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VwGH 27.05.2008, 2007/05/0134

VwGH 27.05.2008, 2007/05/0134

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ABGB §351;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (Hinweis B , 94/07/0064). Gem § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0176 E VwSlg 15450 A/2000 RS 1
Normen
ABGB §531;
ABGB §819;
AVG §8 ;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die juristische Person Verlassenschaft (der Nachlass) hört als Rechtssubjekt mit der Einantwortung zu existieren auf (Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006) 70; OGH 5 Ob 65/87); an seine Stelle treten die Erben.
Normen
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
RS 3
Zur Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Parteifähigkeit, also die prozessuale Rechtsfähigkeit und die Prozessfähigkeit, somit die prozessuale Handlungsfähigkeit, der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Personen und Organe notwendig. Zur Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit physischer oder juristischer Personen, Gesellschaften oder gesetzlich begründeter Einrichtungen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit anzuwenden (§ 9 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG; Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 81).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach der am verstorbenen L, vertreten durch die Testamentserbin J in Brückl, diese vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-883/6/2007, betreffend Erteilung eines Bauauftrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Griffen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die "Verlassenschaft nach der am verstorbenen L, vertreten durch die Testamentserbin J" gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abbruch des auf dem Grundstück Nr. 21, KG Kleindörfl, ohne Baubewilligung errichteten Holzgebäudes im Ausmaß von 7,70 m x 6 m, Abbruch der unmittelbar neben dem Holzgebäude stehenden "Sanitärzelle" sowie Abbruch des ca. 25 m vom Gebäude entfernten "Plumpsklo" verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob J, vertreten durch den nunmehr die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwalt, Vorstellung, welche am bei der Marktgemeinde Griffen einlangte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom , TZ. 206/07, wurde das Eigentumsrecht für J ob der Liegenschaft EZ 40, KG Kleindörfl, bestehend u.a. auch aus dem Grundstück Nr. 21, einverleibt. In der Stellungnahme der "Verlassenschaft nach der am verstorbenen L, vertreten durch die Testamentserbin J" vom wurde darauf hingewiesen, "dass Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht die Einschreiterin, sondern Frau J, geboren " sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der J gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Griffen vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der "Verlassenschaft nach der am verstorbenen L, vertreten durch die Testamentserbin J". Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben des Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Sinne eines Abbruches der Baulichkeiten auf dem Grundstück Nr. 21, KG Kleindörfl, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Mit dem Tod einer physischen Person erlischt deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, dessen Verlassenschaft oder Nachlass. Rechte und Pflichten, die an die Person gebunden sind, gehen somit mit deren Tod unter (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0176).

Die juristische Person Verlassenschaft (der Nachlass) hört jedoch als Rechtssubjekt mit der Einantwortung zu existieren auf (vgl.  Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I (2006) 70; OGH 5 Ob 65/87); an seine Stelle treten die Erben.

Zur Durchführung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Parteifähigkeit, also die prozessuale Rechtsfähigkeit und die Prozessfähigkeit, somit die prozessuale Handlungsfähigkeit, der vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreitenden Personen und Organe notwendig. Zur Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit physischer oder juristischer Personen, Gesellschaften oder gesetzlich begründeter Einrichtungen sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit anzuwenden (§ 9 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG; siehe Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 81).

Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr erheben. Eine von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Zurückweisung war im Beschwerdefall aber auch deshalb geboten, weil der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Verlassenschaft, sondern bereits gegenüber der eingeantworteten Erbin erlassen worden ist.

Da keine "unterlegene Partei" im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG vorhanden ist, kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/08/0219).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ABGB §351;
ABGB §531;
ABGB §819;
AVG §8 ;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050134.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-51326