VwGH 12.10.2007, 2007/02/0137
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei der Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs. 2 bzw. Abs. 2a StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Kfz's durch die Behörde berechtigt war, handelt es sich um eine Vorfrage im Kostenvorschreibungsverfahren (E , VfSlg 13533). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KL in Wien, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstrasse 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU6-ST-65/001-2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwechat, vertreten durch den Bürgermeister), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, der Vertreterin des Beschwerdeführers Dr. Bettina Köck, des Vertreters der belangten Behörde MMMag. Eduard Schadinger und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Mag. Alfred Happel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 808,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei Stadtgemeinde Schwechat wird abgewiesen.
Begründung
Ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug wurde von dessen Zulassungsbesitzer, dem Beschwerdeführer, am in 1300 Flughafen, Schleifenstraße, in Höhe PH 3, am Abbiegestreifen der Zufahrt zum Mietwagenparkplatz abgestellt. Von einem Straßenaufsichtsorgan wurde die Entfernung veranlasst, weil das Kfz verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei.
Gegen die erfolgte Entfernung des Kfz's richtete sich die auf § 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte "Maßnahmenbeschwerde" an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.
Dieser wies die Beschwerde mit dem Bescheid vom ab. Die Entfernung des Kfz's wurde nicht als rechtswidrig erkannt, weil die Abstellung des Kfz's geeignet war, den Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom , Zl. 2005/02/0102, abgelehnt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwechat vom wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten für diese Entfernung des Kfz's in Höhe von EUR 150,-- gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO iVm der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schwechat vom vorgeschrieben.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom unter dessen Spruchpunkt 1. die Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde Schwechat vom bestätigt. Mit Spruchpunkt 2. wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor der belangten Behörde zurückgewiesen.
Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde (gegen Spruchpunkt 2. finden sich keine inhaltlichen Ausführungen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm stehe "nach Art. 6 MRK das Recht auf ein faires Verfahren" zu; in diesem Zusammenhang erblickt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sich die Behörden im Kostenvorschreibungsverfahren auf die Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich in dessen Bescheid vom stützten und kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten.
Damit wird die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht. Da aber der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Recht verletzt wurde, nicht berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/02/0245), ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK darauf nicht einzugehen.
Aus der Warte des geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechtes "auf Nichtvorschreibung der Abschleppkosten gemäß § 89a
(7) StVO" ist allen Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf die Feststellung des Abstellortes zum Nachweis dafür, dass durch die Abstellung des Kfz's des Beschwerdeführers keine "Behinderung" vorgelegen sei, zu entgegnen, dass es sich bei der Frage, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 bzw. Abs. 2a StVO gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Kfz's durch die Behörde berechtigt war, um eine Vorfrage im Kostenvorschreibungsverfahren handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1171/93, VfSlg. Nr. 13533). Der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat diese Frage mit dem oben genannten Bescheid vom als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die (im vorliegenden Fall: belangte) Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrundezulegen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0121).
Gegen die Höhe der auferlegten Kosten wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; die Abweisung des Kostenersatzbegehrens (Ersatz des Schriftsatzaufwandes) der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0164).
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:2007020137.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-51298