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VwGH 31.07.2007, 2007/02/0124

VwGH 31.07.2007, 2007/02/0124

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0036, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0183 E RS 1 (Hier: Die "Berichtigung" eines "Nichtbescheides" greift in keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein; die - keinen Spruch enthaltende - schriftliche "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides hätte ohne Erlassung eines "Berichtigungsbescheides" durch eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung (mit Spruch) ersetzt werden können.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des NI in Wien, vertreten durch Mag. Peter Miklautz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/2/36, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/P/10/4176/2006-32, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der mündlichen Verhandlung vom verkündete die belangte Behörde den Berufungsbescheid, womit dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO zur Last gelegt wurde und er (in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhalten wurde.

Mit ihrem Bescheid vom "berichtigte" die belangte Behörde die mit datierte und am der erstinstanzlichen Behörde zugestellte "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides dahin, dass in diese "Ausfertigung" der (mit der mündlichen Verkündung übereinstimmende) Spruch aufgenommen werde. Offenbar aus Versehen sei der Spruch in die "Ausfertigung" des (mündlich verkündeten) Bescheides nicht aufgenommen worden. Der Berufungswerber werde darauf hingewiesen, dass dieser Berichtigungsbescheid mit dem

"Berufungsbescheid" vom eine Einheit bilde und der

"Berufungsbescheid" vom im Sinne der eingangs wiedergegebenen Berichtigung als geändert gelte.

Über die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklich nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht - zusammengefasst - davon aus, dass der "Berufungsbescheid" vom rechtlich unbeachtlich sei, weil ihm kein - für den Bescheidcharakter erforderlicher - Abspruch über subjektive Rechte zu entnehmen sei; liege demnach aber kein Bescheid vor, könne dieser auch nicht berichtigt werden.

Die schriftliche Ausfertigung des bereits erlassenen (mündlich verkündeten) Bescheides entbehrt des Bescheidcharakters:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1139, insbesondere unter E 251 zitierte hg. Rechtsprechung) bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle und kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter (vgl. zum "Spruch" als Wesensmerkmal des Bescheides etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 97/02/0134), so muss auch der "Berichtigungsbescheid" ins Leere gehen.

Die "Berichtigung" eines "Nichtbescheides" greift somit in keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein; die mit datierte - keinen Spruch enthaltende - schriftliche "Ausfertigung" des mündlich verkündeten Bescheides vom hätte im Übrigen ohne Erlassung eines "Berichtigungsbescheides" durch eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung (mit Spruch) ersetzt werden können.

Da somit der Beschwerdeführer in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde als unzulässig gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020124.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-51295