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VwGH 02.02.2012, 2007/04/0109

VwGH 02.02.2012, 2007/04/0109

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die GmbH endet noch nicht mit der Auflösung, dieser folgt vielmehr die Liquidation. Die vorliegende Beschwerde ist im Hinblick auf die Löschung der Firma gegenstandslos geworden:

Gegenstandslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B vom , 2006/04/0022). Dies ist gegenständlich der Fall: Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endet mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der Bfin wurde nicht vorgebracht, dass die Bfin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Bfin auszugehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0013 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, in der Beschwerdesache der X Gesellschaft m.b.H. in Y als Masseverwalterin im Konkursverfahren der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 18/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom , Zl. BMWA-66.400/0017- IV/9/2007, betreffend Kostenvorschreibung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: WTK), die über mehrere Bergwerksberechtigungen verfügte, wurde mit dem am selben Tag kundgemachten Beschluss des Landesgerichtes W vom das Konkursverfahren eröffnet und die X Gesellschaft m. b.H. zur Masseverwalterin bestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der aus näher angeführten Untersuchungsarbeiten (im Zusammenhang mit Bergschäden und der Möglichkeit des weiteren Auftretens von solchen nach einem Tagbruch im Nahbereich eines näher bezeichneten Stollens der WTK) erwachsenen Kosten von EUR 62.265,47 als Barauslagen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides verpflichtet. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 186 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 113/2006, an.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

4. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof am  mit, dass die WTK im Firmenbuch gemäß § 40 des Firmenbuchgesetzes gelöscht worden sei.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom  mit, dass das beim Landesgericht W über das Vermögen der WTK eröffnete Konkursverfahren mit zwischenzeitig rechtskräftigem Beschluss vom nach Schlussverteilung aufgehoben worden sei. Die WTK sei zwischenzeitig amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden. Im Hinblick darauf, dass die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage zwar durchaus interessant, auf Grund der vorgenannten Umstände jedoch eher theoretischer Natur sei, sei mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen worden, ob im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde die Bereitschaft bestünde, auf den Ersatz der Kosten für die Gegenschrift zu verzichten. Eine derartige Zusage sei jedoch nach Mitteilung der belangten Behörde nur durch das Finanzministerium möglich. Eine Zurückziehung der Beschwerde sei daher nicht möglich.

5. Aus der Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz ergibt sich, dass mit näher bezeichnetem Beschluss des Landesgerichtes W vom (bekannt gemacht am ) der Konkurs über das Vermögen der WTK nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig (Beschluss vom , bekannt gemacht am ).

6. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass der Konkurs über das Vermögen der WTK mit Beschluss des Landesgerichtes W vom nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 139 Abs. 1 KO aufgehoben (eingetragen am ) und die Firma mittlerweile gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht wurde (eingetragen am ).

Die GmbH endet noch nicht mit der Auflösung, dieser folgt vielmehr die Liquidation (vgl. Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008), S. 1170). Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde ist daher als zulässig anzusehen. Die Beschwerde ist jedoch im Hinblick auf die Löschung der Firma gegenstandslos geworden:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstandslosigkeit dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/04/0022, mwN). Dies ist gegenständlich der Fall:

Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endet mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/04/0013).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-51318