auf die von ihr im Instanzenzug erlassenen, das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffenden Bescheide vom (betreffend einen Beseitigungsauftrag in Bezug auf zwei auf diesem Grundstück befindliche Streusalzsilos) und vom (betreffend die Abweisung des Baubewilligungsansuchens betreffend diese beiden Silos). Zu beiden Bescheiden wurden Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0158 bzw. Zl. 2007/06/0197, entschieden wurden. In beiden Verwaltungsverfahren stellte die Frage der Zuständigkeit der Baubehörde eine Vorfrage dar, die von der Beschwerdeführerin auch in den Verwaltungsverfahren und in ihren Beschwerden entsprechend releviert wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie hätte einen generellen Antrag darauf gestellt, dass die Baubehörden für den gesamten Bauhof L, somit für die gesamte verfahrensgegenständliche Liegenschaft, sachlich nicht zuständig seien, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde - wie bereits dargelegt - stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, die nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis vom ), die Zuständigkeit kann auch nicht über Antrag geändert werden.
Die verfahrensgegenständliche Zurückweisung des angeführten Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin erfolgte daher rechtens.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | sachliche Zuständigkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2007060210.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51342