VwGH 21.05.2008, 2007/02/0167
VwGH 21.05.2008, 2007/02/0167
Rechtssätze
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Normen | VStG §22 Abs1; VStG §31 Abs1; VStG §31 Abs2; |
RS 1 | Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E , 93/02/0083; E , 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E , 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/02/0165 E RS 1 |
Normen | ArbeitsmittelV 2000 §6 Abs1; ASchG 1994 §130 Abs1 Z16; VStG §22 Abs1; VStG §31 Abs1; VStG §31 Abs2; VwRallg; |
RS 2 | Die § 6 Abs 1 ArbeitsmittelV 2000 und § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 richten sich als Gebot an den Arbeitgeber, die Verwendung von nicht geprüften Arbeitsmitteln nicht zuzulassen. Solange ungeprüfte Arbeitsmittel im Betrieb verwendet werden, verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG 1994 hinsichtlich der Benutzung der Arbeitsmittel. Den Arbeitgeber trifft demnach zunächst die Verpflichtung, verwendete Arbeitsmittel prüfen zu lassen. Allein mit der Unterlassung der Prüfung ist dieser Tatbestand aber noch nicht erfüllt, weil hinzutreten muss, dass ungeprüfte Arbeitsmittel auch verwendet werden. Erst wenn die Arbeitsmittel der erforderlichen Überprüfung zugeführt werden, endet die strafbare Verwendung iSd § 6 legcit. Daraus folgt, dass dann keine Zustandsdelikte vorliegen, wenn nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes (Unterlassung der Prüfung verwendeter Arbeitsmittel), sondern auch dessen Aufrechterhaltung strafbar ist. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um Dauerdelikte, bei denen die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E , 92/02/0081). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/02/0165 E RS 2 |
Normen | VStG §22 Abs1; VStG §31 Abs1; VStG §31 Abs2; VStG §44a Z1; VwRallg; |
RS 3 | Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (Hinweis E , 99/02/0337). Wurde allerdings bei einem Straferkenntnis, das über ein Dauerdelikt abspricht, der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben, erfasst das Straferkenntnis die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Hinweis E , 2001/10/0183). Einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz kann mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegenhalten werden. Gegen den Täter darf wegen des selben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden (Hinweis E , 97/21/0866). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/02/0165 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 ist die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist(Hinweis E , 2002/02/0037). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/02/0293 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2007020167.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-51300